Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 10 (31.7.1832)
- Date
- 1832-07-31
- Page
- Seite 77 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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77 zwar schriftlich nieder; Verständnis, Auslegung, Anwendung und Ergänzung des thalmudischen Ganzen sind aber allezeit Eigenthum der verschiedenen rabbinischen Schulen und Perioden, und großentheils bis auf den heutigen £% Sache der Uebertragung von dem Lehrer auf den Schüler geblieben. 3. Umfang des rabbinischen Lehramts und Beschreibung der rabbinischen Auctorität. Da die Tradition alle Theile der Thora umfaßt, - diese aber die ganze kirchliche sowohl als bürgerliche Verfassung der Gemeinde Israels in sich begreift, oder vielmehr bei der theokratischen Natur dieser Verfassung alles Politische im Kirchlichen enthalten war, — so mußte das Lehramt der Rabbinen, im strengen Parallelismus, denselben Umfang' haben. Es waren also die Rabbinen 1) ursprünglich die lehrende Auctorität für jede Gesetzanwendung, sie mochte den Gottesdienst, den Staat oder die bürgerlichen Rechte und Verhältnisse betreffen, und 2) nachdem' sie die einzige übrig gebliebene Auctoritätwaren, vermöge eben dieses Lehramts die Inhaber aller geistlichen', richtenden und aufsehenden Gewalt in der Gemeinde, so weit dieselbe Autonomie hatte, und so weit die Ausübung dieser Gewalt Ausfluß der Doctrin seyn mußte. Alle Häupter der Gemeinde unter den Römern waren seitdem Rabbinen, und die Akademieen derselben zu Liberias (im römischen) und zu Babylon und Pumbeditha (im persischen Reich) die Mittelpunkte aller Auctorität. Der Präsident der Academie zu Tiberias, das Haupt der Väter (Rosch Aboth) ist der von den Römern sogenannte Patriarch der Juden, in kaiserlichen Edicten iiluslrissimus, Spectabilis etc. genannt. Ich wüßte für die hier vorkommende Verbindung des Lehramts mit der Rechtsprechung keine passendere Analogie zu finden, als das Corps der Ulemah's bei den Muhammedanern, welche zugleich Doctoren der Theologie und des Rechts, und ihr Oberhaupt, der Mufti, zugleich Chef der Kirche, der Justiz und der Studien ist. Eine andere Analogie bietet die Jurisdiction des catholffchen Klerus im Mittelalter, seine Sendgerichte und Kirchenstrafen dar. Der d.octrinelle Grund der rabbinischen Auctorität trifft aber am meisten mit dem Lehrbegriff der römischen Kirche von ihrer Einsetzung und Nothwendigkeit überein. Gleich wie diese nämlich in ihrer kanonischen Verfassung und lebendigen Ueberlieferung die unerläßlich? Ergänzung der schriftlichen Religions- Urkunden, ihre lex oralis sieht, und die Religion, wenn sie dieses zu ihrer Aufbewahrung bestimmten Gefäßes beraubt wird, für verflüchtigt und aufgelöst halt , — so betrachten die Rabbinen sich, und werden sie, von dem bisher angegebenen Gesichtspunkte aus, betrachtet als die Träger des mündlichen Gesetzes, der sichtbaren Kirche der Gemeinde Israels. Versteht sich der rabbanirischen Gemeinde. Von den abweichenden Secten der -Samaritaner, Karaiten u. a. ist in Deutschland keine Rede. Verschieden aber sind die Rabbinen hinwiederum auch von den Verkündern und Trägern aller andern Kirchen und Kirchenverfassungen dadurch, daß sie durchaus keine Priester sind, auf keinerlei eigentlich sakramentalen Charakter Anspruch machen können, keinerlei priesterliche Handlung zu verrichten haben. Sie haben nur vom Priesterthum und vom Priester, von seinen Verrichtungen, Rechten und Pflichten u. s. w. zu lehren und über die Kollisionsfälle (welche sich freilich wegen der mosaischen Anordnungen über die Ehe rc. der Priester noch jetzt ereignen) zu sprechen. Kopulationen, Ehescheidungen und die Lösung der leviratischen Eheverbindlichkeit sind keine priesterliche Handlungen; der Rabbine erscheint dabei bloß als Gesetzkundiger, als Doctor, und fungirt im Auftrag des Staats oder der Gemeinde. Beim Gottesdienst hat der Rabbine, so lange keine Frage zu entscheiden ist, nicht mehr zu thun, als jedes andere Gemeindemitglied. Der Gottesdienst besteht aus Gebet und Vorlesung aus Mose und den Propheten. Das Gebet und die Vorlesung aus Mose verrichtet der Vorsänger (Otiasan); den Abschnitt der Propheten verliest das dazu aufgerufene Gemeindemitglied (Maftir). Der Rabbine ist bloß der Vorgesetzte des Vorsängers, insofern es sich darum handelt, ob er recht vorgebetet, ob er zum Vorbeten gesetzlich geeigenschastet ist oder nicht, aber nicht mehr. Die Beschneidung verrichtet ein dazu Geübter (Mobil), und nur wo über Art und Weise, und Gültigkeit der Hand-