Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 22 (28.12.1832)
- Date
- 1832-12-28
- Page
- Seite 173 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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173 dem Gebiete der Persönlichkeit, sich mit der Liebe zur Menschheit, mit dem sittlichen Gefühle der Menschenwürde vermählt hat, welche den Druck, den sie ausübt, nicht minder schmerzlich empfinder, als den,-den sie duldet; welche sich nicht eher befriedigt fühlt, als bis in ihrem Bereiche die letzte Fessel von dem Arme des letzten Unterdrückten abgestreift und ihre häßliche Spur geheilt ist. Zu dieser Freiheitsliebe verhalt sich jene oben bezeichnete, wie der Stolz zur Tugend und.Sittlichkeit; sie ist es,, die die Namen ihrer Helden nicht nur ihrem Stande und ihrem Volke, sondern den Unterdrückten aller Nationen, wie Losungsworte der Befreiung, werth und theuer gemacht hat; sie ist endlich das Leben und die Seele der modernen Repräsentativ - Verfassungen. In den ständischen Verfassungen des Mittelalters nämlich sind es die besonderen Interessen, Rechte, Freiheiten und Privilegien der verschiedenen Stande und Volks-Klassen, die da vertreten sind, und aus deren unmittelbarem Kampfe und Ausgleichung das Gleichgewicht der Gesetzgebung hervorgehen soll; es gilt daher der Grundsatz der besonderen Bevollmächtigung, uni) der nicht Vertretene ist als von den Wohlthaten der. Gesetzgebung ausgeschlossen, mithin als unterdrückt zu betrachten. Aus ein ganz anderes Gebiet hat das Prinzip der modernen Repräsentativ-Verfassungen die Volksvertretung gestellt. Hier sind es nicht besondere Rechte und Interessen, die sich selber vertreten, sondern es ist das Eine, allgemeine Interesse, das Eine, gleiche Recht, das von Allen nach ihrer besten Einsicht vertreten werden soll; hier wird die aktive und passive Zulassung zur Vertretung nicht durch Stand und Stellung, sondern durch die nach einem allgemeinen Maßstabe vom. Gesetze präsumirte Fähigkeit bestimmt; hier ist aller Gedanke an eine specielle Bevollmächtigung ausgeschlossen; hier liegt nicht ein Interesse der. Gesetzgebung näher als das andere, hier hat der Abgeordnete sein Recht, das seines Standes, seiner Wähler, nicht in höherem Grade, als das aller übrigen Staatsangehörigen zu vertreten; er muß daher warm fühlen für die Freiheit Aller, wenn er seinem hohen Berufe genügen will. Diesen ihren Beruf scheinen uns viele der Mitglieder der Badischen Kammer verkannt zu haben, wenn sie sich nicht von der Ansicht losmachten, als seien sie zur Geltendmachung ihrer Grundsätze in Beziehung auf die Rechte der Juden weniger berufen, als zu ihrer Anwendung auf die Forderungen der Majorität ihrer Wähler; ja wenn Einige kaum ein Geheimniß daraus machten, daß sie die fernere Zurücksetzung der Juden als eine den Vorurtheilen jener Majorität darzubringende Huldigung betrachteten. Solche Männer mögen wohl auf ihre Freiheit und auf die Freiheit Derer, mit denen sie gerade eine gemeinschaftliche Sache zu verfechten haben, halten, und sie werden es hoffentlich zeigen, daß ihnen zu diesem Kampfe Muth und Ausdauer nicht gebrechen: aber freisinnig, liberal — das sind sie nicht, und es klingt wie Hohn, wenn sie sich in der Mitte eben dieser Diskussion gegenseitige Komplimente über ihre humane und liberale Grundgesinnung machen. Es giebt gewiß unter jenen Männern manche, die an unserer Stelle gerade so wie wir handeln, die das ihnen widerfahrende Unrecht, wie wir, bekämpfen, nicht ihm in feiger Nachgiebigkeit weichen und äußere Vortheile auf Kosten ihrer Grundsätze erkaufen würden. Aber dieselbe Gesinnung an Anderen zu achten, sie in der Erörterung einer ernsten Frage, wobei ihr eigner Rechtszustand unbetheiligt war, in die Wagschale zu legen, dazu sind nur sehr Wenige im Stande gewesen. Wir sind übrigens weit entfernt, jener ersteren Fm'heitsliebe allen Werth und alle Bedeutung abzusprechen; wir halten sie vielmehr für die nothwendige Grundlage und Bedingung der letzteren. Ein Mensch oder ein Volk, die die eigne Freiheit nicht zu vertheidigen den Willen und den Muth haben, werden gewiß die fremde nicht achten : wohl aber umgekehrt. Wir halten daher die Schuld, welche die Badische Kammer in dieser Sache aus sich geladen, für um so größer, da nur sie selber, oder eine in gleichem Sinne, mit gleicher Freiheit und Selbstständigkeit gewählte, aus einem gleich energischen Aufschwünge der ,öffentlichen Meinung hervorgegangene Versammlung jene Schuld wieder gut zu machen im Stande "ist. - Gelänge es der servilen Parthei, die in den Jahren 1825 und 1828 die Wahlen beherrschte, im Falle einer nach den Umständen als wahrscheinlich anzunehmenden Auflösung die Wahlen abermals in iht rem Sinne zu leiten, so läßt es sich nach einer vielfach bewährten Erfahrung als gewiß voraussetzen, daß die neue Versammlung in allen anderen Punkten frei-