Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 8 (7.6.1833)
- Date
- 1833-06-07
- Page
- Seite 62 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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62 werde es nicht befriedigen; hast Du Talente, so magst Du sie brach liegen lassen, ich kann sie nicht 'brauchen; hast Du Dir Wissen erworben, so magst Du es verscharren, ich werde ihnen keinen nützlichen Wirkungskreis anweisen; hast Du kriegerischen Muth, so erlaube ich Dir, Dich todtschlagen zu lassen: ob Du Dir aber durch das gewagte Leben einige Ehre wirst erwerben können, darüber werde ich später einen Entschluß fassen. Wenn Du aber von allem dem für Dich unbrauchbaren Gut nichts und somit nicht die Kraft Hast, Dich aus dem Zustande, in welchen die frühere Behandlung Dich verseht hat, herauszureißen, so sollst Du Dein Brod mit Schande essen, und Schimpf und Schmach sollen Dein Erbtheil sein." Wir glauben in diesen Worten den Unterschied zwischen den Verhältnissen der Juden, wie sie unter dem Französischen Kaiserreiche waren, und wie sie sich unter der Herrschaft der Preußischen Negierung in denjenigen Provinzen, die von jenem an sie übergegangen, gestaltet, deutlich bezeichnet zu haben. Eine traurige Kombination zweier einander widersprechender Systeme, ein aus einem zusammenhängenden, klug berechneten Ganzen losgebrochenes Fragment der Unterdrückung, die zurückgelassene Folie der Schmach und der Erniedrigung, nachdem der Edelstein der Ehre, den sie zu heben bestimmt war, geraubt worden — das ist der Charakter jenes Zustandes eines angeblichen „Fortbestehens" der Vorgefundenen Gesetzgebung in den ehemals Französischen Provinzen. Ganz anders haben sich diese Dinge in Frankreich selbstvon wo jene Verfügungen ausgegangen und wo man sie ihrem Sinn und ihrem Zwecke nach besser verstehe«' mußte, gestaltet. Mehrere der Bestimmungen jenes Dekrets sind gleich bei der Rückkehr der Bourbons aMehöben worden; die übrigen sind durch den Ablauf ihrer 10jährigen Dauer im Jahre 1818 außer Kraft getreten, ohne daß sich Stimmen für ihre längere Dauer erheben hätten. Die Zeit der gewaltsamen Maßregeln war vorüber; die Ideen der gesetzmäßigen Freiheit und der Gleichheit vor dem Gesetze hatten sich allein aufrecht erhalten in dem Strome, dessen aufgeregte Flüchen den kräftigsten Theil einer Generation sammt allen ihren Thaten, Meinungen und Träumen verschlungen hatten, und sie hatten, tiefe Wurzeln in den Herzen geschlagen. Was durch Ausnahmsgefttze erreicht werden kann, hatten jene Verfügungen erreicht; von nun an ward die Bestrafung jedes Unrechts, die Verhütung jedes schädlichen Mißbrauchs, jedes unerlaubten Gewerbes dem einen für alle gleichen, der That, nicht der Person geltenden Gesetze überlassen: ein Weg, auf welchen der gesunde, durch kein Vorurtheil befangene, durch keine Leidenschaft verwirrte Verstand immer zurückkommen wird. — Was diejenigen Theile des Französischen Kaiserreichs betrifft, welche anderen Deutschen Staaten einverleibt sind, so ist zu bemerken, daß auch in Rheinbaiern ein Theil der Bestimmungen jenes Dekrets noch fortwährend in Kraft ist, daß man aber dort auch von der anderen Seite das der Gewissensfreiheit günstige Grundprinzip des Französischen Rechts geschont hat, indem man Juden zu den Verrichtungen von Geschwornen, zur Advokatur, zum Physikat und anderen Anstellungen, die ihnen in AltbaLern noch vorenthalten werden, zuläßt, auch ihren bürgerlichen Erwerb außer den in jenem Dekret enthaltenen Verfügungen auf keine Weise beschränkt. Uebrigens haben sich in der letzten Sitzung der Bairischen Kammer der Abgeordneten gegen die fortdauernde Gültigkeit jenes Dekrets im Rheinkreise sehr gewichtige Stimmen einer ernsten Mißbilligung erhoben, und der Gegenstand ist nur mit Rücksicht auf die von dem nächsten Landtage zu bewirkende allgemeine Gleichstellung der Juden in Barem ausgesetzt worden. — Nur in Rheinp reuße n sehen wir mithin das in seiner Art einzige Schauspiel, daß von der in Beziehung auf eine bestimmte Klasse von Unterthanen angeblich geltenden Gesetzgebung nur die derselben ungünstigen Bestimmungen pünktlich beobachtet, alle günstigen aber als nicht vorhanden angesehen und ganz offen und ringescheut verletzt werden. Wie weit man in dieser letzteren Beziehung in der Anwendung gehr, was hier zwischen Gesetz und Vollziehung für eine ungeheure Kluft in der Mltte liegt, davon tst es Demjenigen äußerst schwer, sich eine Vorstellung zu machen, der die Herrschaft des Gesetzes vorauszusehen gewöhnt ist; daran wird nicht leicht Einer glauben, ohne direkte Erkundigungen darüber Ungezogen zu haben. Wir wollen versuchen, eine Skizze von den Einzelheiten jenes Zustandes zu liefern.