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Der Jude · 1833-06-25 · Heft 10 (25.6.1833) · p. Seite 82

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 10 (25.6.1833)
Date
1833-06-25
Page
Seite 82 (sequence 6)
Language
German
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i Rettgwns ^Gemeinden nicht in jene erste Kategorie gehöre», versteht sich von selbst. Es folgt daraus ganz konsequent, daß sie ihre inneren Angelegenheit re«. Las Verhaltniß ihrer Mitglieder zur Gemeint, ihre Verpflichtungen gegen dieselbe, auch alles Das, was die Einrichtung und die Unterhaltungskosten ihres Gottesdienstes betrifft, so wie die Beisteuer dazu, unter sich selbst entweder durch freiwilligen Vertrag oder, im Falle des Streites durch das Nachstrchen richterlicher Entscheidung ohne die administrative Dazwischenkünft der Staatsgewalt ordnen muß. Es ist dieses Verhaltniß freilich, gegen das der herrschenden Kirche gehalten, ctu ziemlich ungünstiges und unbequemes; aber wir dürfen uns nicht darüber beschweren, iveil es den richtigen Grundsätzen, die freilich im. andere» Falle verkannt werden, gemäß ist und weil es, streng in allen Beziehungen behauptet, wohl das einzige ist, bei welchem der Religion der Minorität' ihre Unabhängigkeit völlig gesichert ist. Zn Preußen wird nun, was die Vorenthaltung der polizeilichen Hülfe und die Verweisung auf den gerichtlichen Weg Ln Kollisionsfallen zwischen der Gemeinde und ihren Mitgliedern und ähnliche Verhaltniste betrifft, jene Sonderung genau beachtet, wie aus einer Reihe von Verordnungen, welche sich bei Heinemann S. 402 — 404 finden, hervorgeht. Zn wie fern aber die aus demselben Grundsätze folgende freie Befugniß einer solchen „Privatgesellschaft" ihre inneren, also m unserem Falle ihre gottesdienstlichen Angelegenheiten, wenn sie nur nicht gegen die Gesetze des Staats verstößt, nach ihrer Weise eillzurich- Ler^ und zvi ordnen, mit derselben Sorgfalt geachtet und geschont worden, davon werden wir bald Gelegenheit haben, uns genauer zu überzeugen. Ob nun aber vie Mischen Gemeinden in Preußen zu den als juristische Personen vom Staate anerkannten oder zu den! bloß erlaubten Gesellschaften gehören, darüber herrscht — weniger in der Praxis, die aus den natürlichsten Gründen dev Billigkeit und der Zweckmäßigkeit die Frage in ihren Folgen stillschweigend bejaht, als in der Theorie, in dem Wortlaute der Verordnungen und bei den Schriftstellern ein bestemdender Zwiespalt.*) So viel ist gewiß, *) Bei genauerer Erwägung scheint es, als ob der entferntere Grund dieses Zwiespalts in der Abfassung der daß sie als Gesanrmtheit Eigettchum erwerben*) und sich verpflichten können, was bei den „ erlaubten Privatgesellschaften " nicht der Fall ist. **) Doch ist nach. einer ausdrücklichen Bestimmung des Landrechts über „solche Religions, Gesellschaften, welche der Staat „genehmigt, ihr aber die Rechte öffentlich aufgenom- „mener Kirchengesellschaften nicht beigelegt har,^***) Bestimmungen des Landrechts selbst ihren Grund haben; sie befinden sich in dem sechsten Titel des zweiten Theiles unter der Ueberschrist: „von Gesellschaften über- „ Haupt und von Corporationen und Gemeinen inson- „derheit." Hier werden den „unerlaubten Privatgesellschaften" (der societas des gemeinen Rechts) „privi- < legirte Gesellschaften" entgegengesetzt und von diesen folgendes ausgesagt. §. 22. „Die' Rechte und Ver- „hältniffe einer vom Staate ausdrücklich genehmigten „oder privilegirtenGesellschaft müssen hauptsächlich nach „dem Inhalte des ihr ertheilten Privilegs beurtheilt „werden." §. 23. „So weit aber in diesem nichts „Besonderes festgesetzt ist, haben dergleichen ppivilegirte „Gesellschaften mit andern erlaubten in der Regel nur „gleiche Rechte." Schon der Ausdruck „privilegirt" ist geeignet, Mißverständnisse zu veranlassen: denn die Anerkennung von Seiten der Staatsgewalt, wodurch die nniversitas in dem klaren, einfachen Sinne des gemeinen Rechts entsteht, verleiht nicht mehr als die juristische Existenz, die rechtliche Persönlichkeit, welche jedes dem Staate angehorige Individuum von Natur schon besitzt, also nicht eigentlich ein Privilegium. Daß sie aber jene rechtliche Persönlichkeit, die der societas übgeht, verleihe, ist für das Dasein der nniversitas wesentlich und nothwendig: daher der §. 23 in der That den Begriff derselben ganz aufhebt und Alles der Willkür anheim stellt. , Die folgenden §.§. aber von §. 25 bis zum Ende des Titels beschäftigen sich nun ausschließend mit Einer Art von jenen „privilegirten Gesellschaften," den Corporationen und Gemeinen; bei den Bestimmungen über diese aber hat das Gesetz insbesondere ihren öffentlichen Charakter im Auge und setzt daher Manches fest, was auf den Begriff der juristischen Person an sich nicht paßt. Daher scheint der .reine Begriff' der nniversitas des Römischen Rechts, nämlich einer Mehrheit von Personen, die in einer bestimmten Beziehung vom Staate als eine juristische Einheit, als Ein R e ch t s s u b j e k t, das mit rechtlicher Persönlichkeit begabt ist, anerkannt sind, ohne daß diese darum eine öffentliche oder privilegirte Gesellschaft oder überhaupt mehr als eine Privatperson ist — dieser Begriff scheint im Preußischen Lanörecht nicht scharf genug festgehalten und zu sehr mit dkm einer öffentlichen oder eigentlich privilegirten Gesellschaft oder politischen Gemeinde vermischt zu sejn. *) Heinemann, S. 328. **) Landrecht. 2. Thl. 6. Titel, §.13. ■ ***). Landrecht. 2. Thl. 12. Titel, §. 20 u. 24. Uebrigens sagt das Landrecht nicht, wchhe Religionsgesellschasten in diese Kategorie gehören. Es möchte schwer sein, nach jenen Worten HaS Verhaltniß der jüdischen Relrgionsgesellschast §* &* zu bestimmen, da sie doch so gut wie jede anbere nicht insgeheim, sondern öffentlich ausgenommen worden. f

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