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Der Jude · 1832-10-30 · Heft 16 (30.10.1832) · p. Seite 124

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 16 (30.10.1832)
Date
1832-10-30
Page
Seite 124 (sequence 4)
Language
German
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124 merken wir, daß die Gesetzgebung auch keine Garantie gegen den Deismus in der christlichen Religion geborner Individuen zu geben im Stande ist, unter denen die Zahl schwerlich im Verhaltniß geringer, als unter den Juden ist; daß übrigens der Deismus jener gebildeten Juden von religiöser Gleichgültigkeit, von gänzlichem Mangel an religiösem Sinn doch sehr weit entfernt seyn muß, da wir sehen, daß gerade von Jenen gar Manche für das Beharren bei ihrer Religion mehr aufopfern, als alle Christen aller christlichen Staaten zusammengenommen; daß endlich — und dieser Punkt scheint uns hier entscheidend — bei den bestehenden Gesetzen Niemand weniger Garantie nicht nur gegen den Deismus, sondern gegen den vollsten religiösen Jndifferentismus — zwei Begriffe, die hoffentlich Niemanden gleichbedeutend sind — darbketet, als der zum Christenthum übergetretene Jude, dem doch alle Rechte, Ehren und Vortheile offen stehen, die man den Juden versagt, der seiner Religion treu bleibt."' Dieses war die Stellung der Angelegenheit bei der Eröffnung der diesjährigen Ständeversammlung, welcher den Beruf geworden, die Befriedigung der von der vorigen kundgegebenen Bedürfnisse des Hannöverischen Volkes, die Erfüllung seiner gerechten Wünsche in's Leben zu rufen. Bekanntlich hat ihr die Regierung ein Staatsgrundgesetz zu unbedingter Genehmigung oder Verwerfung der wesentlichsten Punkte, zur Berathung der weniger wesentlichen vorgelegt. In §. 3 des 2ten Kapitels dieses Entwurfs heißt es: „Die Rechtsverhältnisse der im Königreiche wohn- „ haften jüdischen Glaubensgenossen sollen durch ein „besonderes Gesetz bestimmt werden." Mit Recht haben mehrere sehr ehrenwerthe Stimmen, die sich öffentlich in ausführlicher Kritik über den Verfassungs - Entwurf haben vernehmen lassen *), ihren Tadel darüber ausgesprochen, daß man in diese Bestimmung nicht wenigstens das Prinzip des neuen Gesetzes, die Ertheilung des Staatsbürgerrechts, auf¬ *) Man vergleiche die Erörterungen über den Entwurf, die als Beilageheft zu den öffentlichen Verhandlungen von Gans erschienen sind, verfaßt durch v. Bodungen, Bürgermeister zu Münden, und Abgeordneten zur Ständeversammlung und den Commentar zu dem Entwurf von Gustav v. Strüve. genommen. Sollte man sich hievon den entsprechenden Artikel der Kurhessischen Verfassungs - Urkunde zum Muster genommen haben, der ebenfalls ein Gesetz verhieß, was wohl zu vermuthen — denn nichts findet leichter Nachahmer, als die Halbheit —, so hätte man den wichtigen Unterschied übersehen, daß dort eine rechtliche Grundlage das Edikt von 1816, das dem größeren Theile der jüdischen Unterthanen Kurheffens die Bürgerrechte verlieh, bereits gegeben und somit nach der Fassung des Artikels über das Princip des künftigen Gesetzes kein Zweifel möglich war. Aber auch nur die entfernteste Möglichkeit der Fortdauer eines Schutzverhältnisses, wie es in Hannover existirt, in der Verfassungs -Urkunde übrig lassen, das hieße ein Element der Anarchie und der Rechtlosigkeit in einen geordneten Rechtszustand mit hinübernehmen wollen, und wäre eine eben so lächerliche als grausame Inkonsequenz. Daß diese ^Fassung des Artikels unter den Männern der Freiheit in der Kammer Gegner finden wird, ist wohl kaum zu bezweifeln; ihre Stärke kann uns freilich erst der Ausgang der Diskussion lehren. In jedem Falle wird eine wesentliche Verbesserung des rechtlichen Zustandes der Juden im Königreich Hannover das Endresultat des versprochenen Gesetzes sein; doch ist die doppelte Ungewißheit vorhanden, wie weit sie ausgedehnt sein und wann sie in's Leben treten wird. Was die erste Frage betrifft, so ist zu hoffen, daß die entschiedenen Freunde des Rechts und der Freiheit in der Kammer sich für die volle Gleichheit vor dem Gesetze, für die Abfassung eines Gesetzes in der Art, wie es aus den Händen der Kurhessischen Ständeversammlung hervorgegangen, erklären werden. Einer anderen Richtung, die nur auf einzelne Verbesserungen ausgeht, huldigt dem Vernehmen nach das jetzige Ministerium; ihr wird sich wohl die Partei in der Kammer anschließen, die sich an die Ansicht gewöhnt hat, daß das Gute zwischen dem Guten und Schlechten, das Wahre zwischen dem Wahren und Falschen, das Rechte zwischen dem Recht und dem Unrecht — in der Mitte liege. Auf dem Verhältniß der Stärke dieser beiden Parteien beruht der Ausgang der Sache. So viel läßt sich mit großer Wahrscheinlichkeit voraussehen, daß der bestehende Rechtszustand keinen einzigen, wenigstens keinen offenen Ver-

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