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Der Jude · 1833-06-25 · Heft 10 (25.6.1833) · p. Seite 84

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 10 (25.6.1833)
Date
1833-06-25
Page
Seite 84 (sequence 8)
Language
German
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* 84 Grundsätze, AH jeder Staatsangehörige einerbHeheck den ReligiWsgesellschaft angehören müsse und hat mit der Corporations- oder anderweitigen Verfassung der^ jüdischen Religions Gemeinde, so wie mit tt)t& angeblicWnMeigung zur Absonderung nicht das mindeste zu thun Wenn Hr. Streck fu ß nicht jede Gelegenheit benutzte, um etwas Gehässiges und besonders um eine Tirade über seine Lieblings Idee von „Neigung zur Absonderung" anzubringen, so hätte er hier wenigstens von dieser schweigen sollen, da die moralische und sociale Absonderung der rein juristischen Frage, welche rechtliche Form den Religionsgesellschaften im Staate gegeben werden soll, ganz und gar fern liegt. Hr. Streckfuß scheint es nicht zu wissen oder nicht beachten zu wollen, daß zu den Zeiten der schärfsten Sonderung, in den fanatischen Staaten des Mittelalters die Juden in der Regel keine Gemeinde, keine juristische Person bilden dursten, weil ihnen, wie anderen ungläubigen Sekten das damals geltende Recht einen solchen Vortheil nicht gestattete, während sie in den Staaten, wo die innigste Vereinigung der verschiedenen Konfessionen zu einem einigen und kräftigen bürgerlichen Leben in Folge der Gleichheit der Religionen in unseren Tagen Statt findet, in Holland z. D. in Beziehung auf ihre Religions- Angelegenheiten — und davon allein ist in der Wirklichkeit, wenn auch nicht im Kopfendes Herrn Streckfuß die Rede, — gleich jeder anderen Religions-Gesellschaft allerdings eine vom Staate anerkannte Gemeinde bilden. Auch darin endlich irrt Hr. Streckfüß, wenigstens dem Prinzip nach, wenn er es für eine nothwendige Folge des Wesens der.Corporation hält, „daß der Staat ihr seine exe- „kutive Gewalt leihe, um die einzelnen Mitglieder »zu Erfüllung ihrer Corporationsverpflichtungen im „Berwaltungswege zu nöthigen." Er wird hier, wie es, mi) bei bm angeführten Titel des Preußischen Landrechts der Fall gewesen zu fein scheint, dadurch irre geführt, daß er ausschließlich oder vorzugsweise die politWe Gemeine oder eine im eigentlichen Sinne öffentliche, dem Staate zugehörige- Corporation, wie z. B. die hMchende Kirche eines Staates dabei im Auge hat. Her Begriff der universitas, der juristischen PerföN'an und für sich ist bei weitem nicht etwas so VÜWßDS, wie Hr. Streckfuß zu glauben scheint und ist mit entfernt, solche Ansprüche zu machen. Sie ist allerMgs in Betreff ihrer Differenzen mit ihren Mitgliedern auf den gerichtlichen Weg angewiesen und, wo dikstr 'verschmäht und statt seiner, wie es freilich wohl KSsihieht, die „exekutive Gewalt" des Staats in Anspruch gemommen wird, da beruht -ein solcher Anspruch lediglich , auf dernatürlichen Anglogie der Verhältnisse der herrschenden Kirche, keinesweges auf deck Wesen der Corporation. Es würden alle dieD-Okmrllen Unterschiede keinen sonderlichen Werth haben,: wenn sie nicht mit einer sehr inhaltreichen Frage, mit einem so folgenreichen als beklagenöwerthen Ereignfffe einigermaßen A zusammenhingen. Wenn eine bloß „geduldete" Retigionsgesellschaft vom Staate nur aus dem Gesichtspunkte einer erlaubten Privatgesellschaft betrachtet wird, was hat der Staat für ^ein Recht, die gottesdienstlichen Formen dieser Gesellschaft.zu bestimmen und dem Gewissen ihrer Mitglieder Zwang anzuthun, so lange sie die Gesetze des Staats nicht verletzen? Das Preußische Landrecht enthält über diesen Punkt einige kurze und einfache, aber hinlänglich klare Bestimmungen. Im Ersten Abschnitt des 1t. Titels des zweiten Theils, welcher von den Kirchengefellschafren handelt, heißt es zuerst tz. 13: „ Jede Kirchengesellschaft ist verpflichtet, ihren „Mitgliedern Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam „gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sttt- „lich gute Gesinnungen gegen ihre Mitbürger ein- «zuflößeu," späterhin: tz. 46. „Wegen der äußeren Form und^eier „des Gottesdienstes kann jede Kirchengeselljchast dien- „liche Ordnungen einführen." tz. 47. „ Dergleichen Anordnungen müssen jedoch „ dem Staate zur Prüfung, nach dem tz. 13 bestimm- „ten Grundsätze, vorgelegt werden." Es sind hier besonders die Worte „nach dem tz. 13 bestimmten Grundsätze" hervorzuheben. Es wird aus ihnen bis zur vollsten Bestimmtheit deutlich, daß die Prüfung des Staates nur eine Garantie gegen solche Lehren oder Mtesdienstliche Formen bezweckt, welche die Ehrfurcht gegen die Gottheit, den Gehorsam gegen die Gesetze u. s. w. gefährden, daß es aber keinesweges in der Absicht des Gesetzgebers lag, der zufälligen subjektiven Ansicht der Regierenden, ihrer Bigotterie oder Freigeisterei, am wenigsten der Tendenz, die freie natürliche Entwickelung des geduldeten Glaubens, die nothwendige BerbeOrung feiner Formen zu hemmen und zu unterdrücken, Einfluß gestatten wollte. In der That würde es selbst dem kümmerlichen «Begriffe der Duldung nicht entsprechen, wenn man den partheiischen Dekennern der einen Religion das ganze Schicksal der anderen, ihre ganze Zukunft auf Gnade untz^ Ungnade zur Verfügung überlassen wollte. Die Vorfälle, auf die wir in chem Gesagten hingedeutet haben, find im Allgemeinen bekannt genug; zur rechten Würdigmrg derselben scheint es uns aber erforderlich, in einige Einzelheiten näher einzugehen. (Die Fortsetzung folgt.) Gedruckt hei Hammerich und Lesser in Alton«. %

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