Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 8 (7.6.1833)
- Date
- 1833-06-07
- Page
- Seite 64 (sequence 4)
- Language
- German
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drücklich anerkennen und^ fortwährend verletzen, ob sie ein offenes Recht auf dem Papiere verkünden, ein anderes heimliches ohne Unterlaß üben dürfe. > Man dürfte uns hier vielleicht wieder das freie Wahlrecht der Regierung zu Staatsämtern, bei dessen Ausübung sie welche Grundsätze sie wolle, befolgen könne, entgegen halten. Die Unhaltbarkeit dieses Grundes fallt freilich in die Augen; denn, wie gesagt, eine Regierung darf auch da, wo sie ganz frei handelt, nicht mit Bewußtsein und Absicht dem Gesetze zuwider handeln; ein Zwiespalt zwischen dem Gesetze und dem anhaltend befolgten Regierungs- Prinzip ist, besonders in solchen Staaten, die durch die ungemischte monarchische Negierungsform beherrscht werden, einer gewaltsamen Vernichtung des Gesetzes, die nur noch durch die Täuschung der auf den Schuh desselben Vertrauenden drückender gemacht wird, gleich zu achten. Dennoch würde es uns freuen, wenn wir in jener vielleicht Manchen verführenden Ansicht gewissermaßen eine moralische Beschönigung des bezeichneten Verfahrens finden dürften. Aber leider ist es unmöglich, uns hierüber zu tauschen; denn man ist über jene Gränze weit, sehr weit hinausgegangen. Man hat nicht nur die in den alten Provinzen eingetretenen Beschränkungen auch hier zur Anwendung gebracht, sondern man ist durch manche besondere Verhältnisse, die in den Rheinprovinzen obwalten, zu einigen Maßregeln veranlaßt worden, welche die Symptome der Reaktion in den alten Provinzen an Härte und Willkürlichkeit bei weitem übertreffen. Die in Dunkel gehüllte Verfügung, welche den Juden die Betreibung des Apotheker-Gewerbes untersagt, wird auch in den Rheinprovinzen seit längerer Zeit angewandt zum wahren Hohne für die noch im Jahre 1830 wiederholte königliche Erklärung, daß dort nur die Vorgefundene kaiserliche Gesetzgebung und nichts Anderes gelten solle. — Nockauffallender ist das Verfahren der Behörden in Betreff der Zulassung zur Advokatur. Diese i|t, wie früher angeführt worden, in den alten Provinzen an eine förmliche Anstellung gebunden, welche die Regierung den Juden zu versagen das Recht hat. Zn den Rheinprovinzen aber ist nach den Formen des Französischen Gerichtswesens die Advokatur frei und nur an die vom Staate in Folge der vorgeschriebenen Prüfungen anzuerkennende Befähigung gebunden» Da es hier nun gar keinen gesetzlichen Vorwand giebt, um die Juden von der Advokatur auszuschließen, so hat man zu dem freilich durchgreifenden Mittel seine Zuflucht genommen, ihnen die Zulassung zu der erforderlichen Prüfung zu verweigern. Diese Verweigerung ist ein Akt reiner Gewalt, gegen welche das Berufen auf Recht, auf Gesetz, auf Menschlichkeit nichts auszurichten vermag. Wir finden also in den Rheinprovinzen ganz denselben Zustand wieder, wie wir ihn in den aften Provinzen gesehen, einen Zustand nämlich, der aller Intelligenz, allem Talente, allem Wissen, aller geistigen Kraft eine jede Sphäre der Wirksamkeit entzieht. Weit verletzender aber, als alle diese Beschränkungen, weit ungerechter, als alle diese Ungerechtigkeiten, weit tiefer und zerstörender eingreifend in das rechtliche und moralische Verhältniß des Bürgers zum Staate, wenn gleich jedem materiellen Vortheile ganz fern liegend, ist die offen als Grundsatz ausgesprochene und gehandhabte, dem Gesetz aber aufs schreiendste widersprechende Fernhaltung der Juden von der Funktion der Geschwornen. Es kann ein Gegenstand nicht ernst und scharf genug behandelt, es kann gegen ein Unrecht nicht laut genug protestirt werden, welche die heiligste und gewaltigste Verrichtung der Staatsgewalt, die Strafrechtspflege, das Recht über Leben und Tod, angehen, welche ei- , nem Gebiete angehören, wo die mindeste Parteilichkeit aus der Bestrafung eines Verbrechens ein tausendfach größeres Verbrechen, aus dem feierlichsten, bedenklichsten Akte, den sich die menschliche Gerechtigkeit anmaßt, einen Justizmord macht; ja wo schon der leiseste, selbst ungegründete Verdacht der Partheilichkeit dem Bürger alle Sicherheit des Bewußtseins, also gerade dasjenige, um deffentwillen der Mensch sich den Gesetzen des Staats unterwirft, zu rauben vermag. Um zu erkennen, wie sich eine ungesetzliche, partheiische Ausschließung einer bestimmten Klaffe bei der Zusammensetzung der Geschwornengerichte zu den Garankieen verhalt, mit welchen in der, einen oder in der anderen Form eine jede civilisirre Nation die Ausübung der Strafrechtspflege umgeben hat, müssen wir auf. die Natur des Geschwornenger richts und auf die Beschaffenheit derjenigen Garantieen,