Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 7 (24.5.1833)
- Date
- 1833-05-24
- Page
- Seite 55 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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55 Wie haben nunmehr dieMchkrmg, welche die Vollziehung des Edikts vom 11. März 1812 in Bezahlung auf das Vechaltmß der Zuden zum Staate und zu den von ihm z« verleihenden Vortheilen und Ehren genommen hak, so deutlich und vollständig, wie es uns möglich war, zu charakteriflren versucht. Es bleibt mrs nur noch die Seile der freien Privat; Tharigkeik zu betrachten übrig. Diese bleibt auch in der Anwendung immer noch eine gute Seite der Preußischen Gesetzgebung, die sie vor den meisten Deutschen Gesetzgebungen vortheilhaft auszeichnet. Es beruht dieses wohl größtentheils auf dem Umstande, dabei dem Prinzip der Freiheit, das in Preußen in Betreff der Gewerbthatigkeit obwaltet, ein vorgebliches Interesse an der Beschränkung derselben keinen Boden, ein neidisches Streben nach Ausschließung keinen Anhaltpunkt findet. ^Gabe es Ln Preußen Zünfte, die im Sinne des Knporariorw -Zmereffe über „schädliche Konkurrmz," über „Brodverderb^ Klagen hören lassen könnten, so würde wohl Grund zu fürchten da gewesen sein, es möchten auch in diesem Punkte, wie in anderen, lange Schwankungen und plötzliche Rückschritte eintreten. Leider zeigt uns eine sehr befremdende und durchaus unerklärliche THatsache auch hier wieder, wie die einmal begonnene Unterdrückung keinen Punkt des Stillstandes mehr kennt, wie ein Glied der unseligen Kette an das andere gefügt lvird nicht durch die Konsequenz eines leitenden Gedankens, sondern durch die Blindheit einer schrankenlosen Willkür. Jene Thatsache ist die Ausschließung der Juden von der Ausübung des Apothekergewerbes in den sammtlichen Provinzen der Preußischen Monarchie Dieft enthalt die offenbarste, höhnendste Verletzung des §. 11 des Edikts. Uebrigens habe ich mich sowohl in der Heinewann'schen Sammlung, als in dem Koch'schtn Buche vergebens nach einer jenes Verbot' enthaltenden altzemeinen Bestimmung, wenn attch-Nicht nach einer ge- Wichen, doch wenigstens nach deiner «ngesthlichen VerOgung, — Kabinetsordre, MimstWiatrReskript, oder fmßetwas dergleichen, — urngesehen: so daß man bemche glauben möchte, die Bekanntmachung jenes VerHors sei verboten worden. Daß es mdeffen existier und gehandhaöt wird, davon habe ich an Ort und Stelle die bestimmteste Ueberzeugung erhalten. Nach den Gründen zu fragen, möchte eine weggeworfene Mühe sein; wir befinden uns hier augenscheinlich auf einem Gebiete,-das über alle Vernunft- Gründe hinansliegt: wir müßten denn auch nach den Gründen fragen, warum man den Zuden in Hamburg Schneider und im Großherzogthum Weimar Bäcker zu werden verbietet. Wer von Vertrauen dabei reden wollte, der wäre zu unredlich oder zu dumm, um eine Antwort zu verdienen; denn kein vernünftiger Mensch har noch behauptet, daß das Geschäft des Apothekers größeres Vertrauen, als das des Arztes erfordere und Keiner, der sehen kann, hat noch wahrgenommen, daß der Wechsel der Religion das persönliche Vertrauen zu dem Uebertretenden von Seiten Derjenigen, zu deren Religion er Übertritt, auch nur im mindesten vermehrte. Zu den Staatsdiensten gehört endlich das Apotheker-Gewerbe in Preußen so wenig, als in anderen Staaten. Es liegt hier also offenbar keine andere Tendenz vor, als die, einer diffentirenden Religionsparthei noch einen Zweig nützlicher bürgerlicher Thatrgkeit mehr zu entziehen und abermals eine Anzahl von Zndivrduen zur Berzichtung auf ihre Existenz oder zum Uebertritte zur herrschenden Kirche zu nöthrgen. Es ist überaus traurig, daß in einem civilisirren Staate ministerielle Willkür so ohne alle Schranken die bürgerliche Existenz von Staats-Angehörigen zu vernichten und die Freiheit ihrer Gewissen zu gefährden im Stande ist. Der letzte Punkt, in welchem man meines Wissens eine nachtheilige Modifikation einer Bestimmung des Edikts von 1812 hat eintreten lassen, betrifft einen Gegenstand, welcher zwischen Privat-Verhältnissen und solchen, die lediglich von der Regierung abhängenin der Mitte liegt. Der §. 8 des Edikts nennt nämlich neben den akademischen Lehr- und Schulauch Gemeinde-Aemter als solche, die von Zuden verwalket werden können. Bekanntlich wird zu diesen in Preußen von den Gemeinden selbst gewählt, Wd es find, in der That einzelne Fälle vorgekommen, daß diese Zuden gewählt haben: ein Beweis, daß die öffentliche Meinung der Regierung in dem Prinzip, alle die Zuden ehrenden Bestimmungen des Edikts als nicht vorhanden zu Gekrachten, zum mindesten nicht vorangeschritten ist. Zn der revidirten Städte- 8*