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Der Jude · 1833-05-24 · Heft 7 (24.5.1833) · p. Seite 57

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 7 (24.5.1833)
Date
1833-05-24
Page
Seite 57 (sequence 5)
Language
German
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/ m nicht entnommen sein; weder NW^on noch Moral lehren, daß wir Den, dm Andere bedrücken, auch bedrücken, daß wir auf den Unglücklichen zum Ueber- Kusse noch einen Stein mehr werfen sollen. Hatte man aus dem versagten Bürgerrecht auf geringere Fähigkeit, BildUW, Moralität zurüMhlleßen wollen, so hätte man einen argen Fehlschuß gemacht; jeder Beobachter ryird zugeben, daß alle jene Eigenschaften mir der hier oder dort den Juden, verliehenen oder vorenchatteuen Rechtsgleichheit in einem ganz zufälligen, ja vielleicht eher im umgekehrten Verhäimiß stehen. Ganz richtig wäre es freilich, jene Vorzüge Nicht als Bedingungen, sondern als Wirkungen, nicht als Ursache, sondern als Folge der verliehenen Gleichstellung zu denken; und auch dieser Gedanke mag wohl zur Zekt der Abfassung jener Instruktion vorgewaltet haben. — Der gewichtigste Grund jener Anordnung scheint meines! Erachtens aöet doch in einer völkerrechtlichen Rücksicht liegen zu müssen. Wenn man nämlich gleichberechtigte Unterthanen eines fremden Staates zurücksetzt, so setzt man sich der Gefahr aus, daß jener, den gemachten Unterschied nicht anerkennend, gegen alle Unterthanen des anderen Staates Repressalien gebrauche:*) was man natürlich bei solchen Staaten, deren Gesetze selbst einen solchen Unterschied zulassen, nicht zu fürchten hat. Jene völkerrechtliche Rücksicht kann nun das sonderbare Resultat herbeiführen, daß z. B. in Preußen Holländische und Französische besser als Deutsche, ja vielleicht . in einigen Provinzen, wo noch sehr harte alte Gesetze fortöestehen, — so wie es bekanntlich in Wien mit den Türkischen Juden der Fallest — besser als inländische Juden behandelt werden'.Müssen! Jndeß , ■ . ■ jwird auch den wenigem begünstigten fremden Juden eine ziemliche Freiheit im Betriebe des Handels gestattet. Sehr hark ist hingegen die Ausschließung fremder jüdischer Handwerks - Gesellen oder Fabrik- . .*)..j&o bat z. B. die ehemalige WestphLlische Regierung, ' als man im Königreich Sachsen ihren jüdischen Unterthanen Leib zoll abforderte, mit einer ähnlichen Maßregel gegen alle Sächsischen Unterthanen,-die durch ihr Land Hmen, gedroht. Gin interessanter Fall der Art, daß dÄ Schweiz die vertragsmäßig den Französischen UrrterkhArm.-zugestandene Niederlassung mehreren Französischen Juden verweigert hatte , ist unter dem Ministerium Marti gnac in der Deputaten - Kammer zur Sprache, gekommen. Arbeiter, die auf der- Wanderschaft vorübergehende Beschäftigung oder VervoßkMrmnung im Erlernen ihres Gewerbes suchen. Mir ist eine Menge von Fällen bekannt, in welchen solchm Leuten der temporaire Aufenthalt versagt oder nur nach unsäglicher Mühe, mittelst Benutzung von allerhand Schleichwegen, ans kurze Zeit gestattet worden: so daß zu befürchten stehr, das Verheimlichen der Religion — welches bekanntlich in Spanien zur Inquisition Veranlassung gegeben hat — möchte hier wieder Sitte werden. Und doch, sollte man meinen, spricht die Menschlichkeit in keinem Falle lauter, als in diesem, für ein liberaleres Verfahren, und man müßte, wenn man ihr folgte, den eben angeführten Grundsatz eher umkehren. In der Ausschließung eines Handwerkers aus Frankreich, Holland, Baiern, würde eben keine große Harte liegen; denn dieser kann zu Hause Arbeit undUebung finden; während z. B. im Falleines Handtverksburschen aus Hamburg oder aus Sachsen, der zu Hause sein Handwerk so wenig völlig erlernen, als ausüben darf, eine große Häme darin enthalten ist. Was soll man davon sagen, wenn von der einen Seite das Verlangen, daß die Juden sich dem Handwerksstande widmen sollen, immer fort wiederholt und bis zu den widersinnigsten und unbilligsten ZumuthunM gesteigert wird, von der anderen aber gerade Denen, die-diesen Stand ergriffen haben, die unerhörtesten, hartnäckigsten Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden? Was soll man unter diesen Umständen von der Redlichkeit, von der Menschenfreundlichkeit der Verbesserer halten? — Verfahren in den neuen Provinzen. Wir haben nunmehr das Verfahren der Preußischen Regierung in denjenigen Provinzen, in welchen, wie wir oben gesehen haben, das Edikt vom 11. März 1812 nicht eingeführt worden, sondern wo man den bei der Uebernahme Vorgefundenen Zustand für's erste fortbestehen lassen zu wollen erklärte, in's Auge zu fassen. Es ist zu erwarte», daß wir in diesem Verfahren denselben Grundgedanken, wie in dem früher betrachteten, aber nach der großen Verschiedenheit der Verhältnisse in der Ausführung verschieden gestattet, wieder finden werden. Zn einem

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