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Der Jude · 1832-09-11 · Heft 13 (11.9.1832) · p. Seite 101

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 13 (11.9.1832)
Date
1832-09-11
Page
Seite 101 (sequence 5)
Language
German
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101 llsrrter Staaten *) durchaus beispiellos. Die Facta, die zu diesem Jrrthum allenfalls verleiten könnten, sind ganz anderer, und zwar doppelter Art. Erstlich sind in mehreren Staaten des deutschen Bundes die den Juden zur Zeit.der französischen Occupation eingeräumten Rechte ihnen wieder genommen worden; es ist aber diese Reaction, wie viele ähnliche, nach Art der damaligen Zeit, ohne die mindeste Rücksicht auf den inneren Werth der Vorgefundenen Veränderungen, ja wenn auch die Erfahrung noch so laut für dieselben sprach, aus bloßem Haß gegen das von der fremden Herrschaft Ausgegangene vorgenommen worden. Es wag vielleicht nicht ohne Werth sein, daß auf diese Weise ein großer Fortschritt auf der Bahn der Gerechtigkeit und der (Zivilisation^ der Entscheidung nationaler Gesetzgebungen Vorbehalten worden, nur führe man jene Reactionen mcht als Belege für eine der bürgerlichen Gleichstellung der Juden ungünstige Erfahrung an. Zweitens ist ein Fall, aber auch nur ein einziger vorgekommen, daß eine deutsche Regierung einer gesetzlichen Bestimmung, die den Juden ein Recht einräumte, keine Folge geben zu wollen erklärt hat; aber es ist zur ^Genüge bekannt, daß diese Maßregel in nichts Anderem, als in der veränderten Gesinnung jener Regierung ihren Grund hatte. Es ist nämlich in dem Gesetz von 1812, wodurch den,Juden in Preußen fast ohne alle Beschränkung bürgerliche Rechte eingeräumt wurden, die Zulässigkeit derselben zu Lehrämtern ausdrücklich ausgesprochen worden, während die Regierung sich über Erwählung zu Justiz- und Administrativ-Steilen die Entscheidung vorbehielt. Nun hat freilich die preu- *) Sehr mit Unrecht würde man als einen solchen Fall die bekannten Verfügungen Napoleons gegen die Juden in sieben Departements, die zu Elsaß und Lothringen gehörten, geltend machen: denn es wurde auch ihnen durch diese Verfügungen nichts von den Rechten, die ihnen die Gesetzgebung von 1791 eingeräumt hatte, entzogen, und" dieselben waren keinesweges gegen die Folgen der damals ausgesprochenen Gleichstellung gerichtet, deren wohlthätige Wirkung vielmehr ausdrücklich anerkannt wurde, sondern gegen die Mißbräuche, die die früheren Beschränkungen hervorgebracht hatten, insbesondere gegen den Wucher, der früher fast die einzige ihnen freigelaffene Erwerbsart gewesen war. Bekanntlich find jene Verfügungen seit dem Jahre 1814 außer Kraft gesetzt, nachdem sie ihren Zweck vollkommen erreicht hatten. I ßische Regierung nicht nur von der ihr in der letzten Beziehung zustehenden Befugniß keinen Gebrauch gemacht, und es vorgezogen, die beträchtliche Anzahl ihrer jüdischen Unterthanen, die auf den Staatsdienst gegründete Ansprüche hatten, zum Uebertritt zum Christenthume zu nöthigen, sondern es ist auch im Jahre 1823 durch eine Cabinets-Verfügung erklärt worden, daß man, ungeachtet der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes, keinem Juden ein Lehramt geben werde — eine Erklärung, deren legalen und moralischen Charakter wir hier keiner Beurtheilung unterwerfen wollen, deren Grund aber lediglich in dem Bestreben, um jeden Preis Proselyten zu machen, nicht in einer nachtheiligen Erfahrung, die man zu machen noch nicht einmal Gelegenheit gehabt hatte, zu suchen ist." „Wenn Herr Blumenbach die folgen einer vollen Gleichstellung, eines Zustandes, in welchem die Religion bei der Rechtsfähigkeit des Individuums gar nicht in Betracht kommt, in der Erfahrung hätte beobachten wollen, so hätte er seine Blicke nach Amerika, Frankreich und Holland wenden müssen, und er würde gefunden haben, daß dort nur eine Stimme über die segensreichen Folgen jener durchgreifenden Veränderung ist; daß man dort allgemein diesen Stand der Dinge für so natürlich und nothwendig hält, daß man sich gar keinen anderen in einem civilisirten Staate als vernünftiger Weise möglich denken kann; daß man z. B. in den französischen Kammern die Beschränkungen, die in Deutschland noch auf den Juden lasten, mit dem Ausdruck: „ces dislinctions barbares, qui existent encore „chez nos voisins“ bezeichnet hat. Aber selbst die Folgen eines modisicirten Bürgerrechts haben sich bei weitem in den meisten Staaten, namentlich in Dänemark, Preußen und Baiern, sehr wohlthatig bewährt. Die Zahl Derer, die sich von Ackerbau und Handwerken ernähren, ist in diesen Staaten allerdings bedeutend, und entspricht allen billigen Erwartungen: denn daß die Folgen einer durch den Zwang von Jahrhunderten zur Gewohnheit gewordenen Einseitigkeit, die die Fähigkeit zum Handel auf Kosten der übrigen durch die Noch ausbilden mußte, in wenigen Jahren verschwinden sollen, ist in der That eine unbillige Forderung. Höchst befremdend ist es aber, Klagen der Art da zu hören, wo, wie in Hannover, den Juden v

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