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Der Jude · 1833-06-07 · Heft 8 (7.6.1833) · p. Seite 67

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 8 (7.6.1833)
Date
1833-06-07
Page
Seite 67 (sequence 7)
Language
German
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67 Kampf gekämpft; das Resultat konnte nicht zweifelr Haft sein, und, wie es auch ausfallen mochte, so war doch mindestens ein Gesetz an die Stelle der Willkür getreten, und selbst im Falle des augenblicklichen Sie.' ges eines verwerflichen Prinzips hätten die Bestrebungen, die gegen dasselbe zu richten waren, ein festes Ziel vor Augen gehabt. Aber man hat es gerathener gefunden, einen anderen Weg einzuschlagen. Eine gesetzliche Maßregel, ja auch nur eine offene Verfügung selbst ohne legalen Charakter, die die Juden von der Zulässigkeit zu den Geschwornengerichten ausschlosse, ist nie erfolgt; dennoch wird es von den betreffenden Behörden als ein feststehender ohne Ausnahme zu befolgender Grundsatz angenommen, daß kein Jude zu jener Funktion zugelassen werden dürfe und es wird dieses von den Schriftstellern, namentlich von Koch, alseine ausgemachte Sache betrachtet. Jene Behörden haben sich häufig auf eine geheime Instruktion des Ministeriums berufen, an deren Dasein wohl nicht gezweifelt werden kann, zu deren Bekanntmachung aber — wohl aus diner allerdings lobenswerthen Scheu vor der direkten Verletzung des Gesetzes — die Autorisation nie erfolgt ist, obgleich der folgende beachtungswerthe Vorfall, der in den .Rheingegenden sehr bekannt ist, dessen Details ich aber brieflichen Mittheilungen verdanke, eine dringende Veranlassung dazu dargeboten hat. Der Präsident der Regierung zu Coblenz ließ es sich am 25. Oktober 1821 einfallen, in das Kreisblatt zu Creiz nach die Verordnung einrücken zu lassen, daß fortan kein Jude zu diesem „Amte gewählt" werden könne. Schott die Wahl der Ausdrücke zeigt, wie wenig der Coneipient jener Verordnung eine Ahnung von der Bedeutung des Geschwornengerichts und von dem Wesen seiner Zusammensetzung gehabt hat. Die dortigen Juden protestirten nun aber auf eine sehr würdige Weise gegen diesen gewaltsamen Eingriff in ihre Rechte und setzten es nach langen Debatten durch, daß ihre gramen in den allgemeinen Listen der zu den Funktionen der Geschwornen Berechtigten wieder aufgeführt werden mußten: der deutlichste Beweis, daß man sich das Prinzip der Ausschließung offen auszusprechen gescheut hat. Wenn es demungeachter strenge gehandhabt wird, so liegt barm ein fortwährender Widerspruch zwischen Gesetz und Anwendung, eine sich in jeden: einzelnen Falle wiederholende Parteilichkeit in der Entwerfung der speciellen Listen, bei welcher nach dem Geiste und den Vorschriften des Gesetzes nur äußere, zufällige, der Persönlichkeit ganz fremde Rücksichten, wie die der Reihenfolge, damit Keiner zu oft mit den Funktionen des Geschwornen belästigt werde, der Oertlichkeit und ähnliche vorwalten sollten. — Die Stellung des Juden nun, der vor ein auf diese Weise, nach diesem offenkundigen Prinzip der Intoleranz gebWekes Geschwornengerichr gestellt wird, bietet in ihrer moralischen und wohl auch in ihrer juristischen Beziehung Stoff zu sehr ernsten Betrachtungen dar. Es hat in der Zusammensetzung des Gerichts eine ungesetzliche Partheilichkeit, die gerade ihn vor Anderen berührt, stattgefunden. Diese hat freilich auf die wirklichen Bestandtheile des Gerichts, das über ihn urtheilen soll, keinen nachweislichen Einfluß geübt, und es wäre allerdings ein Jrrthum, das Mangelhafte und den Grund der Beschwerde darin zu suchen, daß nicht etwa im konkreten Falle einer seiner Glaubensgenossen unter seinen Richtern sich befindet. Das aber ist gewiß, daß durch die dem Angeklagten, wie den Geschwornen bekannte Praxis der Ausschließung das Bewußtsein der rechtlichen Gleichheit, der Gegenseitigkeit aufgehoben, daß damit die festeste Grundlage der Unparteilichkeit von per einen und des Vertrauens von der anderen Seite, auf welche das ganze Institut sich'wesentlich stützt, aufgehoben ist, und daß der Angeklagte wohl in den Fall kommen könnte, andere äußere Garantieen, wie sie andere Urtheilsformen darbieten, wie sie einzig und allein durch jene höchste innere moralische Garantie ersetzt werden können, schmerzlich zu vermissen. Zwischen ihn und seine Richter ist eine Scheidewand gestellt, die Ihre Stellungen auf ewig sondert, die ihnen die Plätze zu wechseln für immer verbietet, wie es freilich nach unserem Deutschen gemeinen Rechte immer der Fall ist; aber jene Scheidewand ist nicht durch das Gesetz, sie ist wider das Gesetz und durch Willkür gezogen, sie ist nicht eine Scheidewand der Kenntniß und der Fähigkeit, sondern des Vorurtheils, der Abneigung, der Unduldsamkeit, des Privilegiums. Der Angeklagte soll tu den Geschwornen seines Gleichen in rechtlicher Beziehung erblicken und diese

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