Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 8 (7.6.1833)
- Date
- 1833-06-07
- Page
- Seite 65 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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die in ihm enthalten sind, so wie auch solcher, die es ausschließt, weil es sie durch die seinigen zu ersetzen glaubt, einen flüchtigen Blick werfen. Das Wesen des GefthwornengerichtS besteht darin, daß die Schuldigsprechung, die rechtliche Feststellung des von einem Staatsangehörigen begangenen Verbrechens nicht einem Stande, nicht gewissen vom Staat ernannten und seine dauernden Interessen zu vertreten berufenen Beamten, sondern der Nation selber, der Gesammtheit Derer, die bei der Ausübung der Rechtspflege betheiligt, die ihrem Schwerdte selber unterworfen sind und ihren furchtbaren Verirrungen selber ausgesetzt sein könnten, anvertraut wird. Das Verhäktniß der Gegenseitigkeit, das Bewußtsein, das dem Richter sagt, die vor ihm stehenden Angeklagten seien auch befugt, über ihm als Richter zu sitzen, machen die Seele dieses Instituts aus. Sie sind es, die dem Angeklagten Vertrauen einflößen zu der UnpartheMchkeit seiner Richter, sie sind es allein, die ihm die Garantieen, welche bei anderen Formen ber Strafrechtspflege unerläßlich scheinen, die Rechtskenntnisse der Richter, die Beschränkung der rechtlichen Gewißheit auf vorgeschriebene Beweisnormen, vor Allem die wiederholte Prüfung der Wahrheit durch verschiedene Instanzen hindurch im Interesse des Angeklagten — die ihm das Alles entbehrlich scheinen lassen. Der „von Gott und seinem Vaterlande" — nach der Englischen Formel — zu richtende angeklagte Bürger sieht in seinen Richtern Alles, womit er sympathiflrt, seine eigenen Interessen, seine eigene Lage, seine eigene Empfindung und Ueberzeugung, er sieht sich gleichsam selber nebst seinem ganzen Volke in ihnen vertreten. Nichts steht zwischen ihm und seinen Richtern, als seine Missethat: ist diese durch Freisprechung von seinen Schultern genommen, so wird er in dieselben Reihen des bürgerlichen Lebens zurückkehren, aus welchem seine durch den Zufall gewählten Richter hervorgegangen. So lange die Stande so schroff von einander getrennt waren, daß zwischen ihnen keine Sympathie, keine Gleichheit der Interessen und der Bestrebungen Statt fand, so lange mußte mithin das Prinzip des Gefthwornengerichts die Form des Unheils der Standesgenoffen, der Gleichberechtigten annehmen, und wer damals von seines Gleichen nicht gerichtet werden und nicht über sie richten konnte, der war, wie es in jenen barbarischen, aber dabei offenherzigen Zeiten gerade heraus gesagt wurde, unfrei und rechtlos. Das Geschwornengericht unserer Zeit aber, losgerissen von der Beziehung auf Standesunterschiede, beruht nothwendig und wesentlich auf dem durch gleiche Interessen und gleiche Berechtigung um alle Staatsangehörige geschlungenen Bande nationaler Einheit: in ihm allein liegt der Grund des Vertrauens, der sorglosen Sicherheit des Bürgers vor der bei partheiifcher'Handhabung furchtbaren Waffe des Strafrechts. Darum darf bei der Zusammensetzung des Schwurgerichts keine Ausschließung wegen Stand, Geburt oder Religion Statt finden; Wer vor seine Schranken gefordert werden soll, muß auch das Recht haben, auf seinen Banken einst Platz zu finden; es darf hier keine absichtliche, willkürliche Gränze, sondern es darf nur eine schlechterdings nothwenbige gezogen werden, die des unerläßlichen Grades der Fähigkeit und Bildung, welcher man allein ein richtiges Verstandes-Urtheil in den wichtigsten Dingen zutrauen darf. Zn dem Mutterlande jener herrlichen Institution, in England, so wie in demjenigen Lande, von welchem sie in die Preußischen Rheinprovinzen Mergegangen, in Frankreich umfaßt die Zahl Derer, welche zur Theilnahme an den Funktionen der Geschwornen von dem Gesetze berufen sind, alle Diejenigen im weitesten Umfange und ohne irgend eine Ausnahme, welchen ihrer Erziehung und ihrem Berufe nach jener geringe Grad von Fähigkeit zugetraut werden darf. In Frankreich, wo der politische Census zu hoch ist, um alle Capaeitäten zu umfassen, hat man daher den durch den Celssus Berechtigten alle Diejenigen hinzugefügt, deren Berufssphäre auf jenen Grad einigermaßen schließen läßt, und außerdem noch vorgeschrieben, daß auch ein jeder Andere, der seine Befähigung nachzuweisen im Stande ist, die Aufnahme in die Listen der zur Jury zu Berufenden nachsuchen und erlangen kann. *) Die engere Liste Derjenigen aber, die .an den bestimmten periodischen Gerichtssitzungen Thei! zu nehmen verpflichtet sind, wird aus jener nach einer bestimmten Reihenfolge gebildet, und aus dieser ergiebr *) Code d’instruction criminelle, §. 386. I