Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 3 (26.4.1833)
- Date
- 1833-04-26
- Page
- Seite 22 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2542348-2542349-2542353--265-3526766- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
22 Losungswort jener Bestrebungen betrachtet werden. In diesem Sinne gab man den Gemeinden Selbstständigkeit und freie Wahl ihrer Beamten; man befreite die Gewerbe von den Fesseln des Zunftzwanges; man zerstörte größtentheils die drückenden Ueberreste des Feudalwesens/ und gab den militairischen Einrichtungen eine nationale Gestaltung. Wenn man auch nicht in einem Schritte auf das anerkannte Ziel zuging, so schien doch jeder weitere Fortschritt durch das bereits Geleistete verbürgt. An diese Reihe trefflicher, freisinniger Gesetze schließt sich nun in würdigem Bunde das Edikt vom. Ilten März 1812, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate, an. Zeder Staats-Angehörige sollte in dem vorzubereitenden Kampfe ein Vaterland, das er in vollem Sinne sein nennen durfte, eine freie Bürgerwürde, die der Feind ihm rauben konnte, zu vertreten haben; der des Bürgerrechtes beraubte Schützling, aber hat keine Freiheit zu verlieren, er kann nur den Unterdrücker wechseln; Leben und Eigenthum schont heutzutage auch der erobernde Feind. Der Grundsatz der Gewissensfreiheit fand zudem damals bei Denen, die Preußens Schicksale lenkten, volle Anerkennung; einem Unterschiede der Stände, einer durch die Geburt bestimmten Verschiedenheit der Ansprüche auf Ehrenstellen konnte, ohne seine Natur und seine Bestimmung zu verkennen, ein Staat nicht huldigen, in dessen geschichtlichen Elementen schon das aristokratische als ein sehr untergeordnetes erscheint, der nach seiner ganzen Zusammensetzung mehr als irgend eitler dazu berufen scheint, die Herrschaft der Intelligenz und der Würdigkeit zu verwirklichen. Alle diese Umstande waren der Emaneiparion in hohem Grade günstig, und in der That darf man wohl behaupten, daß das Edikt vom Ilten März 1812 nur einer seinem Geiste angemessenen Anwendung bedurfte, um eine wahrhafte Emancipation in's Leben zu führen. Als Prinzip stellt es, nachdem es samttttllche altere Vorschriften für aufgehoben erklärt, das Staatsbürgerrechr an die Spitze. Der §. 1 lautet: „Die in unseren Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privilegien, Naturalisations-Patenten, Schuhbriefen und Konzessionen versehenen Juden und deren Familien sind fürEinländer und P r e u - ßische Staatsbürger zu achten." In Allem, was privatrechrliche Verhältnisse, Niederlassung, Gewerbe, Grundbesitz betrifft, huldigt das Gesetz durchaus dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze, laßt keinerlei Beschränkungen außer den für alle Bürger gesetzlich vorgeschriebenen bestehen und kann in dieser Beziehung allen Deutschen Gesetzgebungen als Muster vorgehalten werden. Es erkennt den Grundsatz an, der aus der Idee der Gerechtigkeit mit, unabweislicher Nothwendigkeit hervorgeht, daß ein jedes Verbot nur die Sache treffen dürfe und nicht zwischen den Personen unterscheiden, daß eine jede gegen Personen gerichtete Gesetzgebung für ein Werk nicht der Gerechtigkeit, sondern der Gewalt zu achten. Die Preußische Gesetzgebung über ihre jüdischen Unterthanen steht in dieser Beziehung über allen anderen Deutschen Gesetzgebungen, selbst die Würtembergische nicht ausgenommen. Einem weniger liberalen Prinzip huldigt sie nur in einer Beziehung, in Beziehung auf öffentliche Aemter. Aber auch ist hier das Gesetz sehr weit entfernt, die, wie wir spater sehen werden, in der Anwendung allerdings festgehaltene, beinahe völlige Ausschließung zu bestimmen. Die dahin gehörigen Bestimmungen des Gesetzes lauten: §. 7. „Die für Einländer zu achtende Juden sollen, in so fern diese Verordnung nichts abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen." §. 8. „Sie können daher akademische Lehr- und Schulauch Gemeinde-Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht habe::, verwalten." §. 9. „ In wie fern die Juden zu andern öffentlichen Bedienungen und Staats-Aemtern zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor , in der Folge der Zeit, gesetzlich zu bestimmen." Die ausgesprochene .Befähigung in §. 8 ist, wie man sieht, so bestimmt, wie nur eine gesetzliche Zusicherung geaeben werden karm; der Sinn des §.- 9 kann nach einer aufrichtigen Auslegung nicht anders genommen werden, als daß man nur darüber zweifeite, ob man Juden zu allen Staatsämtern, oder zu welchen man D zulässig achten wolle; eine völlige Ausschließung mochte wohl damals, als das Gesetz