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Der Jude · 1833-07-26 · Heft 14 (26.7.1833) · p. Seite 113

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 14 (26.7.1833)
Date
1833-07-26
Page
Seite 113 (sequence 5)
Language
German
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113 deutlichen Erwerb untersagt und eS ihnen dann selbst überlassen, wie sie sich ohne eine» solchen ernähren wollten; die Mehrheit kann und darf aber einer uw terdrücktM Minderzahl eben so gut alle redliche bürgerliche Erwerbsarten untersagen, wie, nach den Wünschen der ProvLnzialstände, einen Th eil derselben; ja ste wird zu jenem Extreme unter Umstanden nothwendig hingetrieben, da, so lange ein Stand oder ein Gewerbe, das des Apothekers z. B., sich der Konkurrenz im Interesse seiner Inhaber erwehren zu dürfen glaubt, ein jedes die gleiche Berechtigung ganz natürlich in Anspruch nimmt und sich in seinen Rechten verletzt glaubt, wenn sie ihm versagt wird. Aber es sind auch in. den Vorschlägen und Wünschen neben diesem natürlich in den Hintergrund gestellten Streben nach Ausschließung von Nützlichem und redlichem Erwerb viele Klagen über schädlichen und unredlichen Erwerb der Juden, über den durch die frühere Behandlung ihnen zur ausschließenden Gewohnheit gewordenen Trödelhandel und Wucher, über den Hausirhandel, das Pfandleihen u. s. w. geführt und strenge Maaßregeln dagegen in Vorschlag gebracht worden. Gänzliche Unterdrückung jedes nachrheiligen und ordnungswidrigen, daneben aber so viel, wie möglich, Beschränkung des ordentlichen und redlichen Erwerbs der Juden, das ist, in wenige Worte gefaßt, der ganze Sinn aller vorgetragenen Wünsche. Man wird fragen, ob wir denn auch gegen jene auf Verhütung des Schädlichen gerichtete Maaßregeln Einwendungen zu machen haben, yb wir denn nicht darin wenigstens einen Beleg legislativer Weisheit und guten Willens erkennen, ob wir denn nicht das Verschrvinden der üblen Gewohnheiten und der Einseitigkeit, welche die früheren Verhältnisse erzeugt haben, mindestens so lebhaft, wi§ unsere Gegner, herbeiwünschen? Die Antwort, die wir darauf zu geben und oft schon gegeben haben, ist sehr einfach: wir billigen von ganzem Herzen eine jede Maaßregel, und sei sie noch so strenge, die nach dem Sinne und nach dem Worte des Gesetzes die unredliche Handlung, das schädliche Gewerbe, den Wucher, den Trödelhandel, kurz irgend einen von dem Gesetze seinem deutlichen Thatbestande nach zu bezeichnenden Erwerb trifft; wir verdammen aber die dem ersten Begriffe des Gesetzes, als einer für Alle geltenden Norm, absolut widerstreitende Vermengung der verbotenen Handlung mit bestimMen Persönlichkeiten, des zu meidenden Erwerbs mir dsr Gesetzgebung über eine Religionsparthei. Verbietet und bestraft, was Ihr wollt; — kein Jude nimmt die besondere Nachsicht des Gesetzes für seine Glaubensgenossen in Anspruch, — aber verbietet es Allen und bestraft es an Allen! Eine getrennte Gesetzgebung hat getrennte Zustande erzeugt;, eine gleiche Gesetzgebung allein kann die Gleichheit wieder Herstellen. Entweder treffen dann Verbot und Strafe nur die Juden: nun, so hat ja das Gesetz auf dem geraden und rechtlichen Wege dasselbe erreicht, was Ihr durch Eure Ausnahms - Maaßregeln erreichen wolltet; oder sie treffen auch Christen: nun, dann habt Ihr der Welt gezeigt, daß Ihr dem herrschenden Glauben kein Pri, vilegium der Unredlichkeit Vorbehalten wollt, und Keiner darf sich fortan beklagen. Dieser Forderung, bei allen Bestimmungen über den Verkehr von der Person zu abstrahiren, darf sich Keiner entziehen, der auf den Standpunkt eines Gesetzgebers Anspruch macht, der in dem Gesetze ein Mittel sieht, die Verhältnisse der Bürger zu einander auf rechtliche Weise zu ordnen, nicht aber, kleine Bosheiten zu üben, persönliche Abneigungen zu befriedigen oder, neidischen Gesinnungen genug zu thun. So lange man für eine besondere Religionsparthei eine besondere Handels- und Gewerbe-Gesetzgebung will, will man die Gesetzgebung zum Werkzeuge des Neides, die Rücksicht auf öffentliches Wohl zum Deckmantel der Mißgunst machen. Oder ist es etwas Anderes, als Neid und Mißgunst, wenn z. B. die Sächsischen Provinzialstände neben dem Verbot des Schacherhandels auch Ln Vorschlag bringen, „es müsse kein Jude an „ einem und demselben Orte mehr als ein Haus be- „ sitzen und mehr als nur Ein Etablissement, es be- „ stehe solches in einer Fabrik, Comptoir, offenem „ Gewölbe und Laden, haben, oder Commanditen eta- „bliren; keiner die Apothekerkunst, und keiner die „Schenk- und Gastwirthschaft anders, als für seine „Glaubensgenossen" — dieser Wunsch beruht vermuchlich auf dem humanen Streben nach Annäherung zwischen Juden und Christen — „letztere auch „nur an solchen Orten betreiben dürfen, wo minde-

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