Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 26 (5.2.1833)
- Date
- 1833-02-05
- Page
- Seite 206 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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206 Jener cm sich unbedeutende Zug ist auch der Aufmerksamkeit. Derer zu empfehlen, die so tiefe Untersuchungen bis in's graue Alterthum hinab über die Ursachen der Absonderungen in Sitte und Gewohnheit anstellen, die sich bei den Juden durch so viele Jahrhunderte erhalten, und zwar selbst in einigen solchen Punkten erhalten, welche mit der Religion in keiner näheren Beziehung stehen. Jene Forscher stellen sich, als übersähen sie es, wie die Gesetzgebung, die bis vor 50 Jahren in ganz Europa auf den Juden lastete, Alles gethan, was eine Absonderung zu erzeugen und eine jede vorhandene zu erhalten vermochte. Wenn besonderes Recht (d. h. besonderes Unrecht) besondere Beschäftigung, besondere Gassen und, wie wir im vorliegenden Falle gesehen haben, besondere vvrgeschriebene Namen, verbunden mit der durch den Stolz und das Vorurtheil der Unterdrücker gebotenen Zurückstoßung der Unterdrückten aus ihrer Gesellschaft — wenn das Alles nicht eine Sonderung der Sitte und Gewohnheit, der Neigungen und Gesinnungen hätte erzeugen/sollen, so ist schwer einzusehen, worauf sonst solche Sonderung beruhen könnte. Das Drückendste für die Böhmischen Juden ist die ungeheure Abgabe, die auf ihnen lastet. Während die einzelnen Juden zu allen allgemeinen Abgaben und en auf gleiche Weise, wie die Christen, beitragen, lrHMienste auf gleiche Weise verrichten müssen, muß E GWrnmMit der Böhmischen Juden jährlich die Summe IM^^6,000 schweren Gulden an den Affige. zahlen. Die Kahl dr^m Böhmen einheimischen jüdischen Familien beläuft 'W^auL^ungefähr 8000, Da die große Masse davon dürftigsten Verhältnissen befindet, so fällt die auf die Wohlhabenderen, welche ganz unerhörte WmWen bezahlen müssen. Diese Last wird jährlich größer^jndem von den Wohlhabenderen Einer nach dem Ä« um sich der unerträglichen Erpressung zu entzie zum Christenthume Übertritt, ohne daß der dadr entstehende Ausfall durch' eine Verminderung Summe der Abgabe gedeckt würde. Während nun aber der Uebertritt zum Christenthum ohne weiteres und zum direkten Nachtheil der übrigen Betheiligten die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe aufhebt, ist man gewohnt , denjenigen jüdischen Hausvater, der das Land für immer verlassen will, zu zwingen, entweder eine Kaution zu stellen, daß seine Steuer auch nach seiner Entfernung fortbezahlt werden wird, oder ein Kapital, dessen Zins der Steuer gleichkommt, zu entrichten, und zwar unter dem Vorwände, daß die Abgabe eine gegen die Regierung übernommene Schuld sei. Es ist gewiß, daß, wenn der Auswandernde in einen Deutschen Bundesstaat überzieht, der'sich zu seiner Aufnahme bereit erklärt, jenes willkürliche Verfahren — daß nämlich die Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande an jene Bedingung geknüpft wird — den Bestimmungen des 18ten Artikels der Bundesakte widerstreitet, und die Bundesgewalt dagegen Schutz zu gewähren verpflichtet wäre. Bei der Entrichtung einer jeden Abgabe ist der GeNuß des Staatsschutzes eine wesentliche Bedingung, und wer. auf diesen Schutz verzichtet, indem er das Land verläßt, von dem kann keine weitere Abgabe verlangt werden. Jene Forderung eines Vermögenstheiles bei der Auswanderung fällt ganz unter den Begriff der sogenannten Nachsteuer — nämlich einer Entschädigung, die der'Staat für das ihm entgehende Vermögen in Anspruch nimmt — und diese ist zwischen den Deutschen Bundesstaaten aufgehoben. Der Jrrthum, daß jene Abgabe den Charakter einer Schuld trage, beruht darauf, daß die Feststellung der Summe und die Form der Erhebung allerdings auf einer Uebereinkunst beruht, wodurch aber der Verpflichtung des Einzelnen, die Steuer zu entrichten, doch immer der Charakter der Abgabe nicht benommen werden kann. Das Prinzip der Besteuerung und, die Art und Weise, wie dieses Prinzip angewandt und umgangen wird, ist übrigens noch empörender, als die Abgabe selbst. Der ursprüngliche Steuersatz, den jeder Jude jährlich zu entrichten verpflichtet ist, beträgt nicht weniger als 12^ Procent des ganzen Vermögens , und zu Behufs der Taxation ist jeder Jude zur eidlichen Angabe seines Vermögens verpflichtet. Um nun gehässigen Untersuchungen vorzubeugen, find die reichsten Juden in Prag mit der Regierung übereingekommen, die oben angegebene Summe als Aver- § sional-Quantum zu zahlen, und dieselbe unter den des Landes nach dM Verhältnisse ihres Verzu vertheilen: wobei die einem Jeden zur Last natürlich um Vieles geringer, als nach dem St^riatze von 12^ Procent ausfällt. Dennoch hat . sich tzWMgierung die Rückkehr zu diesem Steuer-