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Der Jude · 1832-06-08 · Heft 7 (8.6.1832) · p. Seite 55

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 7 (8.6.1832)
Date
1832-06-08
Page
Seite 55 (sequence 7)
Language
German
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55 die Möglichkeit gewährt, durch Selbstthätigkeit und die strengste Erfüllung ihrer Bürgerpflichten volle Rechtsgleichheit zu erlangen^ Durch dergleichen, Alle ohne Ausnahme treffenden, Beschränkungen wird der Hauptzweck, die Israeliten durch das erhebende Gefühl der bürgerlichen Gleichheit zu bessern und zu veredlen, verfehlt. „Denn nicht sowohl der Grad der Unterdrükkung iit es, was das Gemüth kränkt und die moralische Kraft lahmt, als vielmehr das Gefühl, sich überhaupt zurückgesetzt, sich durch einschränkende Gesetze von der Nation abgesondert zu sehen." Wie wenig überdies die Besorgniß, daß durch eine solche Gleichstellung der Israeliten die Wohlfahrt der übrigen Staatsbürger gefährdet werde, begründet ist, hat sich in den Staaten bewahrt, welche diese Gleichstellung den israelitischen Glaubensgenossen längst eingeräumt haben, namentlich in Frankreich und Holland, den Preußischen und Baierschen Rheinprovinzen. Auch nicht Eine Klage ist aus diesen Staaten über. die Emancipation laut geworden; es wird vielmehr von allen- Seiten bestätigt, daß die Israeliten den Erwartungen entsprochen haben. Als im Jahre 1831 die Frage über die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichstellung der Israeliten in der Baierschen Kammer der Abgeordneten verhandelt wurde, erklärte sich auch nicht Einer der vielen Redner gegen dieselbe, Alle erkannten vielmehr an, daß, diese Gleichstellung zu bewirken, Aufgabe der Religion, Sache der Gerechtigkeit, der Klugheit und der Ehre sey. Auch die Abgeordneten vom Handelsstande sprachen ihre Ueberzeugung dahin aus, daß sich diese Emancipation vollkommen mit dem Geiste eines aufgeklärten' Handelsstandes vertrage. Die Beibehaltung dieser Beschränkung würde überdies mit der Bestimmung im §♦ 27 unserer Verfassungsurkunde, „einem jeden ohne Unterschied stehet die Wahl des Berufes und die Erlernung eines Gewerbes frei" im Widerspruche stehen, und, indem sie diese Wahl nur den Israeliten versagte, denselben fortdauernd selbst einen Theil der allgemeinen Menschenrechte entziehen. Betrachtet man aber auch die mehrgedachte Beschränkung von der rein praktischen Seite, so ergiebt es sich, daß sie, wie dieses auch die bisherige Erfahrung bestätigt, durchaus Llluson'sch ist. Indem man nämlich den israelitischen Aeltern untersagt, mehr als einen ihrer Söhne dem Detailhandel zu. widmen, so liegt darin für die letzteren noch keiy wirksames Verbot, diesen Handel demnächst zu treiben. Wollte man aber jenes Verbot weiter ausdehnen, so würde man die Befugnisse beschränken, welche den - Israeliten schon vor der Verfassung zustanden, was nach der verfassungsmäßig ausgesprochenen Garantie nicht angeht. Der Ausschuß hält die vorgeschlagene Beschränkung auch nicht für ausführbar, weil dieselbe auf diejenigen Israeliten, welchen bisher schon, wenn auch nur ausnahmsweise, volle Bürgerrechte verliehen waren, (wie dieses in der Provinz Hanau mitunter der Fall ist) und namentlich auf die Israeliten in dem Großherzogthum Fulda, rechtlich nicht ausgedehnt werden könnte, durch theilweise Beibehaltung aber unter den Israeliten selbst eine neue Rechtsungleichheit herbeigesührt werden würde. Wenn übrigens durch Genehmigung des durch das Angeführte wohl hinreichend begründeten Antrags des Ausschusses: die Nr. 3 des §♦ 6 (§. 5) zu streichen, den Israeliten, in so weit sie sich nicht dem Schacherhandel widmen, volle GMstellung in Ansehung aller bürgerlichen und staatsMgerlichen Rechte mit den christlichen Unterthanen eingeräumt wird, so ist von ihnen auch zu erwarten, daß sie nicht durch Mißbrauch derselben der Gesetzgebung neue Veranlassung zu Beschränkungen geben werden." Die Beibehaltung der in §. 7 verfügten Ausschließung der Nothhändler, rechtfertigt der Bericht mit folgenden Worten: §. 7 (6). „ Wenn auch der Nothhandel nicht ganz ausgeschlossen werden kann, da diejenigen, welche darin ausgewachsen und ergraut sind, denen die Fähigkeit und die Mittel fehlen, ein anderes Geschäft zu erlernen und mit Erfolg zu betreiben, nicht auf einmal nahrungslos gelassen werden können, so verdient doch diese unbürgerliche Lebens - und Erwerbsweise, nachdem den Israeliten alle übrigen Erwerbszweige eröffnet sind, keine Begünstigung. Der.Gesetzentwurf beschränkt diesen Handel in so weit, als nicht die Noch dessen Duldung gebietet. Auch die sich hierauf beziehenden

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