Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1832-06-22 · Heft 8 (22.6.1832) · p. Seite 61

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 8 (22.6.1832)
Date
1832-06-22
Page
Seite 61 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2542348-2542377-2542386--072-3526565
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

61 Spiegelfechterei sein, durch welche Ln der Sache selbst nichts würde geändert werden. Das Ablassen von einem religiösen Gebrauch, das lediglich das Werk der freien Ansicht sein darf, welche sich bei dem Einzelnen in Folge seiner veränderten Bildung in der einen wie in der anderen Richtung ändern kann, kann unmöglich in der Form einer. Verpflichtung gegen den Staat, worauf die Gesetzgebung bauen könnte, übernommen werden, da,, wo jene Gebräuche nicht wirklich mit allgemeinen Gesetzen kollidiren. Die Gesetzgebung muß sich darauf beschränken, jene Gebräuche in der einen wie in der anderen Beziehung unbeachtet zu lassen, indem sie weder Exemtionen noch Nachtheile daran knüpft. Es ist kaum daran zu zweifeln , daß die Badische Regierung bei näherer Betrachtung der Sache diesen Weg als den richtigen erkennen, und, da sie durch den Schlußantrag der Kammer darin auf keinerlei Weise beschränkt wordendie Vorlagen, die sie der Versammlung der Israeliten des Landes zu machen hat, auf diese Grundlagen bauen wird. Ganz auf diese Weise ist die Französische Regierung bei der im Jahre 1806 veranstalteten Versammlung Französischer Juden zu Werke gegangen.*) Alle Fragen, die sie an die Versammlung richtete, gingen lediglich darauf hinaus, Erklärungen über das Verhältniß der jüdischen Religions- Grundsätze und Religions - Gebräuche zu den Pflichten - geM den Staat zu erhalten, und, nachdem jene Erklärungen nach dem Urtheile der Regierung vollkommen genügend ausgefallen waren, **f fitf man die in denselben enthaltenen *) Man vergleiche die Gesammelten Aktenstücke und öffentlichen Verhandlungen über die Verbesserung der Juden in Frankreich, herausgegeben von Alexander Br an. Hamburg, 1807. S. 148 — 160 und den Anhang zu meiner Bertheidigung der bürgerlichen Gleichstellung der Juden. Altona, 1831. S. 85—95. **) Nicht ohne Verwunderung habe ich auf S. 299 der Verhandlungen in den Worten eines sehr ehrenwerthen Redners die Aeußerung gefunden, die Rabbinen hätten sich dort mit Schlauheit aus der Schlinge gezogen. Ich kann in eine specielle Widerlegung der Behauptungen nicht eingehen, weil keine Belege dafür angeführt sind, und ich daher nicht weiß, worauf sie hinausgcht. In den offieiell bekannt gemachten Verhandlungen ist nichts, was sie rechtfertigte; die öffentliche Meinung Frankreichs widerspricht ihr. Bei jeder Gelegenheit werden die Resultate jener Versammlungen als höchst Grundsätze durch die keligiöse Autorität eines Sanhedrin, einer fast ausschließend aus Rabbinen bestehenden Versammlung bekräftigen. Aber weder jene Versammlung noch dieser Sanhedrin würde sich über jenes einfache erhabene Prinzip von der Unterordnung unter die Pflichten gegen den Staat hinaus auch nur zu der allergeringfügigsten Reform in den Ceremonial-Gesetzen verstanden, oder die Autorität dazu angemaßt haben. Es ist aber auch nicht das allermindeste der Art von ihnen verlangt worden; es ist in jener Zeit legislatorischer Weisheit, wo die Aufklärung des Jahrhunderts, unbekümmert um die Schranken des positiven Rechts, alle Theile der Gesetzgebung zu durchdringen bemüht war, auch nicht der mindeste Versuch gemacht worden, die Juden durch die Einwirkung der Gesetzgebung zu der Beseitigung irgend eines religiösen Gebrauchs zu vermögen: ein gewichtiger Beleg dafür, daß jenes Beginnen ein thörichtes, den Grundsätzen einer weisen Gesetzgebung zuwider laufendes ist! Wie aber, wenn die Regierung — um alle Möglichkeiten zu erschöpfen — doch auf jenen Forderungen, wenn sie auf den Bedingungen zu einer vollen Gleichstellung, deren Verwerflichkeit wir zu zeigen bemüht waren, bestände? Die einfache Folge davon würde nach unserer festen Ueberzeugung die sein, daß die Gleichstellung für's erste unterbleiben, und daß die Gesetzgebung Badens hinter der von Frankreich, Holland, Würtemberg, Kurhessen und anderen vorgeschrittenen Staaten so lange Zurückbleiben würde, bis die Ansichten auch dort zu größerer Klarheit und Unpartheilichkeit gediehen sind. Jndeß der Fall wäre so neu, so ganz geeignet, die.Köpfe zu verwirren, daß es mir nöthig scheint, die Folgen eines solchen möglichen Verfahrens, so wie die subjektiven Gründe, die etwa die Regierung dazu verleiten könnten, noch etwas näher zu beleuchten. Was die Folgen betrifft, so ist so viel gewiß, daß man der wahren Religiosität wie der wahren Aufklämng keinen empfindlicheren Schlag erfreulich und befriedigend gepriesen. Dieses war in's besondere in den bekannten Debatten der beiden Kammern über die Besoldung der israelitischen Geistlichen der Fall. Am beachtenswertesten find die Aeußerungen des Grafen Portalis, der im Jahre 1806 als Regierungs-Kommissair bei den Debatten der Versammlung präsidirt hatte.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.