Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 26 (5.2.1833)
- Date
- 1833-02-05
- Page
- Seite 205 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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205 oder gar die Mehrheit der Mitglieder der Baierischen Ständeversammlung bezeichnen wollen: so muß ich mich feierlichst gegen eine Ansicht verwahren, die ich bei dem Niederschreiben jenes Satzes nicht im- Entferntesten ahnete. Allerdings bin ich so glücklich, aus Erfahrung zu wissen, „daß es'sehr viele, sowohl Schriftsteller als Volksrepräsentanten giebt, die eben so liberal in besonderen Fällen als im Allgemeinen, im Handeln als im Sprechen, gegen Juden wie gegen Christen sind." Aber wenn ich gerade Professoren und Volksvertreter hervorhob, so schwebte mir ein unglückseliger Vorgang (preceäent, wie man in der Französischen Kammersprache fagt) in einem andern konstitutionellen Staate vor, wo man die verunglückte Idee der Bedingungen zur Emancipation der Juden zuerst aufbrachte. Ich möchte ihn nicht genauer bezeichnen (Sie, mein verehrter Herr Dekan, werden ihn jetzt schon kennen); denn ich fürchte meiner guten Sache zu schaden, da es Leute giebt, auf die die Namen und die Autoritäten einen unermeßlichen Einfluß ausüben, weit mehr als Gründe und Beweise. Ich danke Ihnen herzlich, daß ich aus Ihrer Nachsicht gegen mich ersehe, daß Sie, Herr Dekan, Gottlob nicht zu Jenen'gehören, „die erst gerecht gegen die Judep sein wollen, wenn es keine Juden mehr giebt." thümlich glaubte, — sondern eine andere Volkskammer in dem Aussatze des Herrn Dp. Weil vom 19. September a. c. (d. Tribüne Nr. 84) gemeint gewesen sei. Und gleichwohl nimmt Herr Dr. Weil hiervon nicht etwa Gelegenheit, meine überflüssige Vertheidigung als Selbstanklage zu stempeln, sondern er giebt dieserhalb eine wahre, — ihn aber auch selber ehrende! — Ehrenerklärung. Sonach hatte jener Aufsatz in Nr. 93 doch keine nachtheilige, sondern eine vortheilhaste Folge, und also das oben angeführte Sprichwort in diesem Falle Unrecht.-Uebrigens weiß ich nunmehr — und Mehrere werden es mit mir wissen, — weicher! Vorfall und welche Personen Herr Dr. Weil in >einem ersten Aufsatze gemeint hat. Schade, daß gerade diese Männer sich so weit verirren konnten! 2) Mein zweiter Gedanke spricht sich aus in dem herzlichen Wunsche: „daß es in der Baierischen Stän- „ deversammlung kein Mitglied geben möge, dessen Aeu- „ßerungen (sowohl in dieser als in jeder andern Be- „ ziehung) liberaler wären, als seine Handlungen." München, den 19. Oktober 1831. Dr. Weinmann, Abg. Letztes Wort über die Emancipation der /Juden und deren Bedingungen. Der Unterzeichnete giebt dem Herrn.Dr. Weil in seiner BehWptüW: „Leute, die das Gute und Rechte ernstlich wollen/ verständigen sich leicht," (s. Deutsche Tribüne Nr. 108) so vollkommen recht, daß es eigentlich nicht einmal nöthig wäre, auf diese Erwiederung noch eine Antwort folgert zu Lassen, da die nöthige. Verständigung bereits statt gefunden hat. Nur zwei Gedanken möchte ich, durch diesen Vorfall veranlaßt, hier noch beifügen. v 1) Das bekannte, und von-mir sonst immer auch für Wahrheit gehaltene Französische Sprichwort: „ t)ui 8'excu8e, s’accuse!" leidet doch, wir ich nun sehe/ * auch seine großen Ausnahmen. Denn, wenn kommen gekündet wäre, so hätte ich mit theidigung der Kammer, deren Mitglied zu Ehre habe, eigentlich dieselbe angeklagt, zeigt es sich, daß nicht die Baierische Skizzen aus den Aesterreichifchen Staaten^ (Beschluß.) ~ ist dabei als einer der HAD^Wde angegeben worden, daß die HeiliM» dGEkholifchen Calenders sich, wie man faa^ LiDWlbe^umkehren würden, wenn sie hörten, d^^^^^udeMnder mit ihrem Namen benenne^^M^Sache brachte den Beamten sehr viel Geld eM^^M die Juden konnten lange Zeit gegen das nWürliche Verbot ungeachtet ihrer wiederholten ^MMrden nichts ausrichten. Am Ende erging eine ij§pd)d&mg einer höheren Behörde dahin, daß es Msien gestattet sein solle, einem Kinde neben einem der gezeichneten jüdischen Namen noch einen zweiten Namen aus dem Calender hinzuzugeben. Aber auch diese Entscheidung wurde von den Unterbehörden nicht förmlich bekannt gemacht, und die Einschreibung des Kindes unter einem solchen doppelten Namen wird auch jetzt nur gegen eine fixe Gratifikation von fünf Gulden an den einschreibenden Beamten gestattet.