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Der Jude · 1832-06-22 · Heft 8 (22.6.1832) · p. Seite 60

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 8 (22.6.1832)
Date
1832-06-22
Page
Seite 60 (sequence 4)
Language
German
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60 Gesetz verweisen. — Herr WerthmüLler schlug doc, das Nnettdement so abzufaffen: „die Form dieser „Ehen soll jedoch zuvor gesetzlich bestimmt werden." Das Amendement ward Ln dieser Fassung angenommen. Die §tz. 9 und 13 wurden nach dem Anträge des Ausschusses gestrichen, die übrigen genehmigt. Die von einigen Provinzial-Vorsteher-Aemtern so wie von mehreren israelitischen Gemeinden und Privatpersonen eingereichten, die kirchlichen und bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten betreffenden Denkschriften beschloß man, der Staaisregierung zur geeigneten Berücksichtigung zu überweisen." — . Die hier im Auszuge gegebenen Verhandlungen sind im Ganzen weniger bedeutend durch das, was sie enthalten, als durch das, was sie nicht enthalten. Die gänzliche Abwesenheit alles Streits über die Prinzipien, vieler sonst üblicher Argumente, die Geringfügigkeit der Opposition, die geringe Unterstützung, welche ihre Vorschläge fanden, die wenige Entschiedenheit, mit welcher sie selbst ihre Ansichten vertrat, zeichnen diese Debatten vor anderen, die die unmittelbare Abfassung eines Gesetzes über diesen Gegenstand zum Zweck hatten, in hohem Grade aus. Sie bezeichnen einen großen Fortschritt im Geiste der Gesetzgebung, und ihr Resultat wird gewiß manchen Ständeversammlungen, insbesondere denen von Braunschweig und Hannover, wo derselbe Gegenstand in diesem Augenblick seiner legislativen Lösung entgegen hartt, zum Muster dienen. Ueber das wenige im Sinne der Opposition Vorgebrachte halten wir weitere Bemerkungen für unnöthig, da es in den Debatten selbst mehr als genügend widerlegt worden. Daß die Regierung dem verbesserten.Gesetz-Entwurf ihre Sanktion ertheilen wird, ist wohl nicht zu bezweifeln, da sie keinerlei Motive zur Verweigerung haben kann. Sollte sie etwa die Absicht hegen, die einzige, die sie an der Sanktion verhindern könnte, von allen Früchten des Landtages keine einzige zur Reife gedeihen zu lassen, so sehen wir das Schicksal dieses Gesetzes, wie das aller übrigen weisen und freisinnigen Gesetze, die von der ehrwürdigen Kurhessischen Ständeversammlung berathen worden, mit voller Zuversicht der Kraft und der Ehre des Hessischen Volkes und seiner Vertreter anheim gestellt, und die Kurhessischen Israeliten mögen sich dann freuen, daß die Begründung ihrer Freiheit von derselben großen Entscheidung abhängt, die über die künftige Freiheit ihrer gesammten Mitbürger bestimmen wird. Betrachtungen über die Verhandlungen der zweiten Kammer des Großherzogchums Baden über die Emancipation der Juden. (Fortsetzung.) Eben so wenig ist es je einem Staate in den Sinn gekommen, daran zu zweifeln, ob er das freiwillige Anerbieten einzelner Juden zum Kriegsdienste auch annehmen könne, obgleich jene sich ^ch durch ein solches Anerbieten freiwillig in den Fall setzen, sich über den Sabbarh, die Speiseverbote, kurz über den größeren Theil jener „bestehenden Gesetze" auf ein Mal hinaussetzen zu müssen. Woher denn nun mit einem Male diese übergroße Delikatesse, wo es sich um Uebernahme eines Amtes handelt? Ist doch die Pflicht, die übernommen wird, in beiden Fällen im Verhältniß zum Ceremonial-Gesetze dieselbe! Daß der Jude am Sabbath die Waffen führe, daß er als gemeiner Soldat alle Verrichtungen übe, die einem solchen obliegen, daß er sich unter anderem todtschlagen lasse, darüber macht sich weder der Staat, noch das zarteste Gewissen eines Gesetzgebers die mindesten Skrupel. Aber den Officiersdegen am Sabbath zu führen — das ist eine Sünde; dazu den Juden zu veranlassen, wenn er auch noch so bereit dazu, wenn er auch dessen noch so würdig wäre, das ist ein Schritt, dem ein delikates Gewissen widerstrebt. Schmach und Schande über den frechen Betrug, der mit falschem Gewicht auf offenem Markte wägt, und mit zwiefachem Maße unsere Rechte und unsere Pflichten mißt! Fassen wir das bisher Erwiesene in wenige Sätze zusammen. Bestimmungen, deren Befolgung nicht auf einer gesetzlichen Nothwendkgkeit, sondern aus der freien religiösen Meinung der Einzelnen beruht, können nicht wirksam durch Beschlüsse, denen weder eine gesetzliche noch eine religiöse Autorität beiwohnt, aufgehoben werden; eine solche Aufhebung würde nichts bedeuten, sie würde nicht mehr als eine leere Redensart, eine hohle

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