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Der Jude · 1833-06-25 · Heft 10 (25.6.1833) · p. Seite 81

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 10 (25.6.1833)
Date
1833-06-25
Page
Seite 81 (sequence 5)
Language
German
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aller unmittelbarste betheiligt; hier können Fälle eintreten, wo durch eine gewaltsame äußere Einwirkung auf die Weise der GottkSverehrung Tausenden von Gemächern der Trost der Religion, die Erhebung der Andacht geraubt, wird; hier wird der Glaube,^ wenn sich Gewalt und unlautere Rücksichten in seine Angelegenheiten mischen, in seinem innersten Heiligthume selber mißhandelt und entweiht. ES ist hier zuvörderst Einiges über die rechtliche Stellung der jüdischen Religionsgesellschaft als einer Gesammtheit im Preußischen Staate zu sagen: wozu mir folgende Vorbemerkungen erforderlich scheinen. Eine zum Zwecke der Gottesverehrung vereinigte Gesellschaft kann im Staate eine dreifache Stellung einnehmen. Sie kann zuerst als ein wesentlich Lntegrirender Theil der StaatSgesellschast selbst, als auf einer nothwendigen Staatseinrichtung beruhend, als ein durch die Staatsgewalt aufrecht zu erhaltendes und zu Mterstühendes Institut erscheinen, wie es bei den sogenannten herrschenden oder Staats- Religionen in allen Staaten, wo es solche giebt, der Hall ist. Sie kann zweitens, und dieses ist der dem vorhergehenden am meisten entgegengesetzte Fall — als eine bloße Anzahl von Einzelnen, die in rechtlicher Beziehung gar nicht als ein Ganzes betrachtet werden, die als Gesammtheit weder ein Recht erwerben noch eine Verpflichtung eingehen können, bestehen. Sie karyr drittens, freilich eine Privatgesellschaft, aber eine vom Staate als ein Rechtssubjekt, als eine sogenannte juristische Person anerkannte bilden- Um den Unterschied zwischen den letzteren beiden Formen, auf welchen es für unseren Fall besonders ankommt, unserm nicht juristischen Lesern klar zu machen, bemerken wir folgendes. Einen ursprünglichen, sich von selbst verstehenden Anspruch auf den Schutz des Staates, auf seine Garantie für die ihm zustehenden Rechte hat nur der Einzelne, das dem Staate von Natur untergebene und verpflichtete Individuum. Wenn nun auch Mehrere sich zu einem bestimmten Zwecke, aber ohne "Beachtung 4o» Seiten des Staates, vereinigen und für ihren ZwAk Rechte erwerben und Verpflichtungen echgehen, so werden als Inhaber jener Rechte oder M an diese Obliegenheiten gebunden nur die Einzelnen, * nicht hie Gesammtheit, nicht das Institut, welches sie gründen will, und eben so nur das Gut der Einzelnen, nicht ein Gestmmtvermögen der Gesellschaft, welches in rechtlichem Sinn nicht existirt, geachtet. Erst durch die Genehmigung des Staates erhalt die Gesellschaft den Charakter eines RechtsfubjektS, die Fähigkeit, als Gesammtheit Rechte zu erwerben oder sich zu verpflichten. Diese Genehmigung kann aber einer zu einem nützlichen Zwecke, gebildeten, auf dauerhaften Grundlagen gebauten GeßMchaft ohne Harte und Unbilligkeit nicht versagt werden. Gehöre dieser Zweck dem Gebiete der Kunst, der Bildung, der Wissenschaft oder der Religion an, so har, falls seine Verfolgung die Erwerbung von Rechten voraussetzt, der auf ihn gerichtete Verein auf eine juristische Existenz gegründeten Anspruch und e§ ist lediglich ein Werk des Fanatismus und der Verfolgung gewesen, wenn man in früheren Zeiten der jüdischen Religions -Gemeinde, wie anderen unterdrückten Sekten, den Charakter einer juristischewPerson, eines Rechtssubjekts nicht gestattete. Die Folgen davon waren die Unmöglichkeit, als eine Gesammtheit Eigenthum zu erwerben, die Unfähigkeit, als Gemeinde zu erben, die Nothweudigkeit, zu dem allergeringfügigsten gemeinschaftlichen Akte, der Führung eines Rechtstreites, der Ausstellung einer Vollmacht, sämmtliche Gemeinde -Mitglieder zu versammeln und eine Menge ähnlicher Unbequemlichkeiten. Dieser Zustand ist noch im Königreiche Hannover der herrschende, und es find darüber in dem Buche „Ueber „die Lage der Juden nach gemeinem Deutschen „Rechte mit besonderer Berücksichtigung des König- „reichs Hannover von Dr. Moritz Cohen" S. 25 — 26 weitere Einzelnheiten > zu finden. Jenes dritte der oben bezeichneten Verhältnisse, nun, das Rechtsverhaltniß einer vom Staate genehmigten und als juristische Person anerkannten Privatgesellschaft ist das der Religionsgesellschaft einzig natürliche und angemessene; ' die Erhebung in jenes erste Verhältniß eines Staats- JnstitutS ist ein Privilegium, auf welches sie fein#ti Anspruch hat, welches, unseres Erachtens, selbst ihrer Natur und Würde widerstreitet,\ die Versetzungen in jenes zweite Verhältniß einer vom Staate nicht anerkannten Svcietät ist eine harte und beleidigende Zurücksetzung. Daß nun in Preußen die jüdischen

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