Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 7 (8.6.1832)
- Date
- 1832-06-08
- Page
- Seite 52 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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- Hanau 1× ep/1047937
- Rinteln 1× ep/1045557
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52 sähe einer für Alle gleichen Gerechtigkeit, auf eine der Würde der Menschennatur entsprechende Gmndlage zurückzuführen bemüht ist. Wir gestehen, daß wir uns freuen, daß der von der Regierung der Stände- Versammlung vorgelegte Entwurf noch zu so manchen Verbesserungen Veranlassung gegeben hat; denn es ist für die Sache der Emancipation der Juden in mehrfacher Beziehung am wünschenswerthesten, daß sie die aufrichtigste Unterstützung im Schooße einer frei gewählten Volksvertretung finde. Nachdem es nun abermals offenbar geworden, wie sich die öffentliche Meinung in einem Staate, wo sie so eben die Kraft ihrer Schwingen in energischem Aufschwünge bewährt, auf eine entschieden günstige Weise durch ihre gesetzlichen Organe für die volle Gleichstellung der Juden ausgesprochen, welche Regierung wird es da noch wagen, ihre legislative Trägheit oder ihre Lust an jeder Art von Unterdrückung mit einer präsumirten ungünstigen Volksmeinung zu beschönigen, wenn sie es nicht Allen klar machen will, daß sie jene inhumane Stimmung nur darum so sorgfältig pflegt und beachtet, weil sie von der allerdings richtigen Ansicht ausgeht, daß ein Volk, welches erbärmlich genug ist, an der Unterdrükkung einer schwachen Minderzahl seiner Mitbürger ein elendes Behagen zu finden, auch die eigenen Fesseln, die es drücken, geduldiger tragen, und in dem Unrecht, das ihm zu thun vergönnt, eine Entschädigung für dasjenige finden wird, das ihm zu leiden auferlegt ist. Unsere Leser werden sich erinnern, welches die Beschränkungen waren, die der Entwurf der Regierung noch fortbestehen lassen wollte. Außer der Ausschließung Derer, die' den sogenannten Nothhandel treiben, war noch bestimmt, daß nur Einer von mehreren Söhnen israelitischer Aeltern sich dem Detailhandel solle «widmen können, daß die Verordnung wegen gerichtlicher Protokollkrung der Forderungen ausländischer Juden über zwanzig Thaler vorerst noch in Kraft bleiben, so wie daß die Ausnahme ausländischer Juden und Jüdinnen in den Dienst inländischer Israeliten ' nicht ohne Gestattung der Regierung der Provinz Statt finden könne. Von allen diesen Beschränkungen ist allein die erste, die Ausschließung der Nothhandler, . berbehalten, die übrigen sind auf den Antrag des Ausschusses sämmtlich von der Ständeversammlung verworfen worden. Es war der für die Städte- und Gemeinde-Ordnung ernannte Ausschuß, der über den Entwurf zu berichten hatte, und der sich durch seine Arbeit und das dadurch ohne irgend erheblichen Widerstand erreichte Resultat um die Förderung der Grundsätze der Gewissensfreiheit in dem politisch verjüngten Deutschland ein unschätzbares Verdienst erworben. Jener Ausschuß bestand aus den Abgeordneten Schomburg (Bürgermeister zu Cassel, Vicepräsident der Ständeversammlung), Eberhard (Bürgermeister zu Hanau), Duysing (Bürgermeister zu Marburg), D e do lp h (Obergerichtsrath zu Cassel), Werthmüller (Obergerichtsrath zu Rinteln), Scheuch II. (Advocat), Müller (Regierungs-Sekretgir zu Hanau, Sekretair der Stände - Versammlung), Engel und Krug (Landwirthe). — Der Bericht ist in der Sitzung vom 19ten Mai durch den Abg. Eberhard vorgetragen worden. Der Eingang desselben, der zur Rechtfertigung der allgemeinen Prinzipien des Gesetzes dienen soll, lautet: „Die hohe Staatsregkerung hat der Ständeversammlung, in der Sitzung vom 24. März l. I., dem §. 29 der Verfassungsurkunde und der hiernach in dem jüngsten Landtagsabschiede (§. 4, 3) gegebenen Zusicherung gemäß, den Entwurf'eines Gesetzes zur gleichförmigenOrdnung der besonderen Verhältnisse der Israeliten vorlegen lassen, welcher sodann dem Ausschüsse für die Städte- und Gemeindeordnung zur Begutachtung und Berichterstattung zugefertigt worden ist. Dieser Ausschuß hat mich, nachdem demselben, auf sein Ersuchen, über den wesentlichsten Inhalt des Entwurfs, die Beweggründe der hohen Staatsregierung eröffnet worden sind, beauftragt, der hohen Ständeversammlung die Resultate seiner Prüfung mitzutheilen. Nach der angegebenen Bestimmung unserer Verfassungsurkunde „sollen die den Israeliten bereits zustehenden Rechte unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn, und die besonderen Verhältnisse derselben gleichförmig für alle Gebietstheile durch ein Gesetz geordnet werden." Das zu erlassende Gesetz darf hiernach die Rechte nicht beschränken, welche den israelitischen Glaubensge-