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Der Jude · 1832-09-11 · Heft 13 (11.9.1832) · p. Seite 98

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 13 (11.9.1832)
Date
1832-09-11
Page
Seite 98 (sequence 2)
Language
German
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98 wurde. Und doch sehen wir in Hannover de« Jude« gerade das Recht, sich von anderen Erwerbsquellen als vom Handel zu ernähren, gewaltsam vorenthalten mit geringfügigen einzelnen auf der Gnade beruhenden, von der Willkür der Beamten und von Gunst und Protektion abhängigen Ausnahmen. Und gerade dieser von Allen als absolut verwerflich erkannte Zustand der Dinge ist es, dessen Veränderung die allergrößesten Schwierigkeiten verursacht, bei dessen Bekämpfung man auf die ärgsten, am tiefsten eingewurzelten Vorurtheile stößt, zu dessen Umgestaltung Diejenigen, in deren Händen sie ruht, immer wieder von Neuem jahrelanger Vorbereitungen zu bedürfen vorgeben. — Zum Belege für das, wenn auch langsame, doch sichere Fortschreiten besserer legislativer Ideen in unserem Vaterlande möge die Bemerkung dienen, daß der hier bezeichnete Stand der Dinge, der bis vor etwa 25 Jahren v den gemeinschaftlichen Zustand der Juden in Deutschland bildete, sich jetzt außer Hannover nur noch in Hamburg, in Sachsen, wo die Zahl der Juden im Verhältniß äußerst gering ist, und in wenigen anderen der kleinsten Staaten des nördlichen Deutschlands vorfindet. Wir haben das Verhältniß der Juden in Hannover als ein gesetzloses, nicht bloß rechtlich mangelhaftes, sondern ganz außer dem Kreise des Rechtsgebietes liegendes bezeichnet. Zur Erläuterung dieser Auffassung mögen folgende Bemerkungen dienen. Das sogenannte rechtliche Verhältniß der Juden in Hannover ist das des Schutzes, der ihnen persönlich vom Landesherrn verliehen und von Zeit zu Zeit erneuert werden muß. Wer nur den Schatten einer Vorstellung von dem Rechtszustande eines, civilistrten Staates hat, der muß es fühlen, daß ein anderer Schutz, als der, den das Gesetz stillschweigend durch sein Dasein und seine Macht Allen aus gleiche Weise verleiht, nicht jenem Zustande angehört. Und fürwahr! die Geschichte lehrt es nur zu gut, welcher sehr verschiedenen Quelle er seine Entstehung verdankt; sie bestätigt es, daß nur da, wo das Gesetz nicht schützt, wo Gewalt und Anarchie die Herrschaft des Rechtes ausschließen, wo der Ungeschützte rechtlos der physischen Uebermachl preisgegeben ist, ein solches besonderes individuelles Schutzverhällniß entstehen konnte. Das Wesen des Feudalsystems bestand eben hauptsächlich darin, dast das Gesetz unmittelbar durch sein alleiniges Gewicht Keinen schützte, und daß, um geschützt zu sein, entweder eigne Gewalt, eigne Wehrhaftigkeit, oder die Unterwerfung unter den Schutz eines Mächtigeren erforderlich war. Von der Fähigkeit, eine selbstständige rechtliche Stellung zu erwerben, waren aber die Juden durchaus ausgeschlossen; sie waren rechtlos durch ihre Geburt, durch ihren Glauben — nach einem entsetzlichen Vorurtheil, das in den Gemächern der Bekenner des Christenthums, welches, wie bekannt, eine Religion der allgemeinen Menschenliebe ist, anderthalb Jahrtausende hindurch vorgeherrscht hat. Sie bedurften daher immer des mit schwerem Gelde zu erkaufenden Schutzes eines Mächtigeren, um für Leben und Eigenthum, die sonst der Willkür eines Jeden preisgegeben waren, gesichert zu sein. Die Befugniß, diesen Schutz zu verleihen, stand nach der ältesten Reichsverfassung nur dem Kaiser zu, wurde aber allmälig einzelnen Landständen, — Landesfürsten wie freien Städten — als ein lukratives Privilegium ertheilt. Der Judenschutz ist mithin seinem Wesen nach ein Schutz, den die Gewalt eines Mächtigen gegen die Gewalt Alle.r ertheilt; Anarchie und Rechtlosigkeit sind seine nothwendigen Korrelate und Voraussetzungen; mit ihnen muß er stehen und fallen. Es gehört ein beispielloses Verkennen alles Rechts und aller Geschichte dazu, um sich aus dem Schutzverhältniß der Juden, wie es Paulus gethan hat, ein sogenanntes Schutzbürgerrecht im Gegensatz vom S ta ats bürg er recht zu konstruiren, das vom Gesetz geschaffen ist und von der Staatshoheit, als Vollzieherinn des Gesetzes, aufrecht erhalten wird. Das Gesetz .ertheilt nur einen gleichen Schutz für Alle und legt dafür Allen gleiche Lasten auf, die zu seiner Erhaltung nöthig sind; es verhäuert seinen Schutz nicht an Einzelne gegen ein jährliches r-Miethgeld, einem Piraten gleich, der sich die Enthaltung von Gewalt und Raub durch einen Tribut bezahlen läßt. Der Judenschutz ist nie ein Akt des Gesetzes, nie ein Akt der Staatsgewalt in ihrem wahren Sinne, als lebendigen Organs der Gesetze, gewesen; er ist nur da eingetreten, wo die Macht des Gesetzes nicht ausreichte; seine Verleihung ist immer ein Monopol, ein Privilegium, ein Regal gewesener ist nie, wie der Schutz der Gesetze, im Sinne des

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