Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 7 (8.6.1832)
- Date
- 1832-06-08
- Page
- Seite 54 (sequence 6)
- Language
- German
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54 werben bürgerlicher Rechte und Betriebe'bürgerlicher und weltlicher Geschäfte zu entscheiden, sich nur durch einen Machtspmch erlauben, eine Befugniß dazu nur auf das Faktum der Uebermacht und Gewalt gründen könne." Nicht des Glaubens wegen will man eine bürgerliche Ungleichheit sanktioniren; es sind vielmehr jene Beschränkungen — die noch durch Genehmigung der Vorschläge des Ausschusses eine weitere Minderung erleiden werden — wesentlich nur in der Absicht beibehalten worden, die Israeliten von verderblichen Gewohnheiten, insbesondere aber dem Schacherhandel, dem sich ein großer Theil derselben (freilich durch die frühere Behandlung gezwungen) noch hingiebt, abzuwenden und mehr schaffender Industrie, wozu ihnen nunmehr die Bahn geöffnet wird, zuzuführen. Es ergiebt sich hieraus schon von selbst die blos transitorische Natur dieser Beschränkungen. Eine weitere Ausdehnung derselben würde sich mit unserer Verfassung nicht vereinigen laffen, und insbesondere der durchdiese in Beziehung auf die Verhältnisse der Israeliten gegebenen Grundlage Widerstreiten." Den größten Vorzug dieses Berichts und ein erfreuliches Zeichen für die regen Fortschritte der guten Sache und die Verbreitung der rechten Ansicht finden wir in seiner Einfachheit und in dem geringen Apparat von Gründen und Erörterungen, die den Verfassern des Berichts gerade zur Rechtfertigung des höchsten Prinzips des Gesetzes, der vollen Rechtsgleichheit der Israeliten als solcher, erforderlich schien. Nur da, wo man keine weitere Bestreitung des Grundsatzes selbst mehr erwartet, wo man voraussetzen darf, daß die Meinung Aller in der Hauptsache übereinstimmt, kann man jede ausführlichere, oft genug freilich schon ausgeführte Motivirung für überflüssig halten. Bedenkt man, was für endlose Einwendungen und Diskussionen vor vier Jahren Ln Würtemberg ein Ln seinen einzelnen Bestimmungen viel weniger liberaler Gesetzentwurf veranlaßt har, wie damals jeder einzelne Artikel einer engherzigen Opposition mit aller Macht der Vernunft und d§r Beredsamkeit mühsam abgekämpft werden mußte; bedenkt man, was für mannichfache Bedenklichkeiten sich noch vor einem Jahre in Baden gegen die einfache Anerkennung des Prinzips der Zulässigkeit der Juden zu allen Rechten des Bürgers Erhoben haben, so wird man nicht umhin können, in der Einfachheit, der klaren Sicherheit und der beinahe einstimmigen Einheit der Ansicht, die sich hier zeigt, einen großen Fortschritt zu finden. — Fassen wir nunmehr die Motivirung der einzelnen Abänderungen, die der Ausschuß an dem Entwurf in Vorschlag brachte, Ln's Auge. Zu der dritten Bestimmung des §. 6, die Beschränkung des Detailhandels betreffend, bemerkt der Berichterstatter: „Von größerer Wichtigkeit ist ohne Zweifel die unter 3 hinzugefügte Ausnahme. In der Verordnung vom 14. Mai 1816 ist, neben anderen, freilich weit drückenderen Beschränkungen gerade die vorbemerkte nicht enthalten, und erst durch das Regierungs-Ausschreiben vom 12. Februar 1819 wurde dieselbe — „um zu verhüten, daß nicht, wie mit seltener Ausnahme, fast immer geschehen, sämmrliche Söhne eines handeltreibenden Israeliten das Gewerbe ihres Vaters ergreifen, und um, nach der weisen Absicht der gedachten Verordnung, dieser Neigung noch mehr entgegen zu wirken" — eingeführt. Aus der angeführten, und der weiteren Rücksicht „daß jeder, auch der dringendst gebotene oder erheischte, Uebergang. aus dem einen in den anderen Zustand dieser oder jener Vermittelung bedürfe, damit die in diesen Hinübergesührken von allen, wenn auch in ihrem früheren Zustande nothwendigen oder zu entschuldigenden Gewohnheiten, ja Fehlern, nicht solche mit hinübernehmen, welche ihnen in der Assimilirung mit denen, welchen sie nunmehr gleichgestellt werden, hinderlich und den letzteren schädlich werden können" — hat sich die höhe Staatsregierung veranlaßt gefunden, jette Beschränkung vorerst noch Ln das neue Gesetz aufzunehmen. Die letztere Rücksicht gewinnt an Bedeutung, wenn man den Zustand der Israeliten in denjenigen Landestheilen beachtet, welche bisher von der Verordnung vom 14. Mai 1816 gänzlich ausgenommen waren, und sich, weil ihnen auch ein anderer Erwerbszweig nicht, oder doch nur unter weiteren sehr lästigen Beschränkungen gestattet war, fast ausschließlich dem Kleinhandel widmeten. Nach sorgfältiger Prüfung aller dieser Rücksichten und der enkgegenstehenden. Gründe hat indessen der Ausschuß die letzteren für überwiegend anerkannt. So lange auch nur eine einzige Beschränkung für alle Israeliten stehen bleibt, ist denselben nicht einmal