Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 14 (26.7.1833)
- Date
- 1833-07-26
- Page
- Seite 112 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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von den Provinzial - Ständen *). Ihnen hat die Regierung in jeder Provinz die Anbringung ihrer Wünsche und Vorschläge Ln Rücksicht der Rechtsver- HMniffe der Juden aufgegeben, indem sie ihnen zugleich, wie es in den Eingangs-Worten der Eingabe der Brandenburgischen Stande heißt, „ die aus allen „ Landeötheilen der Provinz, in welchen das Ediet „vom 12ten März 1812 über die bürgerlichen und „rechtlichen Verhältnisse der Juden nicht in Kraft „besteht, gesammelten vollständigen Materialien über „die Verhältnisse und den Zustand derselben" vorlegen ließ. Zu einer vollständigen Einsicht in den Gang der Sache würde eine Kenntniß jener Materialien sehr wünschenöwerth sein, da der Gesichts, punkt, den man bei der Redaktion derselben genommen, die Verhältnisse, welche man hervorgehoben und mf welche man die Aufmerksamkeit vorzugsweise und vielleicht ausfchließend gelenkt, die Richtung, welche die Erörterung nahm, bestimmen und insbesondre darüber entscheiden mußten, ob die Frage als eine Frage der Gewissensfreiheit oder der Gewerbs-Konkurrenz aufgefaßt werden jolle. Von den Standen ist sie nun durchweg aus dem letzteren Gesichtspunkte aufgefaßt worden, so daß ein Unbefangener, der die Verwirrung der Begriffe nicht kennte, welche die langjährige Gewohnheit des Um rechts und der Unterdrückung herbeigeführt, und deni man die Vorschläge zu lesen gäbe ohne ihm zu sagen, ms wen sie gemünzt seien, nicht anders Llauben Hwm, als daß es sich um eine Parthie der Zunftgesetzgebung, nicht aber um die Frage handle, in wie fern eine von der herrschenden abweichende Glaubensmemuttz dem Gesetze ein Ausschließungsgrund von bürgerlichen Rechten sein dürfe. Von der hohen moralischen Bedeutung dieser Frage, von ihrem Berhältniß zu den heiligsten Interessen der Menschheit, *) Die betreffenden Eingaben der Stände so wie die Landtags-Abschiede, welche Ae kurzen Bescheide der Regierung enthalten, finden sich in den Landtagsverhandlungen der Provinzialstände in der Preußischen Monarchie, herausgegeben von I. D. F. Rumps, Berlin 1825—1832 , 9 Hefte. Die Eingaben sind auch abgedruckt als Anhang zu der Schrift von Streckfuß, jedoch nicht nach ihrer historischen Reihenfolge, sondern so, haß die gehässigste Eingabe, die der Provinz Weftphalen, vorangeschickt ist, obgleich sie 2 Jahre später, als die der Provinz Brandenburg und anderer erfolgt ist. der Religion und der sittlichen Wahrheit, finden wir in allen den Erörterungen und Vorschlägen auch nicht die leiseste Ahnung, dagegen die entschiedenste Neigung, die Juden von Allem, wovon mau sie mWcher Weise ausschließen zu können meint, sei es nun der Hausirhandel oder die Praxis der Justizkommiffarien und Notarien, der ordentliche Detail-Handei oder das Apothekergewerbe, die Betreibung der Gastwirthfchast oder der Grundbesitz oder was es sonst sei, fern zu halten. Es ist ein reiner Zufall, der lediglich auf der Verschiedenheit der äußeren Verhältnisse — weil nämlich bei dem im Allgemeinen angenommenen Grundsätze der Gewerbefrei? heit das Interesse der Handwerker-Zünfte keine Vertretung finden konnte — und durchaus nicht auf der Verschiedenheit der Grundsätze und der Gesinnung beruht, wenn wir hier nicht auch gegen die Zulassung der Juden zu den producirenden Gewerben des bürgerlichen Lebens, so gut wie jetzt noch in Hannover und in Hamburg und vor 30 Jahren in ganz Deutschland schreiende Stimmen über „Brod- Wegnehmen" und „An sich Reißen" sich erheben hören. Es kann gewiß nicht in Abrede gestellt werden, daß die Ausschließung vom Schneider- und Schuster - Handwerk gerade eben so starke Gründe der Billigkeit und des natürlichen Rechts für sich hat, als die vom Apotheker-Gewerbe, der Advokatur und der Gastwirtschaft. Wir finden hier also dieselbe Gesinnung zu Grunde liegend, welche die alten Gesetzgebungen ganz konsequent, dazu geführt hat, den Juden eine jede Nahrungequelle zu versagen bis auf die wenigen Zweige des Handels, die man entweder ihrer Beweglichkeit, wir möchten sagen, ihrer. Unsichtbarkeit wegen, wie den Wechselhandel, Metmtn verbieten konnte, oder zu welchen sich nach der Sitte der Zeit der Christ zu vornehm dünkte. Hr. Streckfuß läßt sich daher eine große Inkonsequenz zu Schulden kommen, wenn er jene alten-Gesetzgebungen S. 31 widersinnig nennt, während er die Vorschläge und Wünsche der Provittzialstänbe als für^ einen weisen Gesetzgeber sehr heachtungswerth, als Ausdruck einer sinnvollen Wmlichen Meinung geltend machen will. Auch jene alten Gesetzgebungen haben die Juden gar qtcht zu dem verrufenen Kleinhandel gezwungen, sondern ihnen lediglich jeden or-