Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 13 (11.9.1832)
- Date
- 1832-09-11
- Page
- Seite 100 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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100 berührt, so ist sie dennoch von unverkennbarer Wichtigkeit einerseits, weil die Gesundheit aller einzelnen Theile ein nothwendiges Erforderniß der Gesundheit des gesammten Staatskörpers ist; andrerseits, weil es in unseren Tagen besonders Noch thut, Gerechtigkeit auch in der Sache der Schwächeren zu üben, weil es gleichsam Ehrensache ist, dem Grundsatz des Fortschreitens, den man für die Mehrzahl geltend macht, auch zu Gunsten einer Minderzahl seine Anwendung nicht zu versagen, damit der gehässige Schein vermieden werde, als sei es nur die Gewalt der Massen, die der Gewalt des Bestehenden entgegen tritt. Auch wird die geringe Anzahl der Betheiligten ausgewogen durch das Gewicht der in Frage stehenden Rechte; denn es handelt sich hier nicht um ein einzelnes Recht, um einzelne Befugnisse und Vortheile, sondern um die ganze rechtliche Stellung, um das Bürgerrecht, um das politische Dasein einer Classe eingeborner Unterthanen dtzs Hannoverischen Staats.. Vor Allem wichtig wird aber die vorliegende Frage durch die hohe Bedeutung des Princips, um dessen Anwendung es sich dabei handelt. Fast alle Stimmen sind freilich in der Theorie heutzutage darüber einverstanden, daß jede Ausschließung von bürgerlichen Rechten, daß äußere Nachtheile jeder Art, die der Religion wegen verhängt werden, aus einer Ungerechtigkeit beruhen. Aber so wenig ossne und redliche Gegner der Grundsatz der Gewissensfreiheit in unseren Tagen findet, so oft sehen wir der Verwirklichung desselben durch Gründe entgegen arbeiten, denen man freilich den Schein zu geben sucht, als gehörten sie einer anderen Sphäre an, und als verfolgten sie ein anderes Ziel, die aber doch bei näherer Betrachtung nur als ein etwas zeitgemäß wodificirter Ausdruck der alten Unduldsamkeit erscheinen, und der Sache nach lediglich darauf hinausgehen, die Folgen der alten Glaubens-Despotie aufrecht zu erhalten." „Durch den Antrag der beiden Kammern ist die Nothwendigkeit einer veränderten.Gesetzgebung in Betreff der Juden ausgesprochen worden; da aber noch nichts darüber festgestellt ist, wie weit dieselbe gehen soll, so ist es von Wichtigkeit, die von beiden Seiten vorgebrachten Gründe zu prüfen. Die positiven Gründe für die Aufhebung der auf den Juden bestandenen Beschränkungen sind kn die Augen fallend, und zur Genüge in den Vorträgen des ehrwürdigen Antragstellers und der verehrten Redner, die ihn unterstützten, ausgeführt. Wir beschränken uns daher auf einige Bemerkungen über die vorgetragenen Gegengründe, die wohl nicht gerade darauf ausgingen, alle Verbesserung zu hindern, sondern nur einer umfassenden Reform, einer vollen rechtlichen Gleichstellung, wie wir sie für wünschenswerth halten, entgegen zu wirken." Auf 'diesen Eingang folgt eine Widerlegung der trivialen von den Ceremonial-Gesetzen der Juden hergenommenen Einwendungen, die nichts enthält, was den Lesern dieses Blattes nicht schon zur Genüge bekannt wäre. Die Rede des Herrn Blumenbach schließt aber folgendermaßen: „In allen deutschen Staaten, wo bis jetzt durch Gesetze den Juden mehr bürgerliche Rechte ertheilt seien, haben solche bald nachher modificirt werden müssen; eine völlige Ertheilung aller staatsbürgerlichen Rechte habe aber bis jetzt noch in keinem deutschen Staate stattgehabt." „Namentlich in Baden, nw den Juden schon seit dem Jahre 1808 ausgedehntere Rechte zugestanden seien, haben solche, obgleich man, um ihre Aufnahme in Gilden zu befördern, das Lehrgeld aus öffentlichen Caffen bezahlt, Prämien für jüdische Ackerbauer ausgesetzt u. s. w., nur eine starke Vermehrung der jüdischen Einwohner, nicht aber eine Veredelung der Nation zur Folge gehabt. Sie seien dem Schacher ergeben geblieben, haben sich nur selten zu Handwerken und Ackerbau bequemt, und sich fortwährend nicht als Bürger des Staats, sondern nur als einen Theil des über den ganzen Erdboden verbreiteten jüdischen Volks betrachtet." Dagegen wird in dem angeführten Aufsätze bemerkt : „Auf einem groben faktischen Jrrthume beruht die Behauptung des Herrn Blumenbach, daß in allen deutschen Staaten, wo man den Juden mehr bürgerliche Rechte ertheilt, solche bald nachher hätten modificirt werden müssen; eine wegen der erfahrungsmäßig wahrgenommenen nachtheiligen Folgen vorgenommene Schmälerung der den Juden durch die Gesetzgebung ertheilten Rechts-Gleichheit ist vielmehr in der Geschichte Deutschlands sowohl, als anderer civit