Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 11 (10.8.1832)
- Date
- 1832-08-10
- Page
- Seite 84 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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84 Tode des Landrabbinen Berlin wurde kein neuer bestellt. Seit 7 oder 8 Jahren fungirte der verstorbene Rabbi SgmuelJosaphat, aus Auftrag einer Anzahl von Hausvätern, als stellvertretender More Zedek, und späterhin aus Auftrag der judenschastlichen Kommission als provisorischer Landrabbiner. Zu Rothenburg aber, wo früher kein Rabbinatsitz war, welches vielmehr zuletzt zum Sprengel Eschwege gehört hatte, ward ein vormaliger Rabbine des Sprengels Osterode von der Mehrheit der Gemeindemitglieder ausgenommen. Außer dem althessischen Landrabbinate giebt es noch drei ältere Rabbinatsitze in den kurhessischen Staaten: zu Hanau, Gelnhausen und Fulda. Das älteste Rabbinat in Hessen ist unstreitig das in der alten kaiserlichen Stadt Gelnhausen. 6. Momente und Erfordernisse des jetzigen Zustandes. In diesem Zustande ist das Rabbinat in Hessen von der Verordnung vom 30. Dec. 1823, gefunden worden. Nach allem oben Dargestelltew wird es wohl einleuchten, daß eine Bestellung von Rabbinen für jeden Kreis, oder gar für jede Gemeinde, sowohl der Natur des Instituts, als der Lage der Dinge nach weder nothwendig noch thunlich ist. Eben so augenfällig wird es seyn, daß wenn gleich das Lehramt der eigentliche Beruf des Rabbinats ist, dieses doch in einem höhern Sinne verstanden werden muß und nichts dem Wesen und der Stellung dieses Instituts mehr entgegen sein würde, als wenn man unter Rabbinen Elementarlehrer (Schulmeister), oder unter Schulmeistern Rabbinen verstehen wollte. Die Schulmeister (Nelamäim) der Juden sind eine ganz besondere Klasse, meist zugleich Vorsänger, auch wohl Schochetim (Schächter), aber niemals zugleich Rabbinen, welches dem Amtscharacter der letzteren gar nicht austehen würde. Besonders Unterrichtete aus dieser Klasse sind wohl von den Rabbinen oft hervorgezogen, zu Beisitzern ihres Stuhles ernannt, auch wohl zuweilen zu Mores graduirt, niemals aber zu Rabbinen bestellt worden, es sey denn, sie hätten ihr Schulmeister- oder Vorsängeramt abgegeben. Nach meiner Meinung müßte eher kein wirklicher Landrabbine angestellt werden, als bis dazu ein Mann vorgeschlagen werden kann, welcher mit dem Ansprüche an eine ehrwürdige hergebrachte Auctorität zugleich die Gesinnung und Bildung verbindet, welche eine zeitgemäße und würdige Ausübung derselben erheischt. Ueberhaupt dürfte, wie auch das Herkommen schon an die Hand giebt und das eben vorliegende Erforderniß es erheischt, das Rabbinat nicht von einem Individuum (wenigstens so lange nicht, als kein solcher, dem ein so einflußreiches Ansehen unbedenklich zu übertragen wäre, gefunden ist) verwaltet, sondern 2 oder 3 Vicarien (Adjunkten) zu kollegial:'scher Amtsführung bestellt werden. Der Wirkungskreis, der dem Rabbinate angewiesen werden könnte, wäre im weitern Sinne 1) Interpretation des Religions - Gesetzes und Lehrvortrag (Professur) desselben. Die Prüfung der Religionslehrer. Die Ertheilung rabbinischer Grade. 2) Das Predigtamt. Jedoch nur soweit es diesem Wirkungskreis angemessen ist. Ein so habituelles Predigen, wie bei den Protestanten, würde aus vielen Gründen hier nicht am Orte seyn. 3) Aussicht des Kultus, sofern es Lehre, Ritus und Diseiplin betrifft. Verwaltung und Gemeinde- Polizei bliebe den Vorsteherämtern, Aeltesten u. s. w. 4) Entscheidung der Gesetzfragen. Der Landrabbine (das Landrabbinat) könnte dazu gehörig geprüfte Personen in der Provinz, bis zu einer gewissen Gränze, mit Vorbehalt der Berufung auctorisiren. 5) Benehmlich mit den Vorsteher-Aemtern, die Aussicht des israelitischen Jugend-Unterrichtswesens, dieses jedoch nur eventuell, wenn die Besetzung des Rabbinats eine fruchtbare Ausübung dieser Befugniß erwarten läßt. « / 6) Synagogenbucher u. s. w. 7) Entwerfung allgemeiner Anordnungen in Kultus- Sachen, Synagogenordnung. In wie fern hier der Landrabbine als konsultirende und verschlagende, oder als handelnde, ordnende, verkündende Stelle wirken soll — so wie die Punkte der Promotion zu Graden, der Auctorisation zum Erkennen des Rechts in Gesetzfragen, und der Censuren einer Seits — und der Mitaussicht des Schulwesens anderer Seits wird näherer