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Der Jude · 1833-06-07 · Heft 8 (7.6.1833) · p. Seite 63

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 8 (7.6.1833)
Date
1833-06-07
Page
Seite 63 (sequence 3)
Language
German
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Zu wiederholten Maler» ist, -- und zwar auch mit Beziehung auf die Nheinprovinzen — festgesetzt und zuletzt noch in einer Allerhöchsten Kabinetsordre vom 8. August 1830 wörtlich ausgesprochen worden, daß „in den neuen und wiedererworbenen Provinzen bis zu weiterer gesetzlichen Bestimmung, sich in Hinsicht der Verhältnisse der Juden lediglich nach denjenigen Vorschriften geachtet werden soll, welche bei der Besitznahme dieser Provinzen, als darin gesetzlich bestehend, vorgefunden worden sind." Diese Vorschriften enthielten nun für die dem Kaiserreich ungehörigen Provinzen volle rechtliche Gleichheit mit der einzigen Ausnahme der Verfügungen des Dekrets. Neben der treuen Vollziehung dieses letzteren mußte also die Regierung billiger Weise vor Allen in ihren eigenen Akten dem als gesetzlich bestehend anerkanntere Zustande gemäß handeln; sie durfte also bei den von ihr ausgehenden )lnstellungen keinen Unterschied der Religion machen, wenigstens nicht auf eine so bestimmte, entschiedene Weise, daß kein Zweifel darüber obwalten konnte, daß es Regierungs-Prinzip sei, dem von ihr selbst ausdrücklich sanktionirten Gesetze, wo es Rechte verlieh, entgegen zu handeln. Nun ist es aber notorisch, — und die Regierung hat nie ein Geheimniß daraus gemacht, daß es mit Absicht und zufolge eines Prinzips geschehen ist — daß bei Anstellungen auf die Französische Gesetzgebung durchaus keine Rücksicht genommen, vielmehr ganz wie in den alren Provinzen verfahren, d. h. den Juden ein jeder Staatsdienst bis zu dem allgeringfügigsten herab, versagt worden. Herr Koch, der eine große Geschicklichkeit darin besitzt, für jedes Verfahren einen Grund anzuführen, der gerade so gut ist, wie das Verfahren selbst, spricht M über diesen Punkt mit bewundernswerther Naivetät in folgender» Worten aus: (S. 245.) „Nach der Vorgefundenen Verfassung sind die Juden in . den Rheinprovinzen zu Staatsamtern fähig. Sie werden aber zu keinem Staatsdienst und auch nicht als Gesichworne," -- über den letzteren Punkt reden wir gleich ein Weiteres — „zugelaffew, wogegen sie sich zufolge der Auslegung des Art. 16 der Deutschen Bundesakte nicht beschweren können." Es ist das Werk der seltsamsten Jdeenverwirrung, eine Bestimmung, die lediglich eine besondere Garantie gegen die Verletzung erworbener Rechte zu geben bezweckte, fü r eine solche Verletzung anzuführen. Man kann wohl sagen, die von der Bundesakte gegebene Bürgschaft- — welche übrigens keinen anderen Zweck hat, als den, die durch den gesetzlichen Zustand ohnehin garamirten erworbenen Rechte durch einen besonderen Schutz vor einem Akte gesetzloser Gewalt zu schützen — erstrecke sich nicht auf diesen oder jenen Fall; dieser fei lediglich nach den allgemeinen Rechtsgrundsähen: über^ erworbene Rechte zu behandeln. Jene Bestimmung aber als einen positiven Grund für die Verletzung bestehender Rechte geltend zu machen, ist das Sinnloseste, was man sich denken kann. Es ist, als wollte man aus einem Gesetz, das für besondere Fälle — des Diebstahls z. B. — geschärfte Strafen festseht, für einen Fall, von welchem es zweifelhaft ist, ob er zu jenen gehört, den Schluß ziehen, dieser müsse erlaubt sein. Als zweifelhaft könnte übrigens im ungünstigsten Falle nur.die Frage betrachtet werden, ob solche Rechte, die von einer faktischen Zwischenregierung ertheilt waren, von der wieder zur Gewalt gelangten legitimen Regierung als erworbene Rechte geachtet, werden müßten, obgleich auch diese Frage nach anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen bejaht werden muß, — Ein ganz anderes Bere haltmß, dessen rechtliche Folgen nicht im mindesten zweifelhaft sind, fand aber hier statt, wo die Preußische Regierung größtentheils neue Provinzen, die ihr nicht durch Usurpation entrissen waren, auf die sie ein älteres legitimes Recht so wenig, wie ihre Vorgängerinn geltend machen konnte, erworben hatte, wo also der Vorgefundene Recheszustand, wenn irgend einer, von ihr als ein legitimer anerkannt werden . mußte: weshalb sie auch den Bewohnern der Rhein- Provinzen die Erhaltung ihrer Rechte und Freiheiten ausdrücklich zufagte. Dazu kommt aber noch ganz besonders, baß es sich hier gar nicht um die Frage handelt, in wie fern die Preußische Regierung Len gesetzlichen Zustand auf gesetzlichem Wege abändern durfte, — denn das hat sie ja eben nicht gethan*) — sondern ob sie ein Gesetz zugleich aus- *) „Eine desfallsige Verordnung ist nicht bekannt geworden," sagt Herr Koch S. 250, Not. 6, Ln Beziehung auf die Entziehung des Rechts auf den Staatsdienst im Königreich Westphalen. 9*

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