Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 7 (24.5.1833)
- Date
- 1833-05-24
- Page
- Seite 56 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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5ö orduung ist aber von denjenigen Gemeinde-Aemtern, welche von allen Bürgern ohne Unterschied der Religion verwaltet werden kökmen, dasjenige eines Burgemeisters und Oberburgemeisters ausgenommen worden. Koch (S. 176) giebt dafür den Grund an, daß diese Aemter nicht rein als Gemeinde, Aemter betrachtet werden können. Ich bin mit dem Organismus des Preußischen Städtewesens nicht genau genug bekannt, um mir über diesen Grund ein bestimmtes Urtheil erlauben zu können; so viel ist indeß gewiß, daß die Beschränkung erst in der revidirten Städttordnung enthalten ist und somit zu den Modifikationen des Edikts von 1812 gezählt werden muß. — Wir haben noch, um die Reihe der Thatsachen, welche das Verfahren der Preußischen Regierung in Betreff der Vollziehung des Edikts von 1812 darbietet, zu schließen, wenige Worte über das Verfahren gegen fremde Juden zu sagen. Das Edikt enthält in dieser Hinficht folgende Bestimmungen: §. 31. „Fremden Juden ist es nicht erlaubt, in den hiesigen Staaten fich niederzulassen, so lange fie nicht das Preußische Bürgerrecht erworben haben." §. 32. „Zur Erwerbung dieses Bürgerrechts können fie nur auf den Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit Genehmigung Unsers Ministerif des Innern, gelangen." §. 33. „Sie genießen alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und, Freiheiten." §. 34. „ Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und Kirchenbediente, noch als Lehrburschen, noch zu Gewerks- oder Hausdiensten angenommen werden." — §. 36. „UMandischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaub, ter Handelsgeschäfte Mmret."- Was das hier zu Grunde zum legende Prinzip betrifft, so unterscheidet sich MehrGegenstand von bei? bisher behandelten dadurch, daß allerdings auch hier eine Frage der Humanität, der Gtsmsklugheit, nicht aber eine Frage des Rechts vorliegt. Ein Staat kann durch das Versagen des Rechts her Niederlassung oder des freien Verkehrs an AuWOer unklug handeln, er kann durch harte DeschrLrkiWM/den Pflichten der Menschlichkeit, durch kleinliche den Grund, sähen der Ehre zuwider handeln; aber er hat keine rechtliche, auf der Idee des Staates, des norhwendigen Gehorsams gegen seine Gesetze, der gezwungenen Theilnahme an seinen Lasten beruhen^ Verpflichtung gegen Ausländer zu erfüllen. Wir find freilich der Meinung, daß eine Unterscheidung der Religion bei der Aufnahme von Ausländern eben so unzweckmäßig und dem wahren Interesse der Religion zuwiderlaufend ist, wie bei der Behandlung der Inländer; ja wir find überzeugt, daß ein System, welches in Betreff der Inländer allen Unterschied der Religion aufheben und in Beziehung auf Ausländer ihn fortbestehen lassen wollte, sich auf die Länge in der Anwendung unhaltbar zeigen würde; aber demungeachret find beide Fragen, wie gesagt, dem Prinzip nach als ganz verschieden von einander zu betrachten. Die Ausführung jener Bestimmung des Edikts, welche durch eine Instruktion vom 25. Junius 1812*) genauer normirt worden, seitdem aber, wie vieles Andere, in ihren Prinzipien oft gewechselt hat, bietet manche beachtenswerthe Erscheinung dar. Das Staatsbürgerrecht ist an Kaufleute, Grundbefiher und Fabrikanten jüdischen Glaubens gewöhnlich im Falle der Nachweisung eines Vermögens von wenigstens 5000 Thalern verliehen worden.*?) Daß jüdische Gelehrte, denen ihr Vermögen nicht eine unabhängige Existenz ficherte, das Preußische Staatsbürgerrechr nachgesucht hatten, ist wohl mit der einzigen Ausnahme der Aerzte — nie vorgekommen; da ihnen der Weg, durch ihre Leistungen sich eine nützliche Laufbahn zu eröffnen, verschlossen war. Was fremde jüdische Aerzte betrifft, so sind diese in der Regel zum Ataatsbürgerrecht und zur Praxis zugelassen worden. Was ferner die Behandlung fremder Juden, die im Lande Geschäfte treiben, betrifft, so macht die angeführte Instruktion einen Unterschled zwischen Inden, welche Angehörige eines Staates sind, wo die Juden alle staatsbürgerliche Rechte haben- und solche, welche sich im anderen Falle befinden. Es. ist Schade, daß die Motive dieser eine mannichfache Deutung zulassenden Verordnung nicht angegeben find. Den Grundsätzen der Nächstenliebe möchte das Verfahren wohl eben *) Heinemann, S. 1Ü—13. **). HeinemaM- S» 417.