Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 15 (9.8.1833)
- Date
- 1833-08-09
- Page
- Seite 118 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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lich sind«ntz gerade zu diesen Verbesserungen möchte wohl die Emancipation einer an Zahl geringen, seit Jahrhunderten unterdrückten Religionsparthei mehr Äs" irgend eine andere gehören. Es hat aber jenes System der reinen Volksvertretung — oder der Herrschaft der Vernunft durch das approximativ untrüglichste Organ der Majorität uttpartheiischer Einsichten — gewisse Bedingungen, ohne welche es nicht bestehen und gedeihen kann, gewisse Merkmale, an denen es untrüglich zu erkennen ist. Dazu gehört die Ausschließung des besonderen Auftrags der einzelnen VertMenen an den einzelnen gewählten Vertreter, welchen die alten ständischen Verfassungen in der Rege! zulassen und als wesentlich voraussehen *). Jene Ausschließung beruht lediglich darauf, daß besondere Interessen und besondere Wünscht hier nicht vertreten sein und tn unmittelbaren Konfliet miteinander gerathen sollen, sondern, daß ein jedes Besondere nur in seiner Erhebung und Läuterung durch den Gedanken des allgemeinen Nutzens zur Wirksamkeit in dem Gebiete der Gesetzgebung gelangen soll. Demnächst ist es nothwendig, daß die gewählte Repräsentation einen direkten positiven Antheil an dem Werke der Gesetzgebung habe und nicht bloß durch Wünsche und Rathschlage darauf zu wirken angewiesen sei; denn der Standpunkt des Gesetzgebers allein verleiht die Höhe der Ansicht, die Würdigkeit der Gesinnung, welche -jede niedere egoistische Rücksicht ausschließen müssen. ' Auch müssen die Be- Mhungen, welche den Beschlüssen Vorangehen, eben so wie die Beschlüsse selbst den Augen der Welt offen vvrtiegen, damit das Bewußtsein der allgemeinen AufmekksiMkeit, die Scheu vor dem öffentlichen Urrheil alles Mrivliche, Selbstsüchtige, Engherzige verbannen. Endlich ist es, damit eine wahrhafte Repräsentativ - Verfassung in einem Staate bestehen und gedeihen könne, nochwendig, daß die Ideen der Gleichheit Aller vor dem Gesetze, der gleichen Befugniß Aller, ihre Kräfte auszubilden, und in dem Gebiete der Privatthätigkeit sowohl, Äs in den AeMtern des Krieges und des Friedens zu brauchen , des gleichen Lohnes für gleiches 'Verdienst -— daß diese Ideen in der Gesetzgebung Wurzel gefaßt Hatzen und in den *) Man denke av die eabiers von 1789. / GemütheM herrschend MMrden sind; denn sonst ist bei wesentlich verschiedenen legalen Interessen ein Geist der Gesetzgebung, der die Interessen Aller wahre, unmöglich; sonst wird sich innerhalb der Repräsentation immer ein Kampf zwischen Privilegirten und nicht Privilegirten entspinnen und die Einen oder die Anderen werden bei der Gewalt des Thrones Schutz suchen. Diese Ideen sind mit Dem, was wir Repräsentativ - System oder konstitutionelles Leben nennen, so innig verwebt, sie bilden so sehr gleichsam den wesentlichen, notwendigen Inhalt jener Verfaffungsformen, die Seele jener äußeren Gestaltungen/, daß wir sie stillschweigend und wie sich von selbst verstehend in den Begriff derselben hineinziehen. Wir würden schwerlich von konstitutionellem Leben in einem Staate reden, in welchem nur der Adel Staatsämter oder Offieiersteüen bekleiden,darf, in welchem der Bauer leibeigen ist oder' ähnliche Ungleichheiten herrschen, wenn er gleich eine geschriebene Verfassung hätte. Und wenn in einem solchen Staate der auf dem Landtage stimmführende Adel auf der Fortdauer seiner Privilegien, der vertretene Gutsbesitzer auf der Aufrechthaltung der Leibeigenschaft , — wie der Sklavenbesiher in den englischen Kolomal-Legislaturen auf der Sklaverei —, die vertretenen Stadt-Gemeinden auf der Erhaltung ihrer Zunft - Privilegien gegen das flache Land beständen und ihre Zwecke durchsetzten, würde sich da Derjenige nicht lächerlich machen, der in jenen Bestrebungen den Ausdruck einer „öffentlichen Meinung" erkennen wollte? Würde nicht ein Zeder hier die Wirksamkeit besonderer Interessen und befangener persönlicher Meinungen erkennen? — Sehr zu Beamten ist noch die Art, wie sich eben durch die Einwirkung jener Ideen die Repräsentativ-Verfassung aus der Vertretung der Stands in den verschiedenen Staaten entwickelt hat. Zn Frankreich geschah es in einem Augenblicke, als sich im Zahr 1789 aus den etals generaux eine National-VerfirWulung, aus der Vertretung der drei Starrbe,? die? abgesondert, jeder in seinem Interesse, stimmte^ eine Vertretung bildete, die kein anderes ZnjMffe kannte, als das des ganzen Volkes, in welchem alle legitimen Interessen aller Einzelnen begriffen find und ihre möglichste Befriedigung fybßi - Müssen. Die nothwendigen Fol-