Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 15 (9.8.1833)
- Date
- 1833-08-09
- Page
- Seite 121 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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121 und „Wesen chr Dinge" betrifft, so hat es damit in dem Falle seine volle Richtigkeit, wenn Hr. Str. keine andere Realitäten, als Essen und Trinken, Geld, die Knute, u. dgl. allenfalls auch Ordensbänder, anerkennt; zu den Realitäten dieser Art gehört das konstitutionelle Leben und alles Dasjenige, was dadurch bedingt wird, allerdings nicht. Wenn wir aber die Gesinnung und die Würde des Menschen, wenn wir die Freiheit und die edleren Gedanken und Gefühle, welche sie einflößt, wenn wir also auch Las erhebende Bewußtsein, yur dem von uns stibst erwogenen und gebilligten Gesetze zu gehorchen, wenn wir dieses Alles auch mit zu den wirklichen Dingen, zu dem Inhalte des Lebens der Einzelnen wie der Gesammtheit und nicht zu den bloß eingebildeten Dingen oder zu den Förmlichkeiten zählen, so müssen wir jener Behauptung von Grund aus widersprechen. Wehe der Freiheit, wehe dem konstitutionellen Lebern wenn 'sie eine bloße Form find, die in der Gesinnung und Bestrebung der Menschen nichts Besseres fördert und belebt, mit nichts Edlerem zusammenhängt, nichts Höherem einen Aufschwung verleiht! Wehe ihnen, wenn derselbe Egoismus, dieselbe Zerrissenheit, der persönlichen und ständischen Interessen, welche die königliche Gewalt gezügelt hat, in der Repräsentativ - Verfassung wieder zum Ausbruch kamen! Aber fürwahr! Dem ist nicht so; es ist eine Verläumdung der menschlichen Natur, es zu behaupten und ein Blick auf den Entwickeiungsgang gerade unserer Angelegenheit, auf welche Hr. Str. seinen Grundsatz anwendet, mag wohl am besten geeignet sein, seine Falschheit nachzuweisen. Was hat denn die konstituirende Versammlung Frankreichs im Jahr 1789 vermocht, die Fesseln der Juden, einer ohnmächtigen Minderzahl, die kaum noch mit Ernst zu fordern gelernt hatte, zu lösen, die Last der Unterdrückung, die seit einem Jahrtausend auf ihren Schultern gelastet, in einem Augenblicke hinwegzunehmen? Haben etwa jene Vorurrhelle, jene Abneigung, jene Mißgunst dort gar nicht ^orgewaltet? Das kann nur der höchste Grab von Unkunde sich einbilden *). Was war also her *) Man denke an die Uemoires d’un Atsacien und die damit verbundenen Gräuel! Grund jenes Verfahrens? Daß durch die Macht der Freiheit die edleren Kräfte der menschlichen Natur herrschend und gesetzgebend wurden, daß anstatt des Egoismus das Streben für das Wohl Aller, anstatt der Liebe zu den Privilegien die Liebe zum Gesetze, anstatt der Lust, zu unterdrücken die Freude an der Freiheit und der gesetzlichen Gleichheit Aller, daß anstatt der Gemeinheit, der Trägheit und des Neides, zu denen in der menschlichen Natur die Anlage liegt, dieGroßmukh, die Menschenliebe und der Rechtssinn, die tiefer und wahrhafter in der menschlichen Natur begründet sind, in der Gesetzgebung die Oberhand erlangten; das aber ist es, was unserer Meinung nach den Geist der konstitutionellen Gesetzgebung ausmacht. So wie die Besseren des Adels freiwillig darin einstimmten, daß die Gesetzgebung Privilegien aufhebe, die als der Gesammtheit nachtheilige Anmaßungen erschienen, so wie sich die Minderheit hier auf einen Standpunkt der Gesetzgebung stellte, der die Rücksicht auf besonderen Vortheil, auf persönliche Neigung überwog: eben so verfuhren die Repräsentanten der Mehrheit der Nation den Juden gegenüber. Und welcher Quelle verdankt denn der Vorgang , den wir vor unseren Augen im Englischen Unterhause sich entwickeln sahen, seinen Ursprung? Werm, nach Hrn. Str., die Repräsentativ-Verfassung eine Form ist, so ist ja die Reform, die nur die Form dieser Verfassung betraf, nichts als die Form einer Form, der Schatten eines Schattens. Aber doch hat ja diese Form die Minorität, die im Jahr 1830 im Englischen Unterhause bei der zweiten Lesung für die Emaneipation der Juden stimmte, in eine glänzende Majorität im Jahre 1833 verwandelt, in eipem Zwischenräume also, in welchem eine totale Veränderung der Gesinnungen nicht angenvm- * men werden kann. Wodurch anders erklären wir diese Erscheinung, als dadurch, daß die Elements der Gesetzgebung eine andere Mischung erhalten haben, daß durch die freiere Form den Gesinnungen der Freiheitsliebe, der Duldung, der Achtung vor dem Menschenrecht, die im Volke lebten, ein freierer Einfluß gestattet worden? Wie anders erklären wir uns den ungeheuren Abstand, den ein Jahrhundert nicht schroffer bilden konnte, welcher sich zwischen dem beinahe einstimmigen Votum der Kurhessifchen Standever- /