Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 8 (22.6.1832)
- Date
- 1832-06-22
- Page
- Seite 58 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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58 wären. — Herr Kaiz fragte: wie ein Maasstab -es moralischen Werthes der einzelnen Israeliten aufzufinden sey, wornach die Letztem in die verschiedenen Kathegorieen gebracht werden sollten? — Hr. Fuchs: Er wolle seine Ansicht nur im Allgemeinen ausgesprochen haben, und verlange nickt, daß darüber besonders abgestimmt werde. — Die §§. 1 und 2 der emendirten Proposition wurden angenommen. — Nach §.4 (5 der Propofltion) werden alle Abgaben und Leistungen,, welche die Israeliten als solche, vermöge des vormaligen Hörigkeits- und Schutzverhältnisses zu entrichten hatten, aufgehoben rc. — Herr Bach trug darauf an, hinsichtlich der in den standesherrlichen Bezirken wohnenden Juden eine Ausnahme zu machen, da die Erhebung des Schutzgeldes den Standesherrn bundesgesetzlich zustehe. — Herr Graf von Degenfeld machte den Antrag, daß denjenigen, welche bisher dergleichen Abgaben bezogen hätten, Entschädigung Vorbehalten würde. — Herr Eberhard erklärte sich dagegen; auch das Ober-Appellations-Gericht habe in einem Erkenntniß sich dahin ausgesprochen, daß in einem solchen Falle ein Anspruch auf Entschädigung nicht statt finde. — Herr Werthmüller: Von einer Entschädigung könne hier nicht die Rede seyn, da es sich hier von einem Verhältnisse handele, welches vom Staate gänzlich reprobirt werde. — Herr Bach: Die kurhessische Gesetzgebung könne bundesrechtliche Verhältnisse nicht aufheben. — Herr Graf v. D egenfeld berief sich auf den §.49 der Verfassungs- Urkunde. — Herr Pfeiffer Ir: Es seien diese Verhälmisse nicht ausdrücklich in die Bundesgesetzgebüng ausgenommen, und wenn die Standesherren sich beeinträchtigt fühlten, so möchten sie den Rechtsweg betreten. — Herr Eberhard: Die Befreiung der Juden von dergleichen Abgaben und Lasten, welche schon durch die Verordmmg von 12. Januar 1818 begründet sey, dürfe denselben, der Verfassungs-Urkunde nach, nicht wieder entzogen werden. — Die Anträge der Herren Bach und Graf v. Degenfeld wurden verworfen, gegen welchen Beschluß die Antragsteller, Namens der Standesherren und des vormals reichsunmittelbaren Adels eine Standesstimme geltend machten. — Der §. ward mit einem kleinen Amendement des Hm Pfeifer Ir (hinter „Stüats-Behörden^ zu - setzen „auch Staats- und Kirchendiener") angenommen. Der 4.5 (6) lautet: „Don den Befugnissen, welche „Israeliten des Kurstaates erwerben können, sind al- „lein ausgeschlossen: 1) das Patronatrecht über christ- „liche Kirchen und 2) die Fähigkeit zur Anstellung in „christlichen Kirchenämtern und als Lehrer der christ- „lichen Religion." — Herr v. Eschwege trug darauf an, der Nr. 2 noch die Worte hinzuzusetzen: „so wie im Richteramte." Es werde dieser Antrag gerechtfertigt 1) durch den §. 29 der Verfassungs- Urkunde , wo es heiße: die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses hat auf die-staatsbürgerlichen Verhältnisse keinen Einfluß, 2) manche Funktionen des Richteramtes, z. B. die Eidesabnahme, seyen mit der ismelitischen Religion nicht zu vereinbaren und 3) Israeliten könnten in den Rechtsstreitkgkeiten nicht Richter seyn, wo kirchliche Grundsätze m Betracht kommen. — Herr Werthmüller 'erhob sich gegen diesen Vorschlag. Zunächst müsse man voraussetzen, daß der Staat nicht einen Israeliten zum Richter anstellen werde, der sich nicht neben der juristischen Ausbildung auch die allgemeine Bildung erworben habe; fordre doch schon die Bestimmung der Verfassungs-Urkunde (§. 52) neben der Tüchtigkeit auch die Würdigkeit zu jeder Staatsstelle. Dieses vorausgesetzt, liege kein zureichender Grund vor, um die Israeliten als solche vom Richteramte auszuschließen. So wie der christliche Richter einer jeden Parthei nach den Grundsätzen ihres Glaubens den Eid abnehme, so könne dieses auch von dem israelitischen Richter geschehen. Eben so finde er es nicht für unzulässig, daß der israelitische Richter Rechtsstreite entscheide, wobei Grundsätze der christlichen Kirche zur Sprache kommen. Dasselbe Verhältniß finde ja zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen statt. Der katholische Richter setze gegen die Grundsätze seiner Kirche bei einer Ehescheidung unter Protestanten voraus, daß die Ehe kein Sakrament sey. Umgekehrt unterstelle der protestantische Richter bei der Trennung katholischer Ehegatten, daß die Ehe ein Sakrament sey. Da also keine innere Nothwendigkeit vorliege, die Israeliten vom Richteramte auszuschließen, so könne er aüch dafür nicht stimmen; denn so lange den Israeliten auch nur ein einziges Recht entzogen würde, ohne daß dieses durch die Natur der Sache gerechtfertigt sey, werde eS ihnm erschwert, sich zu jenem