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Der Jude · 1832-10-30 · Heft 16 (30.10.1832) · p. Seite 122

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 16 (30.10.1832)
Date
1832-10-30
Page
Seite 122 (sequence 2)
Language
German
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122 gegeben, sich in das Lichtgewand der Wahrheit zu kleiden, und, von der Helle des Tages beleuchtet, in den Kamps zu gehen mit der Freiheit und der Gerechtigkeit; sie hat sich zurückgezogen in' die Nacht, woher sie gekommen, und macht dort die Kraft ihres dunkeln Einflusses geltend; feige verlaßt sie den Kampfplatz der freien Rede, und versendet aus heimlichen Schlupfwinkeln ihre giftigen Pfeile. Die einstimmige öffentliche Meinung in Kurheffen schreibt die Verzögerung der Sanktion einzig und allein dem Einflüsse des Ministers des Inneren und der Justiz, v. Hassenpflug, zu, einem von vielfachen Vorurtheilen befangenen, unpopulären Manne, der gerade, als der Entwurf eben der Berathung der Ständeversammlung übergeben war, an die Spitze des Departements des Inneren trat. Wird dieser Einfluß beseitigt, so ist zu hoffen, daß das Gesetz, so wie es aus den Händen der Stände hervorgegangen, noch vor ihrer Wiederversammlung die Sanktion der Regierung erhalten wird, was vielleicht in diesem Augenblicke schon geschehen ist; im entgegengesetzten Falle wird es einer neuen Berathung rnttn worfen werden müssen. Daß die Volksvertreter ihren Grundsätzen treu bleiben werden,' darauf dürfen wir mit der größten Zuversicht rechnen; ihr edles, rechtliches Verfahren in Beziehung auf dieses, wie auf jedes andere Verhältniß schließt jeden Zweifel, jeden leisesten Verdacht der Unzuverlässigkeit aus. Noch in den letzten Tagen vor der plötzlichen Auflösung der Versammlung haben mehrere der trefflichsten Mitglieder, unter ihnen der edle Jordan, dringend und wiederholt um die unverzügliche Sanktion des Gesetzes, die Emancipation der Juden betreffend, angehalten. Auch darf die höchst erfreuliche Thatsache nicht unbeachtet bleiben, daß von Seiten mehrerer Stadtgemeinden, unter anderen von Hanau und Fulda, Bittschriften um schleunige Erwirkung der Sanktion jenes Gesetzes an die Kammer eingegangen sind: ein neuer glanzender Beleg für den Zustand der öffentlichen Meinung in Deutschland, da wo sie durch ein ernstes gemeinsames Streben wahrhaft zu einem Ganzen gebildet worden, so daß sie nicht mehr mit dem verworrenm Wiederhall vereinzelter durch die verschiedenartigsten persönlichen Motive angeregter Stimmen verwechselt werden kann. Betrachten wir die Verweigerung oder Verzögerung der Sanktion des Gesetzes — wir wissen noch nicht, wie wir sie ju nennen haben — von ihrer rechtlichen Seite, st' läßt sich ein erheblicher Zweifel gegen die Legalität des ganzen Verfahrens schwerlich beseitigen. Das betreffende Gesetz war nebst einem Gesetze über die Freiheit der Presse und mehreren anderen in der Verfassung verheißen worden. Die Negierung mag freilich mit Recht durch ihre Organe in der Kammer und in öffentlichen Blättern behauptet haben, daß sie bei der Abfassung dieser Gesetze, vorausgesetzt, daß sie dem in der Verfassung festgestellten Prinzip genüge, nicht unbedingt an den Willen der Stände gebunden sei, daß jene Gesetze vielmehr durch beiderseitige Uebereinkunft zu Stande kommen müßten, und daß, wenn es nicht gelänge, eine solche zu bewirken, die Schuld an der einen so gut, wie an der anderen Seite liegen könne. Aber eben nach diesem Grundsätze dürfte von keiner Seite ein Verfahren beobachtet werden, das eben jenen Weg der Uebereinkunft geradezu versperrte, und somit die Vollendung eines jeden Gesetzes unmöglich machte. Die Regierung mußte, um der Verfassung gemäß zu handeln, bei der Vorlage die Grundsätze, von denen sie nicht abweichen werde, bestimmt darlegen, sie mußte sich über die von den Ständen vorgeschlagenen Verbesserungen bestimmt erklären, damit diese wüßten, durch welche Konzessionen sie das betreffende Gesetz zu Stande bringen konnten. Sie handelte aber offenbar verfassungswidrig, wenn sie, nachdem sie auf die Verbesserungs- Anträge stillschweigend einzugehen schien, nunmehr ohne Angabe von Gründen, ohne Aufstellung von Grundsätzen, ohne daß sie in den zwei Monaten, die zwischen der Diskussion und der Auflösung der Kammer verstrichen sind, die mindeste Mittheilung darüber an die Kammer hätte gelangen lassen, — eben so stillschweigend ihre Sanktion verweigert, und gar ihr eignes Werk, ihre eignen Prinzipien verläugnet: denn auf diesem Wege hat die Negierung die Vollendung des Gesetzes, die Erfüllung des Artikels der Verfassung für jetzt zu einer absoluten Unmöglichkeit gemacht. So viel geht aus diesem Verfahren mit Gewißheit hervor, daß sich nicht der allermindeste Grund gegen die treffliche Arbeit der Ständeversammlung herausfinden ließ, so daß der Einfluß, der fich der

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