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Der Jude · 1832-06-22 · Heft 8 (22.6.1832) · p. Seite 59

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 8 (22.6.1832)
Date
1832-06-22
Page
Seite 59 (sequence 3)
Language
German
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59 Ehrgefühle zu erheben, welches die Quelle bürgerlicher Tugenden sey und von welchem er sich hinsichtlich der Israeliten den größten Erfolg verspreche. — Herr Dedolph: Wenn man es für unstatthaft halte, daß ein Israelit einem Christen den Eid abnehme, so würden ihnen gar viele Stellen unzugänglich bleiben müssen, nämlich alle diejenigen, wo Verpflichtungen von Untergeordneten Vorkommen. Da die Israeliten aber nicht von der Mitwirkung an der Gesetzgebung ausgeschlossen seyen, so trage er auch gar kein Bedenken in Hinsicht der richterlichen Funktionen. — Herr Kaiz: Es hätten sich viele Juden zu vorzüglichen Aerzten ausgebildet; wenn man denselben nun Leben und Gesundheit anvertraue, wie viel mehr die Schlichtung von Rechtshändeln! — Herr v. Baumbach 2r erklärte sich ebenfalls gegen das Amendement als für unverträglich mit der Verfaffungs - Urkunde, da es eine neue Beschränkung Mchaltm würde, welche vor der Ettheilung derMeü nicht ausgesprochen war. — Herr OfeLffer ^r suchte dieses mit Hinweisung auf den Hl W der Verfassungs-Urkunde, wonach der Gesetzgebung zustehe, Beschränkungen zu verordnen, zu widerlegen, stimmte aber nicht für das Amendement. Herr Werthmüller: Er könne zwar nicht voraussetzen, daß die hohe Versammlung sich weniger freisinnig zeigen werde, als andere Kammern, die ihr in der Emanzipation der Israeliten vorausgegangen.- sollte indeß wider Erwarten der Antrag des Herrn Deputieren v. Eschwege angenommen werden, so behalte k sich wenigstens ein Unter-Amendement vor, wonach jem Ausschließung sich nur auf die Stellen der Einzelrkchter beziehen würde, indem bei Richter-Kollegien die Bedenklichkeit wegen der Eidesabnahme durch das Einschreiten eines andern Gerichts-Mitgliedes beseitigt werde. Herr v. Landsberg sprach für das Amendement: man müsse doch auch die Vorurtheile im Volke berücksichtigen und den Eindruck, welchen zumal auf dem Lande eine hiernach erfolgende Anstellung machen könnte. Herr Werthmüller: Es liege ja in der Hand der Staatsregierung, die Israeliten, die sich zum Richteramte eigneten, für den Anfang nicht als'einzeln stehende Justizbeamten, sondern bei den Richter-Kollegien anzustellen. Er erwarte, daß die Emancipation der Israeliten den bürgerlichen Zustand derselben so wesentlich verändern und fle in der öffentlichen Achtung so heben werde, daß demnächst die öffentliche Meinung ihrer Anstellung als Justizbeamte nicht mehr entgegenstehe. Das Amendement des Herrn v. Eschwege ward verworfen. — Beim §.6 (7) wurde hinzuzufügen beschlossen, daß der §. so verstanden werde, daß von nun an eine neue Konzession zum Nothhandel an Personen, welche deren noch nicht gehabt haben, nicht mehr ertheilt' und daß die im Hanauischen und Fuldaischen ohne Erlaubnißschein den Nothhandel treibenden Israeliten denjenigen gleich geachtet werden sollten, welche (in den übrigen Landestheilen) einer Konzession bisher bedurft hätten. — Der tz. 8 lautete: „Die Ehen zwischen Christen und Israeliten werden „ von Seiten des Staates nicht gehindert." — Herr Fuchs beantragte den Zusatz: „jedoch müssen die „Kinder christlich getauft und in der christlichen Re- „ligion erzogen werden." — Herr Pfeiffer Ir: Für andere Religionsverwandte, z. B. die Mennoniten, beständen hierin schon gesetzliche Vorschriften. Man könne wenigstens diejenigen analogisch hier anwenden, wornach die Söhne hinsichtlich der Religion dem Vater, die Töchter, der Mutter folgten. — Herr Wiß hielt eine jede Bestimmung dieser Art für einen Eingriff in die Gewissensfreiheit; es müsse dieses der freien Uebereinkunft der Eltern überlassen bleiben; der Staat sey gar nicht befugt, die Religion vorzuschreiben, in welcher Aeltern ihre Kinder sollen erziehen lassen und wenn dieses früher geschehen sey, so sey es mit Unrecht geschehen. — Dieser Ansicht trat Herr v. Warnsdorf bei; nur 'wenn die Eltern nicht anders verfügt, würden die Söhne der Religion der Väter und die Töchter der der Mütter folgen. Er schlug als Amendement vor: „es sollte zuvor ein Gesetz über die zu beobachtenden kirchlichen Formen und Verhältnisse erlassen werden." Die Herren Wiß und Vilmar bewiesen, daß der Staat eine kirchliche Form zu diesem Ende keiner Relkgionsgesellschaft vorfchreiben könne. Es führte dieses zu einer kurzen Diskussion über die Form solcher eventuellen Ehen. Herr Vilmar fügte hinzu: eine gesetzliche Vorschrift in diesem Betracht könne nur die einer Civilehe seyn. Herr Baumbach 2r: In Beziehung auf die Form könne man überhaupt auf ein zu erlassendes 8*

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