Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 11 (10.8.1832)
- Date
- 1832-08-10
- Page
- Seite 81 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Jude. Periodische Blätter für Religion und Gewissensfreiheit. In zwanglosen Abtheilungen herausgegeben von vr. G. Riesser. OcÜSt-A Freitag, -en 10. August 1832 Eigenthum des Herausgebers. In Commission bei I. F. Hammerich in Altona. Ueber den Ursprung, das Wesen, den letzten Zustand und die Bedingungen einer zu vervollkommnenden Verfassung des Instituts der Rabbinen re. Von Herrn Dr. Pinhas in Cassel. (Beschluß.) Äuch kann in der Regel nur ein solcher More (Doetor) zum wirklichen Rabbinen (Archisynagogus) oder, wie er in hebräischen Acten genannt wird, Vater des Gerichts (Abh-Beth-Din) erwählt werden; ich sage erwählt, denn die beiden vorgenannten rabbinischen Grade werden durch Promotion von Seiten der rabbinischen Auctorität erlangt; den Rabbinen (Vater des Gerichts u. s. w.) aber erwählt, je nach der Verfassung der Gemeinde, das Beth- Din (Gericht, Schöppenstuhl, in großen Gemeinden ein Collegium von 3 bis 12 Schr^stgelehrten) oder die Vorsteher (Parnaßim) oder die Gemeinde (Kahal) viritim, oder die Wahl geschieht auch durch diese verschiedenen Berechtigten in nach Maaßgabe herkömmlichen Abstufungen der Concurrenz durch Präsentation, Einwilligung, Bestätigung. Die politische Sanction hat sich überall der Landesherr Vorbehalten. Bei den portugiesischen, italianischen, levantischen Juden heißt der Rabbine CH ach am, der Weise. In großen Gemeinden hatte dieser Rabbine (Archisynagogus) noch mehrere amtliche Assistenten. Denn die Summe rabbinischer Auctorität kann nicht von einem Individuum geübt werden; abermals eine Konsequenz der bloß lehrenden und Lehre aus sprechen den Natur des Instituts. Ehescheidungen, Abnahme der Entsagung auf die Leviratsehe, ein großer Theil der rabbinischen Rechtspflege und nach Maaßgabe des Herkommens und der Wichtigkeit mehrere Handlungen und Entscheidungen rabbinischer Auctorität pflegen zu den Attributen eines Collegiums zu gehören, welches Beth - Din (Haus des Gerichts) *) genannt wird, und dessen Mitglieder zugleich das Fakultätspersonal der rabbinischen Hochschule (Jeschiba) bilden, wo eine solche mit dem Rabbinats - Sitze verbunden ist. Der Archisynagoge hießj (und heißt zum Theil noch jetzt) in solchen Gemeinden zugleich Rosch-Jeschiba (Rector) und Abh-Beth- Din (Vater — Präsident — des Gerichts). Unter ihm waren: der Rosch - B'eth - Din (Haupt des Gerichts, Dkrector oder Vicepräsident), die Dajanim (Richter, Beisitzer, eigentlich Sendschöppen), *) Din, Gericht, Recht, eigentlich Satzung wird nur im dogmatischen Sinne gebraucht. So ist auch Dajan ein Richter in Bezug auf die Fähigkeit und kanonische Befugniß, das Recht zu finden und zu lehren. Ein Richter in Bezug auf weltliche Zwangsgewalt und göttliche Einsetzung heißt Schofet. S. oben v. d. 3 Kronen. 11