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Der Jude · 1833-05-17 · Heft 6 (17.5.1833) · p. Seite 49

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 6 (17.5.1833)
Date
1833-05-17
Page
Seite 49 (sequence 5)
Language
German
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BsMle. ist chen Leuten das LachsBllun wohl freilich vergangen; aber es möchte tim ernsthaftere Ungunst Men eine solche Bezugnahme, die wir in höherem Grade scheuen, an dre Stelle getreten sein. Jndeß haben wir doch jene Anführung nicht unterlassen wollen, weil sie Mr unsere Sache jedenfalls von dem größten theoretischen Werth ist, und weil wir glauben ,- daß vs Männer giebt, die auch jetzt noch die Keime der Hoffnung, des Rechts und der Freiheit, die in der Bundesakte ausgefäet sind, von Anderem zu unterscheiden wissen. ' Wichtiger, als jene Beziehung, erscheint mir das Berhattniß jener Verfügung zu der Preußischen Ge/ fthgebung selbst. Es wirft, sich hier die zwiefache Frage auf: ob eine solche Verfügung nicht zu ihrer Wirksamkeit der Sanktion durch die im Staate üblichen legislativen Formen bedurft hätte? und zweitens: ob sie nach den ersten Grundsätzen aller Ger rechtigkeic Diejenigen treffen durfte, die im Vertrauen aus das Wort des Gesetzes ihren Berus gewählt, ^ihrer Vorbereitung zu demselben die Kraft ihrer Zur gend, ihre Jahre und ihre Mittel geopfert und sich so zu dessen Erfüllung geschickt gemacht hatten? Die erste dieser Fragen wird vielleicht Manchem als eine Wüssige erscheinen, indem in einem Staate, welchem der Grundsatz der Trennung der Gewalten fremd ist, der Unterschied zwischen den Formen der Gesetzgebung und der bloßen Regierungsverfügung ein rein äußerlicher zu sein scheint. Jndeß ist doch jener Unterschied in Preußen keinesweges so ganz ohne Bedeutung. Es ist nämlich durch eine königliche Verordnung — ich glaube vom 20. September 1817 — vorgeschrieben, daß einstweilen (nämlich, bis nach der Ausarbeitung einer BeHtssungs-Urkunde den ReichSstanden ein Antheil an der Gesetzgebung zu Theil werden wird) die — freilich nur berathende, aber dennoch sehr einflußreiche Mitwirkung des Staatsraths zur Abfassung neuer Gesetze erforderlich sein syll. Wir wüßten aber in der That nicht, welcher Gegenstand als das Objekt der Gesetzgebung und nicht der bloßen Verfügung nothwendig betrachtet werden müßte, MM es nicht einer ist, der ein so überaus wichtiges Prinzip, wie das der Gewissensfreiheit und zudem die. höckHen, wichtigsten Interessen vieler Einzelnen berührt. Man wende dagegen nicht ein , daß jene Verfügung nichts als sM Erklärung in Betreff des Gebrauchs enthalte, rMcheN die Regierung vdn der ihr zustehenden Wahtbefugm'ß zu machen gedenke: das wäre eine Ausflucht, der Regierung eines großen Staates unwürdig. Eine förmliche Unfähigkeits- Erklärung ist mehr als eine bloße Versagung; sie enthält die Aufstellung eines Prinzips. Zudem handelt eine Regierung ungesetzlich, die sich "des-ihr zustehenden Wahlrechts zu öffentlichen Aemtern Mtzrent, um einen vom Gesetze ausdrücklich verworfenen AMschließungsgrund geltend zu machen. Dazu kommt noch, daß man über jene Grunze weit hinausging, indem man in Folge jener Kabinstsordre Gelehrten jüdischen Glaubens selbst das Recht, sich als Privatr docenten niederzulassen, wozu eine Wahl der Regierung auf keine Weise erforderlich ist, absprach. Es lag also hier, wenn irgendwo, ein reiner Akt der Gesetzgebung vor: ein Akt, bei welchem die entscheidendsten Gründe vorhanden waren, um diejenigen schützenden Formen in Anwendung zu bringen, die für die Abfassung neuer Gesetze angeordnet waren, um die Rechte der Bürger vor dm raschen Entschlüssen der Laune, der Willkür, der Unbesonnenheit sicher zu stellen. Und geht nicht eben daraus, daß man jene Formen schellte und zu ihrer Verletzung seine Zuflucht nahm, zur Genüge hervor, baß man erkannte, eine unpartheiische offene Berathung würde wohl "zu einem anderen Resultate führen? Um vieles bedeutender, als diese formelle Frage ist die zweite die Sache angehende, ob eine solche Verfügung gegen Diejenigen geltend gemacht werden durfte, die sich im Vertrauen auf den §. 8 des Edikts von 1812 bereits zu einem Lehramte geschickt gemacht hatten. Diese Frage, auf einen allgemeineren Ausdruck zurückgeführt, ist keine andere, als die, ob ein Gesetz durch einen von einem späteren Gesetze ausgesprochenen'Widerruf zu einem Werkzeuge des Betruges gemacht werden dürfe gegen Diejenigen, die seiner Verheißung vertraut und auf die Erfüllung der Bedingungen, an welche sie geknüpft, alle ihre Kräfte verwandt haben. Es ist einer der heiligsten, unumstößlichsten Grundsätze der Gerechtigkeit, daß neue Gesetze nicht auf vergangene Fälle bezogen werden, daß Ansprüche, die durch ein früheres Gesetz erworben worden, dadurch nicht verletzt werden dürfen.

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