Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 4 (7.5.1833)
- Date
- 1833-05-07
- Page
- Seite 26 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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26 auszugleichen strebte, eine Erinnerung an erlittene Schmach, deren Spuren man sonst auf alle Weise aus der Wirklichkeit zu verbannen bemüht war, wurden hier in seltsamem Widerspruche verewigt. Der Jude des Großherzogthums Posen wird nach Polnischem, der Ln der Provinz Sachsen nach Sächsischem, der im Herzogthum Westphalen nach alt-Darmfladtischem Rechte unterdrückt; in den ehemals Franzöfischen und Königlich Westphalischen Provinzen sollte er freilich dem Prinzip nach eben so des Französischen und Westphälischen Rechts sich erfreuen; aber hiev wird, wie wir späterhin genauer wahrnehmen werden, nur die Ausnahme festgehalten, und die Regel bleibt unbeachtet; das Prinzip der Rechtsgleickheit wird in allen den ihm gebührenden Anwendungen auf widerrechtliche Weise vereitelt; einzelne von der unbeschrankten Willkühr der Kaiser- Regierung ausgegangene, nur auf eine kurze Dauer berechnete Verfügungen hingegen, von denen in Frankreich selbst keine Spur mehr anzutreffen ist, werden verewigt. In seiner vollen Harte zeigt sich dieser Grundsatz des Fortbestehens der Vorgefundenen verschiedenartigen Bestimmungen in einer beinahe nothwendig daraus hervorgehenden Anordnung, welche den Juden das Hinüberziehen von einer Provinz in die andere, in welcher eine verschiedene Einrichtung obwaltet, versagt. Dieser Umstand ist es besonders, der uns zu der Aufstellung des höchst traurigen Satzes nöthigtdaß man den Preußischen Juden ihr Preußisches Vaterland, welches man sie doch mit ihrem Blute zu vercheidigen nöthigt, vorenthalt und ihnen dafür das erniedrigte Preußen des Tilsiter Friedens gleichsam umerschiebt, so daß sie nur in dem Einen Falle wieder wahrhast Preußische Bürger werden würden, wenn Preußen, was Gott verhüten möge, je wieder auf die GrÄM des Tilsiter Friedens beschränkt würde. — Merkwürdig ist es, wie man gerade in dieser Beziehung-nM in der ersten Zeit nach dem Befreiungskriege eine andere Ansicht gehegt unb officiell ausgesprochen tM. In eitler Regierungs-Verfügung vom 24flen März 1814 heißt es, „daß die Juden in den am linM Etb^Ufer be- „legenen Preußischen Provinzen den UMrchanen Ln „ den übrigen Preußischen Provinzen bei ihrer Ein, „Wanderung in letztere völlig gleich geachtet werden „sollen."^) Der entgegengesetzte Grundsatz macht sich indessen schon Ln mehreren Reskripten des Jahres 1817 geltend, scheint durch eine Kabinets-Ordre vonr 18ten Februar 1818 definitiv festgestellt worden zu sein, und findet sich seitdem in häufigen Anwendungen wieder.*) **) Die Anwendung dieses Grundsatzes hat ^er eine Menge von streitigen Fragen über den Punkt veranlaßt, in wie weit nun die Juden der verschiedenen Provinzen Ln den ihnen verschlossenen Landeötheilen z. B. in Beziehung auf temporären Aufenthalt und Gewerbsberrieb, als Einlander oder Ausländer zu betrachten seien: Fragen, die sehr oft bei abweichender Behandlung von Seiten der unteren Behörden die Dazwischwischenkunft des Ministeriums erforderten. Als einen einzelnen Beleg, wie weit der Same des Bösen selbst gegen den Willen Dessen, der ihn gesät, fortwuchert, wie leicht ein ungerechtes Prinzip unübersehbare nachtheilige Folgen herbeiführt, führen wir die unglaublich scheinende, aber nicht zu bezweifelnde Thatsache an, daß man eine Zeit lang in Folge jenes Grunsatzes den jüdischen Handwerksburschen aus den neuen Provinzen, die, auf der Wanderschaft begriffen, in den alten Provinzen Arbeit suchten, den Aufenthalt versagt hat; indeß ist diesem ttnfuge schon durch ein Reskript des Ministeriums des Innern vom 4ten September 1827***) bei Gelegenheit des mehreren Handwerksburschen aus Halberstadt versagten Aufenthaltes in Berlin und auf Veranlassung des Staarsministers v. Klewih ein Ende gemacht worden. Bestimmungen, welche eine so verwickelte und vielfach lästige Anwendung herbeiführen, haben insbesondere öie Me Folge, daß sie vielen Staatsbeamten, die durch diese Verhältnisse auf eine lästige und offenbar unnütze Weise in Anspruch genommen werden, eine Art von Ueberdruß und Widerwillen gegen die Angelegenheiten her Juden einflößen, wobei sie nur zu oft übersehen, daß alle diese Besonderheiten, Wodurch ihnen die Juden so oft ein Gegenstand lästiger Beschäftigung werden, keinesweges in der Eigenthümlichkeit der Juden, wie Manche es vNHrben, sondern lediglich *) Heinemakm, W. M Mro. 10. **) Heinemanh, S. 26 — 28. ***) Heimmann, S. 38.