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Der Jude · 1832-06-08 · Heft 7 (8.6.1832) · p. Seite 56

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 7 (8.6.1832)
Date
1832-06-08
Page
Seite 56 (sequence 8)
Language
German
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56 Bestimmungen sind nur transitorisch, da die gegenwärtigen Nothhändler diesen Erwerbszweig aufgeben, und künftig neue nicht entstehen können. Der Ausschuß tragt auf Genehmigung dieses §. an." Wir können die formell e Einwendung, die wir gegen diese Bestimmung früher gemacht, nicht zurücknehmen. Ueber allen, Tadel erhaben, wenn sie sich in einem Gesetze über den Handel, auf alle Bürger des Staates ausgedehnt, fände, bleibt sie an diesem Orte und in dieser Beschränkung eine Ungerechtigkeit, die indeß wirklich nur der Form nach zu bestehen scheint, da wir wohl annehmen müssen, daß es sich hier von einer Erwerbsari handelt, die auch Lei anderen Bürgern einer besonderen Concession bedarf, welche auch diesen fernerhin nicht ertheklt werden soll." Zu §. 13, der von den Verhältnissen fremder Juden handelt, (s. Nr. 5 dieser Blatter, S. 36) bemerkt der Ausschuß: „In so weit auch dieser §. auf allgemein gesetzliche Bestimmungen verweist, erscheint derselbe als überflüssig. Die darin angezogene Verordnung vom 14. Mai 1816, §. 19 — den nur auf Messen und Markten gestatteten Nothhandel ausländischer Israeliten betreffend --ist schon oben (§. 7, Nr. 2) berücksichtigt, und die vorläufige Beibehaltung der Vorschrift Ln dem Regierungs-Ausschreiben vom 12. Marz 1821 hält der Ausschuß weder für nothwendkg, noch für zweckmäßig. Hält man die, gegen den Wucher bestehenden, allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht für zureichend, was ich dennoch, bei gehöriger Handhabung-derselben, glaube voraussetzen zu dürfen, so liegt darin nur eine dringende Aufforderung, dieselben zu vervollständigen. Durch die angezogene Beschränkung wird demselben gewiß nicht begegnet, indem dem Wucherer Mittel genug zu Gebote stehen, diese Vorschriften zu umgehen. Deren Beibehaltung würde auch gegen diejenigen ausländischen Israeliten höchst ungerecht sein, welche die Bürgerrechte in ihrem Wohnorte bereits erlangt haben, wie namentlich die Israeliten aus dem Großherzogthume Hessen, aus Würtemberg und Weimar, und eine Unterscheidung in dieser Hinsicht nur eine neue Verwickelung herbeiführen. Nach der Ansicht des Ausschusses würde demnach die Beibehaltung jener Vorschrift, ohne die gehegte Besorgniß — wäre dieselbe auch begründet — zu entfernen, dem freien Verkehr nur ein neues Hinderniß entgegensetzen. Die in dem zweiten Satze des §♦ vorgeschriebene Änholung besonderer Erlaubniß zur Aufnahme ausländischer Juden oder Jüdinnen in den Dienst inländischer Israeliten hat bisher nur eine Vermehrung der Einnahme an Stempelgebühren und Sporteln zur Folge haben können, im übrigen aber nicht den mindesten Nutzen gewährt, da für die Gestattung oder Versagung dieser Erlaubniß durchaus kein Maaßstab gegeben ist, und - den Regierungen ohnehin in den einzelnen Fällen eine genauere Prüfung nicht möglich war. Gegen das Einschleichen schädlicher Subjekte gewähren schon die vorhandenen allgemeineren polizeilichen Vorschriften hinreichende Sicherheit. Der Ausschuß glaubt daher, daß auch die angeführte Beschränkung aufzuheben, und sonach der ganze §. zu streichen sei." Zu dem zweiten Abschnitte des Gesetzes, der von den inneren Gemeinde - Verhältnissen der Israeliten handelt, schlägt der Ausschuß den Zusatz vor, daß eine Revision desselben während der Dauer des nächsten Landtages bewirkt werden soll. Es haben sich nämlich in dieser-Beziehung erhebliche Schwierigkeiten und Meknungs - Verschiedenheiten unter den Israeliten selbst ergeben. Wir werden die Debatten der Stände-Versammlung in unserem nächsten Blatte mittheilen; hier nur so viel, daß derselbe am 29sten Mai mit 35 gegen 6 Stimmen angenommen worden. Von dieser Zeitschrift erscheinen bis Ende dieses Jahres in kurzen Zwischenräumen von 8 — 14 Tagen 26 Nummern, jede einen Bogen in gr. 4. stark, welche zusammen einen Band bilden. Der Abonnementspreis, welcher erst bei Ablieferung der letzten Nummer bezahlt wird, für den Band ist 2 Rthlr. 12 gr. (in Hamburg 5 #), zu welchem Preise diese Zeitschrift durch alle löbl. Postämter und sämmtliche Buchhandlungen Deutschlands und der Schweiz bezogen werden kann. Buchhandlungen, bei denen Subscriptionen eingehen, werden ersucht, sich an den Unterzeichneten zu wenden; Andere, die sich für die Verbreitung des Unternehmens interessiren, können sich auch an den Herausgeber wenden. ___ * I. F. H am m er ich. Gedruckt bei Hammerich und Lesfer in Altona.

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