Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 19 (30.11.1832)
- Date
- 1832-11-30
- Page
- Seite 149 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2542348-2542377-2542397--171-3526675- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
149 will, wenn ein Wort des Glaubens über seine Lippen kommt, dürste nicht zweifeln, auf welche Seite er sich hier zu stellen habe. Wollt Ihr jene Gesinnung in ihrem Treiben und Wirken erkennen, so werft mit mir einen flüchtigen Blick auf die Erscheinungen, die uns der Zustand der Juden in den verschiedenen Deutschen Staaten darbietet, und sucht sie anders zu erklären, wenn Ihr könnt. Damit man uns nicht das alte Herkommen, das historische Recht entgegenstelle, wollen wir zuerst Gesetzgebungen ins Auge fassen, die, in neuerer Zeit entstanden, aus unlauterer Quelle geflossen sind. Warum hat das Bairische Gesetz von 1814, das Halb- Menschliche , wie es Rudhart, das Erziehungs-Ge? setz, wie es sich selbst nannte, den Juden z. B. verwehrt, Bier zu brauen? Ist das Bierbrauen ein pov litisches Recht? Ist es ein unredliches Gewerbe? Oder erfordert es etwa größeres Wrtrauen als das des Arztes z. B.? Nein, es gehört eben nur zu den einträglicheren bürgerlichen Gewerben, die man der privilegirten Mehrzahl Vorbehalten wollte. Aus welchem anderen Grunde ist es in denjenigen Oesterreichischen Staaten, wo ihnen sonst Gewerbefreihekt gesetzlich zusteht, den Juden seit 1823 nicht mehr gestattet, Apotheken zu halten? Warum ist ihnen derselbe Er- -werbzweig in Preußen verschlossen? Aus welchem anderen Grunde hat das Weimarische Gesetz von 1820, welches die Tendenz, die Juden dem Kleinhandel zu entziehen, an die Spitze stellte, ihnen gestattet, Schneider, Schuster und Zimmerleute, aber versagt, Bäcker und Fleischer zu werden? aus welchem anderen Grunde, als weil alle jene Gesetzgebungen kümmerliche Abfindungen zwischen dem Brodneide und der Gerechtigkeit sind? Und in Baden? Waltet da ein besserer, aufrichtigerer Geist in den Gesetzen und in ihrer Handhabung? In der theoretischen. Erörterung macht man Phrasen über die politischen Rechte, die marr der Masse noch nicht einraumen, über das Vertrauen, das man der Menge der Juden noch nicht schenken könne. Wie sieht es aber in der Wirklichkeit aus? Was bestreitet man ihnen denn in der That und wem bestreitet man es? Das einzige eigentlich und wesentlich politische Recht, das einzige, welches das Gesetz unmittelbar dem Einzelnen unter allgemein bestimmten Bedingungen gibt, das einzige, wo das Gesetz ein vorausgesetztes Vertrauen schenkt, das nicht erst dem Einzelnen zu erwerben aufgegeben ist — das aktive Wahlrecht für Gemeinde- und Volks-Vertretung — das steht den Juden in Baden unbestritten zu; das mißgönnt ihnen Keiner; darin sehen ihre ärgsten Gegner etwas ganz Bedeutungsloses, weil sie hier unbefangen genug sind, um einzusehen, daß von einem Einfluß der Juden bei ihrer geringen Anzahl nicht die Rede sein kann. Was man ihnen aber versagt, und zwar, wir wiederholen es, nicht nach dem bestimmten Willen des Gesetzes, sondern nach einer willkürlichen Auslegung, das ist die Wählbarkeit in jeder Beziehung, also das Recht, welches erst durch wirkliche Würdigkeit, durch wirkliches Vertrauen Wirklichkeit erlangt, bei dessen Verleihung das Gesetz keine Würdigkeit voraussetzt, kein Vertrauen schenkt. Ist das Konsequenz? Ist das Redlichkeit? Ist das Festhalten eines solchen Zustandes der Ausdruck eines politischen Grundsatzes oder einer neidischen Gesinnung? Charakterisiren sich solche Folgerungen aus solchen Vordersätzen nicht von selbst stärker, als der härteste Beurtheiler sie charakterisiren könnte? Und indem man, von dem Princkp der bloßen Versagung politischer Rechte ausgehend, und diese allein, wie Herr von Rotteck es that, zu rechtfertigen sich ab- ' mühend, das eigentlichste pMrische Recht leichten Kaufes hingiebt, weil man das Niemanden mißgönnt, wie weit über alle Gebühr und über alle Wahrheit hinaus dehnt man von der anderen Seite jenen Begriff da aus, wo es um Ausschließung zu thun ist! Warum zählt man das individuelle Recht, ein solches Amt, mit welchem nicht die mindeste politische Macht verbunden ist, z. B. ein Lehramt zu bekleiden, wenn Einer dazu fähig und würdig befunden worden, zu den politischen Rechten? Was könnte man von jenem Grundsätze aus, wenn man es einigermaßen redlich damit meinte, gegen das Avancement in der Armee einwenden, das man in Baden den Juden, gleich anderen Staatsdiensten, versagt, obgleich sie mit ihren christlichen Mitbürgern ihr Blut für das Vaterland zu verspritzen gezwungen sind? Dieses ist der schwärzeste Punkt in dem Zustande der Dinge in Baden, und dieser ist in der ganzen Diskussion von den Gegnern mit keinem Worte erwähnt worden, weil sie wohl fühlten, daß hier ihre Phrasen am wenigsten aus-