Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1832-08-10 · Heft 11 (10.8.1832) · p. Seite 82

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 11 (10.8.1832)
Date
1832-08-10
Page
Seite 82 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2542348-2542377-2542389--096-3526592
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

62 Sapha-Dajanim (Suppleanten der Schöppen) k, Femer bei der Hochschule, Meschuchrarim (Erwählte) eigentlich Repetenten, eifrige Studiosen, die der Rabbine sich ausersehen, um ihn zu begleiten und welche ihm selbst bei Kopulationen rc. assistieren. Es versteht sich, daß in solcher Vollständigkeit nur die größten und ältesten Synagogen organisirt waren oder sind. In kleinen Gemeinden ist bloß ein Rabbine (Oberrabbiner, Landrabbiner), welchem zwar auch der Titel: Vater des Gerichts, gegeben wird, welcher aber in der Regel keine permanente Schöppen neben sich hat, sondern in Fällen, wo die Assistenz derselben kanonisch vorgeschrieben ist, sich deren zwei sä hoc, aus dem Vorsänger, Schulmeister, oder andern mehr oder weniger gesetzkundigen Mitgliedern der Gemeinde kreirt. Die Grade eines Chaber und More ertheilen die wirklichen Rabbinen; den letztem unter Assistenz des rabbinischen Schöppenstuhls, wo dergleichen existirt. Die Promotion zum wirklichen More heißt Semicha (Handauflegung) und ist allerdings eine Art von Ordination, welche jedoch keinen von der intellecwellen Fähigkeit des Ordinirten unabhängigen Character giebt, also jederzeit mit der akademischen Graduirung, niemals mit irgend einer Art von Priesterweihe verglichen werden darf. Die Semicha wird auch, gerade wie die Doctorpromotion, häufig aus der Ferne durch Ueberschickung des Diploms ertheilt. Die meisten größeren und älteren Gemeinden Deutschlands (die zu Berlin, Prag, Frankfurt), welche von Alters her solche rabbinische Spruchkollegien besitzen, haben schon längst die Stelle des Rabh- (Archisynagogen) nicht wieder besetzt, und lassen die Functionen desselben durch einen oder mehrere untergeordnetere rabbinische Dignitarien versehen, welche nach Maaßgabe.Bimkom (Vicarius, Vice-Rabbiner), oder More Zedek, oder Dajanim (Schöppen rc) heißen. In Prag ist seit langen Jahren die Stelle des Oberrabbinen unbesetzt; aber es bestehen zwei rabbinische Collegien, eins von drei, das andere von zwölf Mitgliedern im Verhältniß zweier Instanzen. Diese Vorsicht ist löblich und nachahmenswerth, weil einestheils bei dem Verfall des Instituts seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts, da sich immer weniger höherbegabte Subjecte dem thalmudischen Studium widmeten, überhaupt immer schwieriger wird, dm Platz verehrter Vorgänger würdig zu besetzen, theils auch, weil eben als weitere Folge jenes Verfalls, welcher auch eine zeitgemäße Fortbildung des Instituts verhinderte, eine Regeneration erforderlich geworden ist, deren Bedürfniß bei neuen Einsetzungen befriedigt sein will, und wo dieses nicht zu hoffen steht, temporisirende Rücksicht erheischt, indem eine in dieser Beziehung zu frühe Besetzung eine alles Verhältniß übersteigende Verspätung und Hinaussetzung vieler zu hoffenden und gehofften guten Ergebnisse zur Folge haben würde. Seit einigen Jahren ist auch in Deutschland eine größere Lebhaftigkeit in die israelitischen Religions- und rabbinischen Studien gekommen, welche eine reichere geistige Ausbeute erwarten taffen^ Das Rabbinat ist an sich um so eher einer progressiven Vervollkommnung fähig, als es, von Haus aus ohne priesterlichen Character und priesterliche Einsetzung, bei veränderter Gesetzgebung, auch seine Kompetenz in bürgerlichen Rechtssachen der Juden unter sich eingebüßt, also nur jene lehrende Auctorität behalten hat, welche schon von Natur die stationäre Tendenz priesterlicher und rechtfprechender Institute nicht behaupten kann, indem es ihr nicht möglich ist, ohne die Kraft des belebenden Geistes und der fortschreitenden wissenschaftlichen Begründung auf die Länge nachzuhalten. Anderer Seits aber muß dieses Institut auch, als solches, eben weil es die einzige übertragene lebendige Auctorität ist, die einzige, welche sich im Besitz eines herkömmlichen Mandats befindet, während jeder andere Beruf bloß auf subjektiver Befähigung (welche oft nur subjective Anmaaßung ist), oder auf Ermächtigung von Seiten der Staatsgewalt beruht, — geschont und so weit es dessen gegen die Rohheit der Ignoranz oder einer blödsinnigen Neuschafferei bedarf, geschützt werden. Und zwar müßte dieser Schutz zuvörderst den Stand treffen, wobei denn jede Begünstigung und Beförderung, welche das Individuum nicht verdient, so sorgfältig, als es rathsam ist, vermieden werden könnte. Die Mittel zur Vervollkommnung des Rabbinats liegen, wie gezeigt worden, in seinen eigenen Prinzipien, seiner eigenen Verfassung. Denn da es vermöge derselben nicht geschlossen ist, vielmehr alle Glaubensgenossen in größerem oder geringerem. Grade #'

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.