Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 15 (9.8.1833)
- Date
- 1833-08-09
- Page
- Seite 119 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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119 gen dieser Umwandlung und des durchaus neuen Standpunktes, den die Gesetzgebung dadurch gewon- »Mi, waren die Abschasfimg aller hemmenden Privilegien, aller persönlichen Zurücksetzungen, gleichviel ob fie auf dem usurpirten Interesse einer Minderzahl, oder auf dem der Mehrzahl beruhten. Die Gleichstellung der geringen Anzahl Protestanten und der noch viel geringeren Anzahl Juden lag eben so nothwendig Ln dem Berufe der konstituirenden Versammr lung, wie die Befreiung des Eigenthums von den Feudaüasten, die Erklärung der Zulässigkeit aller Franzsftn zu allen Aemtern und Würden und alle ähnlichen im Interesse der Mehrheit getroffenen Maaßr regeln; die einen aber wären so wenig wie die anderen von einer gesetzgebenden Gewalt m’§ Leben gerufen worden, die sich nur zur Vertretung der einmal herrschenden Interessen berufen glaubte *). Zn England war eben das und nichts anderes die Tendenz der neuesten Reform, die Vertretung im Unterhaus zu einer wahren Volksvertretung zu machen , sie auf' einen reinen Ausdruck der Einsichten der Mehrheit über die Interessen Aller zurückzuführen, indem man allen partikularen Interessen und dm damit in Verbindung stehenden Ansichten ihren usurpirten Einfluß auf die Vertretung entzog, und wir haben die Wirkung dieser Umgestaltung auf die in der Gesetzgebung sich äußernde Gesinnung bereits in Beziehung auf die uns vorliegende Angelegenheit, wie auf manche andere, zu beobachten Gelegenheit gehabt. Die wahre Bestimmung des Oberhauses aber in diesem wie in anderen konstitutionellen Staaten ist keinesweges, ein besonderes Interesse, etwa ein Adels-Interesse zu vertreten, sondern eine bestimmte Richtung des allgemeinen Interessesdas der Erhaltung, der Stabilität, gegenüber der Beweglichkeit der Meinung, auszudrücken. — Unsere neue- ¥) Wenn selbst die demokratische Verfassung von 1791 und in weit höherem Maaße die jetzt in Frankreich geltende' einen (Zensus als Bedingung der Theilnahme an den Wahlen feftfttzt, so geschieht dieses keinesweges in dem Sinne, als solle das Zntereffe der höher Besteuerten vorzugsweise vertreten sein, sondern gerade umgekehrt in der Voraussetzung, daß ihr Interesse mit dem allgemeinen durchaus identisch und nur größer, exr tensiver sei, so wie daß die Intelligenz der am meisten Besteuerten am fähigsten sei, eine zur Wahrung aller Interessen fähige Vertretung zusammenzusetzen. -ren Deutschen VerfaffunM endlich, im Ganzen auf den Grundsatz der Einheit dev Volksvertretung ge- Haut und deshalb das Prinzip der Instruktion ausschließend, enthalten freilich noch - manche Elemente der ständischen Vertretung und der Kampf der letzteren mit dem immer mehr überwiegenden Grundprinzip ist in ihrer Geschichte nicht zu verkennen. — Die Anwendung des hier Ausgeführten auf unsere Sache nun ist sehr einfach und wird dazu dienen, die Grundsätze selbst in ein helleres Licht zu stellen. So lange nur bestimmte Stande und Stellungen im Leben innerhalb der gesetzgebenden Gewalt, vertreten sind, so lange diese sich selbst lediglich in ' ihrem eignen Interesse zu vertreten berufen glauben, so sind die Juden, welche entweder keinem jener Stände, weder dem städtischen Bürgerstande, noch dem Gutsbesitzer angehören dürfen, oder, wie in allen Provinzen Preußens, doch ihrer Religion wegen von der Theilnahme an den Wahlen entfernt find, als von dm Wohlthaten der Gesetzgebung ausgeschlossen zu betrachten; sie hat auf ihre Interessen durchaus keine Rücksicht zu nehmen; sie ist ihnen gegenüber nicht die Quelle des Gesetzes, das gleichmäßig die Rechte und die, Pflichten der Staatsangehörigen bestimmt, sondern der bloße Ausdruck, her Gewalt, und des Egoismus Mer oder der Mehrheit oder eines gewissen Standes, wie die Verfügung des Herren über seinen Sklaven der Ausdruck der Gewalt und des Ego rsm us eines Einzelnen, gegenüber einem Einzelnen, ist. / Die Gesinnung, die sich auf dieseür Standpunkte geltend macht und geltend machen muß, ist sehr, leicht und kurz zu bezeichnen. „Wenn ein Jude dieses Haus oder jenen „Acker besitzt, so kann ich sie nicht besitzen; wenn „ein Jude jenes Geschäft oder Handwerk betreibt, „der Inhaber jener Apotheke oder Gastwirthschaft „ist, so entzieht er mir, oder einem der Unseren die „Kundschaft, die er sich erwirbt; wenn der Sohn „eines Juden dieses oder jenes Amt erhalt, so kann „es meinem oder meines Nachbarn Sohne nicht zu „Theil werden; wir wollen uns also des in unsere „ Hände gelegten Amheils an der Gesetzgebung be- „ dienen, um die Juden von dem Allen auszuschlie- „ßm": Das ist in wenig Worten das ganze Geheimniß dieser Art von Gesetzgebung und Grsehge- 16* v