Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 25 (29.1.1833)
- Date
- 1833-01-29
- Page
- Seite 199 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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I 199 beträchtliche Gemeinde Türkischer Juden, die von der Deutschen Gemeinde in ihren gottesdienstlichen Einrichtungen, wie in Sitte und Gebräuchen ganz getrennt ist. Daß Jene den großentheils sehr gebildeten Mitgliedern der Letzteren an Bildung und in jeder anderen Beziehung sehr weit nachstehen, versteht sich von selbst; aber an Rechten steht sie, weit über ihnen, selbst die Geadelten nicht ausgeschlossen. Jene Türkischen Juden, auch die Ln Wien geborne Generation derselben, kleiden sich, auf türkische Weise, und^sind Türken der Sitte uyd Lebensweise nach. Es versteht sich, daß sie sich hüten werden, ihre türkische Nationalität, die ihr Privilegium ausmacht, auf irgend eine Weise äußerlich qbzulegen: denn es könnte ihnen kein größeres Unglück begegnen, als im Laufe der Zeiten einmal in der Civilisation so weit fortzuschreiten, daß man sie für Deutsche hielte, und die Türkei sie nicht mehr als die Ihrigen anerkennte; sie würden dann alsbald Leihzoll und Toleranzsteuer bezahlen müssen. Die Sache geht so weit, daß Juden aus den Oesterreichischen Provinzen, besonders aus Gallizien, die in Wien ihr Fortkommen zu finden meinen, nicht selten das einzige zur Erreichung dieses Zieles ihnen offen stehende Mittel ergreifen, indem sie nach der Türkei auswandern, und dort so lange verweilen, bis sie von einem Pascha die 'Bescheinigung erhalten haben, daß sie Türkische Unter- HWm sind; mit dieser Bescheinigung werden sie dann ohne alle Schwierigkeit in Wien ausgenommen, und, daß sie nicht für Deutsche angesehen werden, davor schützt sie . ihre sorgfältig bewahrte Polnische Nationalität) die von der Deutschen Nationalität, sowohl der Christen als der Juden, fast eben so weit wie die Türkische absteht. Dieses Verhaltniß hat , wie gesagt, neben seinem komischen Charakter noch manche sehr belehrende Seiten. Erst sich sieht man, deutlich an diesem Beispiele, wie es der Gesetzgebung bei der Zurücksetzung der Juden einzig und allein um ihre größere Civilisation und um ihre Einbürgerung, wie sich unsere neuesten Gegner ausdrücken, zu thun ist: denn es steht hier die Civilisation und die Deutschheit der Juden ganz genau im umgekehrten Verhaltniß mit ihren Rechten. Zweitens zeigt es sich, wie wenig hier, wieaMrwärts, das öffentliche Interesse bei der Aufre^yaltung deO Bedrückungen, die man gegen die JudeH übt, betheiligt ist, da man sie, wo sich die mindeste Konvenienz ihnen entgegenstellt, fahren lDt, ohne daß davon irgend eine bedenkliche Folge zu verspüren ist. Achtete Oesterreich das gleicht Recht seiner eigenen Umerthanen nur fo hoch, wie es das der Unterthanen der hohen Pforte vertragsmäßig zu achten genöthigt ist, es würde jene schmählichen Bedrückungen allgemein aufheden, und der christlichen Welt das schimpfliche Schauspiel ersparen, daß es unter einer christlichen Regierung ein Privilegium ist, einer nicht christlichen, die wir eine barbarische zu nennen gewohnt sind, untergeben zu sein.? Wir wollen nun unsere Blicke auf eine andere Provinz der Oesterreichischen Monarchie, wo die Verhältnisse von den eben dargestrllten sehr verschieden sind, wenden. In Böhmen haben seit langer Zeit Juden in größerer Anzahl gewohnt; hier ist ihnen durch allgemeine Bestimmungen eine rechtliche Stellung zügestchert, und das Prinzip der persönlichen Toleranz, wie es im eigentlichen Oesterreich gilt, findet hier keine Anwendung. Hier ist es auch, wo die Gesetzgebung Josephs die meisten Spuren ihres wohlthatigen Wirkens zurückgelassen hat, und es steht hier in manchen einzelnen Punkten besser, als in einigen anderen Deutschen Bundesstaaten, die nicht zur Oesterreichischen Monarchie gehören. Jene weise Gesetzgebung ist aber überschüttet von einer verworrenen Menge neuerer und älterer neuerdings an's Licht, gezogener:, willkürlicher Verfügungen, und es steht oft im Belieben der Behörden, welche von den verschiedenartige^KstimMngen sie zur Anwendung bringen wolle^^fm Ganzen kann man wohl annehmen ^daWKe^JosephinLschen Gesetze für Den gelten^ deMMWahlen kann : denn in den Provinzen i^M-Bestechlichkeit der Beamten viel K, Jttö Ln der Hauptstadt, wo sie durch die Hauptes der Regierung etwas gezügelt wird; )esterreichischen Beamten sind gewohnt, sich die Verletzung, sondern auch die Vollziehung e bezahlen zu lassen. Der Wirrwarr der ag giebt dazu so reichliche Veranlassung, daß r giebt, die von den Plackereien, mit denen den bedrohen, und. von denen diese sich mit mfen müssen, ein beträchtliches Einkommen )o giebt es z. B. in Prag eine eigene Jun welcher nach dem. alten Herkommen fammtn zu wohnen genöthigt waren. Wie weit fommen noch heutzutage in Kraft ist, darüber