Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 6 (17.5.1833)
- Date
- 1833-05-17
- Page
- Seite 45 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Jude. Periodische Blätter für Religion und Gewissensfreiheit. In zwanglosen Abtheilungen herausgegeben von Dr. G. Riefser. Zweiter 4s fi M Äand. Freitag, den 17. Mai 1833. Mit Wonigt. Dänischem Allerhöchstem Urivilegio. Eigenthum des Herausgebers. In Commission bei I. F. Hammerich in Altona. Betrachtungen über die Verhältnisse der jüdischen Unterthanen der Preußischen Monarchie. (Fortsetzung.) Ehe wir auf den wichtigsten Punkt übergehen, in welchem die Verheißung des Edikts vom 11. Marz 1812 geradezu zurückgenommen worden, haben wir die allgemeine Ausschließung vom Staatsdienst und was diese in den besonderen Verhältnissen des Preußischen Staates bedeutet, naher in's Auge zu fassen. Mit welcher bis auf das Geringfügigste hinabsteigenr den Genauigkeit man jene Ausschließung handhabt, davon finden wir mannichfache Belege, z. B. darin, daß e§ ausdrücklich verfügt worden, daß die Stellen von Feldmessern und Auktions-Kpmmissarien, da sie zu den Staatsdiensten gehören, von Juden nicht bekleidet werden können:*) eine Verfügung, die man wie eine Satire auf diejenigen Schriftsteller betrachten möchte, die, weil sie nicht wissen, wovon sie reden, oder, weil sie den Standpunkt der Frage absichtlich verdrehen, die Frage des Staatsdienstes in dem Lichte auffassen, als sei dabei wesentlich von dem Ertheilen politischer Macht, von einem Regieren über andersglaubende Mitbürger die Rede. In der That, vor der Regierungsgewalt eines Feldmessers oder Auktions-Kommiffarius wird, sollte ich meinen, selbst *) Heinemann, S. 37, 49. 2r Bd. Herr Dr. Paulus in Heidelberg, — der die ganze Frage, wie der Herr Assessor Koch in Culm meint, sehr richtig dahin gestellt hat, ob die Juden zum Regieren über die Christen zugelassen werden sollen, — eben keine sonderliche Furcht empfinden. Es kommt sehr viel darauf an, daß wir es uns klar machen, daß die Frage des Staatsdienstes inDeutschland überhaupt, ganz insbesondere aber und mehr, als in irgend einem anderen eivilisirken Staate, in Preußen, eine ganz andere, viel umfassendere und viel mehr in die Verhältnisse des Lebens eingreifende Bedeutung hat, als das, was in der Terminologie konstitutioneller Staaten, z. B. Englands, die wir oft gedankenlos nachsprechen, mit dem Ausdrucke der Fähigkeit zur Ausübung politischer Rechte bezeichnet wird. Es ist diese Betrachtung darum überaus wichtig, weil, wie wir sehen werden, gerade in diesem Umstande der Grund liegt, daß der Zustand der Juden in der Preußischen Monarchie ungeachtet des Edikts von 1812, welches doch jede Privat-Thatigkeit, jede freie Bewegung in den verschiedenen Gebieten des bürgerlichen Lebens zu gestatten scheint, ein durchaus unerträglicher ist, —*ein Zustand, bei dem eine freie, allseitige Ausbildung menschlicher Kräfte, ein gedeihliches Fortschreiten humaner Bildung, ein beseligendes Gefühl froher, stolzer Vaterlandsliebe unmöglich ist. Der Anspruch auf den Staatsdienst nämlich ist in Preußen nicht