Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 8 (7.6.1833)
- Date
- 1833-06-07
- Page
- Seite 66 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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66 / sich durch Rekusation oder durch das Loos die Zahl Derer, welche die einzelnen Fälle zu entscheiden haden. , Eine Partheilichkeit in der Zusammensetzung dM Listen, die erkennbare Anwendung eines Prinzips der Ausschließung, das Vorherrschen einer Rücksicht, welche vom Gesetze verworfen worden, würden dabei als die schwerste Rechtsverletzung betrachtet werden, und es würde ein solches Verfahren, falls es durch das offene Bekenntniß der Behörde erwiesen werden könnte, einen Angeklagten, der sich dadurch gefährdet glaubte, zur Anfechtung der Liste, zur Nachsuchung der Cassation des ganzen Prozeßganges nach dem Urtheil, vor Allem aber und ohne allen Zweifel zur Rekusation des Assisen- Präsidenten, wenn dieser bei der Auswahl mitgewirkt und eine parcheiische Gesinnung beurkundet hat, berechtigen« — Es ist in dieser Beziehung eine im hohen Grade beachtungswerthe Thatsache, daß in England, — in dem Lande, in welchem Sinn und Bedeutung des Geschwornengerichts dem Höchsten wie dem Niedrigsten in leuchtender Klarheit deutlich geworden, und den lebendigen Mittelpunkt aller Institutionen bilden, — als dort noch in allen Beziehungen des politischen Lebens die Grundsätze der intolerantesten Ausschließung des religiösen Bekenntnisses halber galten, die Zulassung zu den Funktionen des Geschwornen nie erschwert, nie durch einen Eid, den nicht das Gewissen eines Jeden hätte leisten können, bedingt worden, vielmehr immer dem protestantischen Dissenter, dem Katholiken, dem Juden, offen gestunden. Es ist diese Funktion nie als. ein politisches, sondern immer als ein ganz natürliches Recht, so wie als eine ganz natürliche Verpflichtung, als die nothwendige Bedingung der Verbindlichkeit, sich der vom Staate verhängten Strafe zu unterwersen^so wie des Rechts zu strafen von Seiten des Staates,. Wrachtet worden. Derselbe Gedanke spricht sich noch schärfer darin aus, daß man in Frankreich wie m-England zur Ausübung der Funktion des Geschwornen nicht die strenge Eigenschaft des Inländers, d§4 mit den Rechten der Naturalisation Versehenen, \m sie zur Ausübung eines jeden politischen Rechts erforderlich sind, erheischt, sondern nur öie Eigenschaft der Ansaßigkeit. Zudem hat man in England die Rücksicht auf die nothwendige Gegenseitigkeit, welche das Wesen des Instituts ausmacht, die Furcht vor einer möglichen Partheilichkeit oder vor der Beforgniß einer Partheilichkeit in der Ausübung des Strafrechts zu einer solchen Höhe getrieben, daß man von alten Zeiten her schon wie noch in unseren Tagen den Fremden, welcher in England ein Verbrechen begeht, einer zur Hälfte aus Fremden bestehenden Jury übergiebt, weil der Englische Geschworne in dem nur vorübergehend in seinem Lande sich Aufhaltenden nicht ganz seines Gleichen, nicht seinen möglicher Weise eigenen künftigen Richter erblickt, und ihm daher die volle Bürgschaft einer unpartheiischen Urtheilssprechung nicht gewährt. Was sollen wir nun von diesem unlaugbar richtigen Standpunkte der Auffassung des Instituts der Geschwornen-Gerichte aus dazu sagen, wenn durch reine, bloße Willkür, die aber ganz offen und unverhohlen in der Form eines Grundsatzes auftritt, jenes wesentliche Prinzip vernichtet, wenn jene unverletzliche, unentbehrliche Garantie des Bewußtseins der Gegenseitigkeit einer Klasse von Personen mit offener Verachtung des Gesetzes geraubt wird? Wie sehr ist es zu beklagen, daß die freisinnigste, die Würde des Menschen mehr als irgend eine andere ehrende Institution, in die Hände einer launenhaften Willkür gerathen, von Behörden gehandhabt, die sich zu der Auffassung ihres lebendigen Geistes nicht zu erheben wissen, das, Werkzeug der kränkendsten Zurücksetzung, die Veranlassung eines das Recht und die Würde des Menschen mehr, als irgend ein anderes verletzenden Unrechts werden mußte! Wäre man so offen-zu Werke gegangen, die ernste, so überaus wichtige Frage, ob bei der Bildung der Geschwornengerichte ein Unterschied der Religion gemacht werden dürfe, zum Gegenstände einer offenen legislativen Berathung zu machen, hatte man sie etwa der Prüfung jener zur Begutachtung der Rheinländischen Rechtsinstittttionen besonders niedergesetzten Jmmediat-Kommission, deren günstig ausgefallenem Urtheile das Fortbestehen jener Institutionen großentheils zugefchrreben wird, neben den übrigen Fragen vorgekegt: gewiß hatten alle Die, die in den Geist jenes Instituts einigermaßen einger drungen, die Unzuläßigkeit einer jeden Ausschließung, die nicht auf moralischer oder intellektueller Unfähigkeit beruhtanerkannt; die etwa vorhandenen, verschiedenenMemmWN hätten einen offenen, ernsten