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Der Jude · 1833-05-17 · Heft 6 (17.5.1833) · p. Seite 48

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 6 (17.5.1833)
Date
1833-05-17
Page
Seite 48 (sequence 4)
Language
German
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48 Glaubendaß ihnen doch wenigstens im Falle ausgezeichneter Leistungen eine angemessene Stellung vom Staate eingeräumt werden würde, ohne daß ihre religiöse Ueberzeugung mit ihrer bürgerlichen Existenz in einen stets beklagenswerchen Zwiespalt gerathen würde. — Alle jene Hoffnungen sind betrogen worden. Nachdem man die Bestimmung des §. 8 des Edikts von Anfang an in keinem einzigen Falle zur Anwendung gebracht, vielmehr allen Denen, die im Falle waren, jene Anwendung in Anspruch zu nehmen, die Taufe in stillschweigender Weigerung oder auch wohl gar in ausdrücklicher Verheißung zur Bedingung gemacht; nachdem man in Betreff der förmlichen Zurücknahme jener Bestimmung lange geschwankt und es vorgezogen hatte, so lange, wie möglich, von dem Rechte der beliebigen Versagung einer jeden Anstellung Gebrauch zu machen; nachdem aber endlich Fälle eingetreten waren, wo die Ansprüche zu einer unmotivirten Abweisung zu glanzend oder zu dringend waren, erschien eine vom 18. August 1822 datirte, durch eine Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 4. Deeember 1822 zur öffentlichen Kunde gebrachte Kabinetsordre,*) worin jene Bestimmung „wegen der bei der Ausführung sich zeigenden Mißverhältnisse" aufgehoben wurde. Ich weiß nicht, ob ich an jener Verfügung ihre Ungesetzlichkeit in Beziehung auf die Gesetzgebung des Preußischen Staates, so wie auf den löten Artikel her Dundesakte, die darin ausgesprochene Vernichtung der durch jahrelange in Folge einer bestimmten gesetzlichen Verheißung aufgewandte Mühe erworbenen Rechte, öder ob ich jenes vorgebliche Motiv von „bei - der AusführMg sich zeigenden Mißverhältnissen" befremdender finden soll. Ein großes Mißverhältniß zeigte sich freilich M der Ausführung, welches darin bestand, daß sich der entschiedene Wille der Regierung, jene Bestimmung nicht in Ausführung zu bringen, mit der Ausführung nicht wohl vereinigen ließ; von einem anderen in der Erfahrung, wie man glauben sollte, wahrgenommenei, Mißverhältniß kann nicht die Rede sein, da maV eben noch gar keine Erfahrung der Art zu machen sich die Gelegenheit gegönnt harre. Uebrigens hat in neuerer Zeit das Beispiel zweier *) Heinemann, S. 46, §. 1, in der Note.' < Deutscher Universitäten, deren jede einen Professor jüdischen Glaubens zu ihren Mitgliedern zählt, zur Genüge dargethan, daß solche Mißverhältnisse sich nicht bei der Ausführung zeigen, sondern lediglich in der Einbildung Derer, die zur Ausführung keine Lust haben, existiren. Es ist schlechterdings unmöglich, daß man außer dem oben bezeichneten Mißverhältnisse noch ein anderes im 'Auge gehabt habe, man müßte denn etwa auf die Opposition haben hindeuten wollen, die sich damals gegen die Aufnahme eines oder des anderen jüdischen Gelehrten im Schoße der Fakultät, der er angehören sollte, aus rein persönlichen, unserer Sache ganz fremden Motiven erhoben haben mag. Wenn allerdings, wie anderwärts der Brodneid und ähnliche unlautere Leidenschaften, so hier wissenschaftliche Partheisucht und Schulenhaß sich in die Frage der Gewissensfreiheit gemischt, wenn in einem Streite, welcher durch kalten Stolz und vornehmes Zgnoriren von der einen, durch gekränktes Ehrgefühl, Muthr willen und Ungestüm von der anderen Seite bis zur heftigsten Leidenschaft erhitzt worden, die eine Parthei sich der Intoleranz als einer brauchbaren Waffe bedient hat, um einen verhaßten Gegner dem Kreise, in welchem sie herrschte, fern zu halten, — so darf es nicht unbeachtet bleiben, daß durch den spater starrgefundenen Religions-Wechsel jenes Gegners der Zwiespalt keinesweges ausgeglichen oder der Haß versöhnt worden; daß vielmehr nun jene Hochmüthigen entweder sich vor dem durch keine Intrige mehr zu beseitigenden Gegner selbst zurückgezogen oder das kollegialische Verhältnis zu ihm, wie ein unvermeidliches Uebel, zu ertragen gelernt haben. Wem ist nun demnach durch jene Bedingung des Religions-Wechsels geholfen, welchem „Mißverhältniß" ist dadurch vorgebeugt worden? Was den gesetzlichen Charakter jener Verfügung betrifft, so ist ein dunkles Gefühl in mir, das mich abhält, auf den Artikel 16 der Bundesakte, gegen dessen klarsten und unbezweiftltsten Wortflnn und Geist jene Verfügung aufs allerschreiendste verstößt, einen allzugroßen Werth zu legen. Es ist noch nicht allzulange her, daß man in Deutschland wie ein Schulknabe wäre ausgekachk worden, wenn man sich zu Gunsten eines verletzten Rechts auf einen Arttkel der. Bundesakte. berufen hätte. Zn Folge neuerer

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