Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 7 (8.6.1832)
- Date
- 1832-06-08
- Page
- Seite 53 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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- Hanau 1× ep/1047937
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53 «offen schon zur Zeit der Ertheilung unserer Verfassung zugestanden haben. Nothwendige Folge jener Bestimmung unserer Verfaffungsurkunde ist sodann, daß die Rechte, welche den Israeliten einzelner Landestheile vorzugsweise bereits eingeräumt worden sind, nunmehr allen Staatsangehörigen israelitischen Glaubens zu Theil werden müssen. Von diesem, durch die Verfassung bezeichneten Standpunkte aus, hatte der Ausschuß zunächst die Verfassungsmäßigkeit des vorgelegten Gesetzentwurfs einer näheren Prüfung zu unterwerfen, und zwar nach den beiden Hauptabschnitten desselben, von denen der erste, die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen zu anderen oder zu den christlichen Glaubensgenossen, und der zweite Abschnitt, die Verhältnisse der Israeliten zu sich selbst — der Glaubensgenossen unter einander — behandelt. ' In Beziehung auf die zuletzt erwähnten Verhältnisse, welche Ich auf den gemeinsamen Glauben gründen, ist den Israeliten, so wie allen Einwohnem „vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religions-Uebung" durch den §. 30 unserer Versassungsurkunde gesichert. Da diese Verhältnisse außerdem, durch die Verordnung vom 20. December 1823 bereits gleichförmig für alle Landestheile geordnet sind, so bildet dieser Gegenstand keinen nothwendigen Bestqndtheil des Gesetzes. Was dagegen die Verhältnisse der Israeliten zu den übrigen Unterthanen (die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse derselben) betrifft, so bestand bisher eine große Verschiedenheit zwischen den einzelnen Landestheilen. Während die Israeliten in der Provinz Hanau noch immer als Schutzjuden behandelt wurden, dem mit diesem Schutzverhältniffe verbundenen harten Drucke unterworfen waren und nur ausnahmsweise, durch besondere persönliche Begünstigung, und nur gegen schwere Taxe und doppelte Abgabenentrichtung, die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte anderer Glaubensgenossen «langen konnten, sind diese im wesentlichen den Israeliten in den Provinzen Ober- und Niederhessen schon seit dem Zahre 1816 gewährt. Die Verordnung vom 14. Mai 1816 — „die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen als Staatsbürger betreffend" — wovon jedoch das Großherzogthum Fulda, das Fürstenthum Hanau und die Grafschaft Schaumburg ausgenommen wurden, ertheilt den Staatsangehörigen israelitischen Glaubens, unter den darin angeführten Beschränkungen, gleiche Rechte mit den christlichen Unterthanen, und gestattet denselben alle Nahrungszweige, als Feldbau, Handwerke, Betrieb von Manufakturen und Fabriken und den ordentlichen Handel unter denselben Bedingungen, wie den übrigen Unterthanen. Diese Verordnung enthält hiernach das maximum der Rechte, welche den Israeliten in Kurhessen bisher, und zur Zeit der Ertheilung unserer Verfassung, zugestanden haben und nunmehr — zur gleichförmigen Ordnung — allen Staatsangehörigen israelitischen Glaubens mindestens zu'Theil werden müssen. Beurtheilt man zunächst nach dieser Grundlage das propom'rte Gesetz, so unterliegt es keinem Zweifel, daß in diesem nicht nur die den Israeliten in den Provinzen Ober- und Niederheffen bereits eingeräumten Rechte allen Staatsangebörigen israelitischen Glaubens vollständig gewährt, sondern auch die meisten der bisherigen durch jene Verordnung festgestellten Beschränkungen beseitigt worden sind. Wenn der Entwurf nicht alle Beschränkungen entfernt, und auch der AusphW, nachdem er, durch mündliche Rücksprache mit dem Vertreter der hohen Staatsregierung über die hier, nach der bisherigen Erfahrung, zu beachtenden Verhältnisse, näheren Aufschluß erhalten hat, für die vorläufige Beibehaltung einiger dieser Beschränkungen sich erklärt, so findet diese Verschiedenheit keinesweges ihren Grund in der Religion. Schon die Verordnung vom 14. Mai 1816 huldigt der Grundansicht, „daß die Vorstellung von Gott, den göttlichen und ewigen Dingen, von der reellen Weise Gott zu verehren und zu dienen, zur Privat- Domaine des Gewissens gehöre, daß die bürgerliche Ordnung und die weltliche Macht des Staates nur die Glaubensgenossenschast zu schützen, zu fördern, und nur dem gänzlichen Unglauben, Usurpationen weltlicher Macht und schädlichen Einflüssen aus bürgerliche Pflichten zu begegnen und zu wehren habe, daß aber der Mensch, über die vorzügliche Würdigkeit der Bekenner des einen Glaubens vor denen des anderen zum Er-