Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 10 (25.6.1833)
- Date
- 1833-06-25
- Page
- Seite 83 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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83 t die Erwerbung des Eigenthums att einem Gebäude zu Behuf des Gottesdienstes, asso auch der Bau einer neuen Synagoge an eine besondere Bewilligung von Seiten des Staatsoberhaupts geknüpft:*) eine willkürliche Beschränkung § die mit der Gestattung freier Religionsübung im Mderspruche steht, da'sie dazu gebraucht werden kann, um einer „gebildeten" Religionsparchei die Verrichtung ihres Gottesdienstes um möglich zu machen, die auch ihren geschichtlichen Ursprung lediglich in der Beengung der Religionsübung, nicht etwa in dem Wesen der Privatgesellschaften hat, da diese, wenn sie der Anerkennung ermangeln, Eigenrhum gar nicht, wenn sie ihrer aber theilhaftig geworden, es nach freiem Belieben, wie jede Privatperson , erwerben kbnnen. Der §. 83 des angeführten Titels des Landrechts schreibt freilich den Corporationen überhaupt vor, daß sie „ohne besondere „ Einwilligung der ihnen Vorgesetzten Behörde, unbe- „ mögliche Sachen weder an sich bringen, noch ver- „ äußern oder verpfänden" können; aber in die Kategorie der hier gemeinten politischen Gemeinen und Corporationen, bei welchen der Staat ganz besondere Rücksichten zu nehmen hat, fallen die geduldeten Religions-Gesellschaften gewiß nicht. — Die Ansicht, daß die jüdischen Gemeinden nicht juristische Personen bilden, stützt sich auf den angeführten §. 20 des Tit. 11 des Lanbrechts, wo den geduldeten Religions-Gesellschaften mit ausdrücklicher Beziehung auf Tit. 6 §.11 und fgg: nur die Befugnisse geduldeter (erlaubter) Privatgesellschaften zugeschrieben werden: was, wörtlich genommen, allerdings zu einem solchen Resultate führen würde. Jrrdeffen weist Hr. Koch, S. 200-203 gründlich nach, daß eine ftlche Annahme .Mir den entscheidendsten TharsacheN — namentlich damit, daß die jüdischen Gemeinden von. den Behörden selbst als Gemeinden bezeichnet werden, daß sie als solche Eigenthum erwerben und Prozesse führen, — im Widerspruche steht und daher unzutHsig ifh Hr. Streckfuß, der diese Frage auch, aber mehr vom legislativen Standpunkte aus, behandelt, fängt S. 40-4l damit an, ihren Standpunkt auf mannichfache Weist zu verrücken. Zuerst trennt er mit einer ihm ganz eigenchümlichen Hinterlist die Frage, ob *) Heinemann, S. 326 — 328. P; .; ■ ■ , - . ■ . 1 -"V die Juden überhaupt m allen Beziehungen, von derjenigen, ob sie'in Beziehung auf ihre Synagogen- Angelegenheiten als Corporation betrachtet werden Men und verneint die erstere Frage mit einem großen Aufwands von Gründen und mit manchen untermischten kleinen Bosheiten, während er die letztere gleich uns zu bejahen geneigt scheint Mir möchten aber wissen, wem es außer Herrn Streck fuß und etwa den übrigen Verfassern des Leipziger Dttwurfs seit 30 Jahren sonst noch eingefallen sein könnte, die Juden noch in anderen Beziehungen als in ihren Synagogend. h. in ihren KultuS-Angelegenheiten als Korporation zu betrachte»,, wie eine solche Betrachtungsweise mit dem Edikt.vom 11. Marz 1812 zu vereinbaren wäre und was es überhaupt für einen juristischen Sinn har, eine Gesammtheit, die durch kein anderes erkennbares und rechtlich in Betracht kommendes Moment, als das der Religion vereinigt wird, auch außerhalb ihrer Religionsangelegenheiten als Corporation zu behandeln? Ob einzelne Vereine und Institute, die innerhalb einer bestimmtem Konfession für freiwillige Armen- und Kranken-Pffege, Jugendbildung oder ähnliche Zwecke sich gebildet haben, vom Staate als juristische Personen anerkannt werden sollen, isteine zrpeite sehr verschiedene, sehr reelle und im Sinne der Humanitätgewiß zu bejahende Frage, die aber Hr. Streck fuß mit seiner eingebildeten Frage zu. vermischen scheint. Kerner ist es eine reine Begriffsverwirrung, wenn Hr. Streckfuß als eine Konsequenz der hier behandelten Frage den Umstand ansieht, daß die „bei ihrer Absonde- „rung beharrenden und sich als besondere Gesellschaft „erhaltenden Juden Diejenigen, die anderer i8rei- „nung sind, wider ihrem Willen zum Beitritte zwin- „gen können," wie er sich mit einem hohen Grade von Unredlichkeit wörtlich ausdrückt. Ein Zwang zu dem Beitritt zu einer sich absondernden Gesellschaft existirt nirgends als in der Einbildung des Herrn Streck fu ß; daß aber ein jeder Jude, so lange er nicht zu einer anderen Neligio», öffentlich üöergegangen ist — und das ist die einzige Thatsache, die dem sinnverwirrenden Gerede zu Grunde liegt — zur Beisteuer, zur Unterhaltung des jüdischen Kultus allerdings gezwungen werden kann, hat seinen Grund einzig und allein in dem angenommenen /