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Der Jude · 1833-07-09 · Heft 11 (9.7.1833) · p. Seite 86

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 11 (9.7.1833)
Date
1833-07-09
Page
Seite 86 (sequence 2)
Language
German
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86 „ bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen „Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse „und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen ge- „aießen, zugezogen und mit ihrem Gutachten ver- „nommerr werden." Da die hiernach zu erwartende Hülfeleistung der Regierung zur Bewirkung heilsamer Reformen fich mehrere Zahre lang vergebens erwarten ließ, so vereinigten sich in Berlin eine Anzahl von Hausvätern zuerst zu einem Privatgottesdienste in einem Privatlocale. Sie fanden bei diesem Beginnen gleich anfangs Schwierigkeiten von Seiten der Behörde, weil man überhaupt nicht erlauben wollte, daß in irgend emem Loeal, außer der Gemeinde-Synagoge ein jüdischer Gottesdienst verrichtet werde. Nur durch allerhand Umwege u«d Borwände — man gab unter Anderem vor, die ganze Synagoge habe nicht Raum genug oder sei baufällig — gelang es diesem Institut, das Verbot zu umgehen, unk fein Dasein 6 bis 7 Jahre lang zu fristen. Im Zahre 1822 wurde aber mit dem Verbote Ernst und dem Deutschen Gottesdienste durch Polizeibefehl ein Ende gemacht. Nun suchte sich derjenige Theil der Gemeinde, der daran Theil genommen, mit den Uebrigen dahin zu verständigen, daß in der Synagoge selbst eine Andachts- Übung in Deutscher Sprache neben dem herkömmlichen Gottesdienste gestattet würde. Die Uebereinkunft kam zu Stande und wurde durch das folgende Reseript des Ministeriums des Innern vom 2ten September 1823 genehmigt : >,Ein Theil der hiesigen Zudengemeinde, welcher seme^Andachtsübungen bisher in einem nunmehr vorschlossenm Privatlocale abgehalten hat, ist in Gemäßheit des Mmisterialbescheides vom 16ten Februar 1816 mit den Beiresten der Judenschast dahin übereingekommen, daß hinsüro in der öffentlichen Synagoge an jedem SoynMnd, gleichwie an den jüdischen Festtagen, jedesyrak nach Abhaltung des herkömmlichen Gottesdienstes un. hebräischer Sprache eine Erbauung in Deutscher Sprache stattfinden soll. Da diese Einrichtung weiter keinen Zweck hat, als den Gebrauch der Deutschen Sprache beim Gottesdienste zuzulassen, welches durch den ungezogenen Bescheid nachgelassen worden, so wird das König!. Polizei-Präsidium angewiesen, die Theilnchmer an den in der Gemeinde-Synagoge zufolge der Uebereinkunft abzuhaltenden Andachtsübungen in Deutscher Sprache gegen etwanige Störungen zu schützen. Dabei wird dem K. Pol. - Präs, bemerklich gemacht, daß jüdische Rabbiner überhaupt, nnd der Vice-Ober- Land-Rabbiner der hiesigen Judenschaft insbesondere nicht für befugt zu halten, die Formen des jüdischen Gottesdienstes von ihren Bestimmungen abhängig zu machen, indem dies innerhalb der durch Gesetze oder besondre höchste Verordnungen bezeichneren Gränzen lediglich den Aeltesten der Zudengemeinde und den Vorstehern der Synagoge überlassen bleiben muß." gez. Schuckmann. Nachdem aber die Sache dieser Uebereinkunft und Verordnung gemäß etwa 10 Wochen lang vor sich gegangen war, erfolgte am 26sten December 1823 von Seiten des König!. Polizei - Präsidiums folgendes Verbot: „Des Königs Majestät haben sich bewogen gefunden, durch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 9ten dieses in Beziehung auf die frühere Ordre vom 12ten November 1817 *) an zu befehlen, „daß der Gottesdienst der Juden nur in der hiesigen Synagoge und nur nach dem hergebrachten Ritus ohne die geringste Neuerung in der Sprache, in den Ceremonieen. Gebeten und Gesängen, ganz -nach dem alten Herkommen gehalten werden soll und die Behörde verpflichtet, ganz besonders darauf zu halten, und durchaus keine neue Sekte unter den Zuden zu dulden." Das Königl. Ministerium des Znnern und der Polizei hat diese Allerhöchste Cabinetsordre dem Unterzeichneten Polizei -Präsidio mit der Anweisung zugefertigt: „von „jetzt an sofort gerade nach dem Inhalte dersel- „ben zu verfahren und die damit nicht in Einklang „zu bringenden früheren Verfügungen als nicht wei- „ter anwendbar zu betrachten." In Folge dieses Allerhöchsten Befehls Sr. Königl. Majestät und Anweisung des Königl. Ministers d. Z. u. d. Pol. wird die den Aeltesten unter dem 30sten September und 22sten Oktober ertheilte Erlaubniß zur Veranstaltung Deutscher Andachtsübungen und 'Abhal- *) Diese hatte, so viel ich weiß, eine provisorische Gestattung des Privat-Gottesdienstes bis zur Beendigung der nöthigen Reparaturen in der Synagoge enthalten.

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