Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 6 (17.5.1833)
- Date
- 1833-05-17
- Page
- Seite 46 (sequence 2)
- Language
- German
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zin Anspruch auf politischen Einfluß — einen solchen hat Ln Preußen Niemand; — er ist nicht eine Art vozr politischem Bürgerrecht, sondern er ist ein Ansytüch auf eine Existenz, die in allen höheren Gebieten auch der rein persönlichen und bürgerlichen Thatigkeit der Staat allein zu verleihen sich Vorbehalten, und dahingegen auch allen Fähigen, so weit er sie zu beschäftigen im Stande ist, zu verleihen sich anheischig gemacht hat. Der Grund dieser Eigenthümlichkeit ist mit der ganzen Organisation des Preußischen Staates auf's innigste verwachsen und ihre Folgeg treten in mehrfachen Einzelheiten, die wir demnächst näher bezeichnen werden, deutlich hervor. Zn keinem Lande hat der Staat, — oder, wenn wir uns genauer ausdrücken wollen, Hie Regierung, die hier ja das einzige lebendige, thatige Glied des Staats-Körpers ist, ----- sich es so sehr zur Aufgabe gemacht, alle Verhältnisse, Richtungen und Bestrebungen des. bürgerlichen Lebens mit ihrer Wirksamkeit zu durchdringen, sie m den Mittelpunkt ihrer Thatigkeit zusammenzusaffen und gleichsam darin aufgehen zu lassen, wie in Preußen. Wenn wir in dieser Beziehungzwei Extreme einander gegenüber stellen wollen, so. finden wir sie wohl am schärfsten in der Zusammenstellung von Preußen und von England. Hier herrscht der Grundsah, daß die Regierung ihre Wirksamkeit möglichst beschranke und nur auf das unerläßlich Nothwendige, auf Dasjenige, MS-, ohne die Dazwischenkunst der Staatsgewalt nun einmal nicht gefördert werden kann, erstrecke, in allem UebriM^aber der individuellen, so wie der vereinig, ren PrAHthatigkeit Mehrerer freien Spielraum lasse. Dort hingegen wird kein Gegenstand von allgemeinem Interesse der-Pflege und den Bemühungen der Einzelnen anvertraüt; ein jeder wird vielmehr beinahe ausschließend als Mgierungssache betrachtet. Wir haben es hier nicht WtzM Beurtheilung des Werrhes dieser verschiedenen ^Systeme, sondern lediglich mit der Aufsuchung ihrer. Folgen zu thun. Diese sind z. B. sehr hervorstechend jn der verschiedenen Behandlung des Unterrichts- «dr Erziehungs-Wesens und der wissenschaftlichen Institute. Während dieses Alles, in Preußen so sehr als Sache Ws Staates betrachtet wird, daß an eine dahin gehörLMMnrichtung, die nicht von der Regierung geschaffen unh^ wie m anderer Zweig der AdMWxgtiori, ganz und gar von ihr abhängig wäre, nicht zu denken ist, ja daß eine Privat-Erziehungs-Anstalt von eMiger Bedeutung neben den reichlich ausgestatteten öffentlichen Anstalten kaum bestehen kann, sehen wir in England auf dem Wege der Privat Vereinigung die umfassendsten höheren Lehranstalten entstehen und aufblühen, die ohne alle Dazwischenkunst, ohne alle Aufsicht von Seiten der Regierung in anderem Sinne, nach anderen Grundsätzen, als die dem Staate näher verwandten, jedoch ebenfalls unabhängigen älteren Institute, geleitet werden; Mf welche daher die dem Staate selbst gebietende Unduldsamkeit keinen Einfluß übt. So nahmen wir in jenem Lande die beachtnngswerthe Thatsache wahr, daß, während die alten Universitäten Oxford und Cambridge keinen Dissenter oder Katholiken in die Reihen ihrer Schüler oder Graduirten zuließen, die neue Londoner Universität einen Zuden als Professor der orientalischen Sprachen anflellte. Zn Preußen hingegen ist Derjenige, dem vom Staate eine Anstellung verweigert wird, als Lehrer, wie in jeder anderen Beziehung, nicht im Stande-, ein Surrogat für das Versagte zu finden; es'wird ihm selten oder nie gelingen, sich eine einigermaßen sichere und ehrenvolle, ja auch nur eine ihn anständig ernährende Ssekrtng zu erwerben. Ein zweiter hieher gehöriger, dem Preußischen Staate ganz eigenthümlicher Umstand, der mir insbesondere Mf die Stellung der Zuden in Preußen von sehr nachtheiligem Einstuffe gewesen zu sein scheint, ist der Mangel an einem selbstständigen, von einer Anstellung der Regierung unabhängigen Advokatenstande. Es mag wohl ein schöner Gedanke gewesen, sein und dem oben bezeichneteu Prinzip der Preußischen Regierung ganz angemessen, den Staat bei den Streitigkeiten der Einzelnen nicht nur als Richter zwischen den Partheien, sondern auch als ihren Vertreter interveniren zu lassen, indem man den Beamten an die Stelle des Advokaten setzte. Mer man übersah dabei einerseits, daß man sich dem Ziele, das man im Auge hatte, nur auf eine ganz äußerliche Weist näherte, indem durch die formelle amtliche Stellung des Vertreters das Wesen der Sache, die Einseitigkeit seines VerhälMiffes zu dem Rechtsstreite, nicht verändert )Md und andrerseits, daß man. hem