Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 11 (10.8.1832)
- Date
- 1832-08-10
- Page
- Seite 83 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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nach dem Maaße ihrer Erkenntniß dazu gehören können und sollen, so erhält dadurch die Lehre die alleinige Auctorität, und die Intelligenz eine entscheidende Stärke; so wird es möglich, die rabbinisch Gebildeten mit andern durch Intelligenz und Wissenschaft geeigenschasteten Glaubensgenossen zu einer gemeinsamen Wirksamkeit, zu einem gemeinsamen Ansehen , und bei immer wachsender Durchdringung und Identität, zu demjenigen innigen Verein von geistigen Kräften zu verbinden, worin allein ein in Abnahme gerathenes Institut zu einem nützlichen und fruchtbaren Dasein wiedergeboren werden kann. 8 5. Rabbinat der Israeliten in Kurhessen. Zn alten Zeiten scheinen die in Althessen wohnenden Israeliten in dem Sprengel des Rabbinen zu Friedberg begriffen gewesen zu feyn. Seit etwa zweihundert Jahren besteht > aber ein eigener hessischer Landrabbine. Er sollte der Verordnung nach nicht Oberrabbine genannt werden, weil man weiter keinen Rabbinen in Hessen statuiren wollte; eine Bestimmung, welche auf der falschen Voraussetzung beruhte, daß-die Benennung: Oberrabbine, sich auf eine Anzahl demselben untergeordneter Unterrabbinen in den kleinern Gemeinden beziehe, eine Unterordnung, welche in frühem Zeiten niemals statt hatte, indem wirkliche Synagogen und Rabbinatsitze immer unabhängig von I einander waren, auch seit dem Erlöschen der Patriar- I chate zu Liberias, Babylon rc, keinerlei Suprematie I vorhanden war. Die Benennung Oberrabbine hatte bloß Bezug auf die rabbinischen Assessoren und Schöppen, welche man oft, obgleich abusiv Rabbinen nannte. Ein solcher permanenter Gehülse ist dem hessischen Landrabbinen zuweilen unter der Benennung Adjunct allerdings zugeordnet worden (S. Kopps Handbuch). Der hessische Landrabbine hat seinen Sitz oft verändern müssen, er war in Kirchhain, am längsten zu Witzenhausen, seit etwa 60 Jahren in Kassel. Er erhielt den Titel: Vater des Gerichts der heiligen Gemeinde zu Kassel und im Lande Hessen. In den Acten der judenschastlichen Vorsteher wird er genannt: Unsers Herrn, des hochwürdigen Vaters des Gerichts Licht (clarltss, ein Titel), meist aber nur ganz kurz: Unser Herr. Er hatte keinen ordentlich besetzten rabbinischen Schöppenstuhl (Beth-Din), wie die Rabbinen zu Frankfurt, Berlin rc., auch keine hohe Schule (Jeschiba), daher er auch den Titel Rector nicht führte. - Bei Anlassen , wo die Assistenz von Dajanim nothwendig war, creirte er deren zwei aä hoc; meist den Vorsänger und den Beglaubigten (Neeman) zu Kassel. Letzterer ist eigentlich der Küster der Synagoge, muß aber doch auch ein Schristgelehtter geringeren Grades seyn, und versieht bei Kopulationen, Verschreibungen rc. die Stelle eines Notars. Der Rabbine hatte auch noch einen besondern Boten, der zugleich Schreiber war. Außerdem waren allerdings immer noch mehrere rabbinische Schristgelehrte im Lande, deren einige den More-Grad hatten, und vom Landrabbinen nach vorgängiger Prüfung zum Ausspruch über geringfügigere Fragen meist mit Bezeichnung der Materien auctorisirt waren. Zu Kopulationen auctorisirte er in der Regel jedoch immer nur für den speziellen Fall den Vorsänger des Orts, der denn auch einen, Theil der Gebühren, erhielt. Dem Princip nach sollte der Rabbine ein Ausländer sein, auch früher schon ein Rabbinat gehabt (oder wie man sagte: auf einem kleinern Stuhl gesessen) haben. Das hatte natürlich seine Ausnahmen. Der vorletzte Landrabbine, R. Jos. Heß Kugelmann, war ein Inländer, aber lange Zeit Rosch-Beth-Din (Vice - Präses) an der Hochschule und dem Rabbinat zu Fürth. Seit 1804 fiel die Kompetenz des Landrabbinen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeilen der Israeliten unter sich ganz weg. Die westphälische Regierung änderte an der Einrichtung des hessischen Landrabbinats, wie sie es vorfand, weiter nichts, als daß sie ein höheres Collegium (Konsistorium) errichtete, welchem derselbe zwar als Rabbine untergeordnet war, dessen erstes rabbinisches Mitglied jedoch der damalige (und letzte) hessische Landrabbine, B. M. Berlin, ward, und dabei Oberrabbine des Sprengels Kassel blieb, von dem mehrere Gemeinden zur Bildung des Sprengels Eschwege getrennt wurden, dessen Rabbine jedoch, ebenfalls Konsistorialrath, in Kassel wohnte und nur Inspektionsreisen machte. Würden, Titel, Emolumente u. s. w. blieben übrigens dieselben, im Gehalte ward der Landrabbine vielmehr verbessert. Seit dem 1813 erfolgten 11*