Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 7 (8.6.1832)
- Date
- 1832-06-08
- Page
- Seite 51 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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51 lung aus Abgeordneten, mn beit Juden gewählt, be> stehen ließe. Ich habe keinen Begriff von einem Mandat, vermöge dessen ich Jemanden beauftrage, über meine religiösen Meinungen und den daraus folgenden Pflichten seine Stimme abzugeben, und eine Entscheidung darüder durch Stimmenmehrheit fällen zu. helfen. Keiner von uns wird wohl geneigt sein, der vollen individuellen Freiheit der Ansicht und der Handlungsweise, die wir in Allem, was religiöse Ceremonien betrifft, in Anspruch zu nehmen gewohnt find, zu entsagen, und sich den Beschlüssen irgend einer Majorität darin zu unterwerfen; Keiner wird sich durch solche Beschlüsse gebunden erachten; mithin wird auch Keiner hoffentlich so thöricht sein, sich dadurch entbunden zu wähnen. Ich möchte doch wissen, was sich denn eigentlich die Herren, die jene sogenannten Gesetze durchaus durch eine äußere Autorität abgeschafft habertdMn, bei der Sache denken. Gesetzt nun, die MHÄMt einer solchen Synode, Versammlung oder'wir man sie nennen will, erklärt, diese oder jene Vorschrift könne nicht aufgehoben werden: wollte man etwa dann die Minorität, die anderer Meinung ist, verpflichtet erachten, diese Vorschrift wie ein wirkliches Gesetz fernerhin zu befolgen? Wollte man Das, so würde man den Badischen Juden, „um sie" — wie es in den Debatten hieß — „ aus dem religiösen Druck, „unter welchem sie schmachten, zu befreien," eine Gewalt ausdringen, von welcher sie bis jetzt nie eine Vorstellung gehabt haben. Denkt man aber dabei, wie es wohl die Meisten denken, daß die Anderen doch ja nachher thun und lassen können, was sie wollen, so erscheint es als eine leere, einer ernsten Sache unwürdige Spielerei, eine Autorität anzurusen, deren man sich allenfalls bedienen wüche, wenn ihr Ausspruch der eigenen Meinung entspräche, dabei aber im Voraus entschlossen ist, keine Rücksicht auf sie zu nehmen, wenn ihre Entscheidung anders ausfällt. Das bisher Gesagte wird auch zur Würdigung der Behauptung hinreichend sein, daß der Staat einem Juden kein Amt anvertrauen'könne, dessen getreue Vollziehung die Uebertretung eines jener sogenannten bestehenden Gesetze erfordere, wenn auch dieser seiner religiösen : Ueberzeugung nach jene Uebertretung für vollkommen ertzubt, halte. Aber eine Bemerkung scheint mir noch von Wichtigkeit, um den Geist und die Konsequenz des Systems zuerkennen, das sich uns 'hier entgegenstellt. Ich habe hie und da die Ansicht aussprechen gehört, daß die Deutsche Gesetzgebung in dieser Beziehung mit größerer Schonung gegen das religiöse Gewissen ihrer Untergebenen zu Werke gehe, wie die anderer Staaten, z. B. Frankreichs, und daß jene Bedenklichkeiten eben darin ihre Quelle fänden, daß in Deutschland selbst da, wo sich die vielleicht frivole Meinung des Einzelnen, über eine religiöse Vorschrift hinaussetzen wollte, noch eine zarte Rücksicht auf die Religion genommen werde, die man dort, wo das Gesetz den Glauben weniger achte und beachte, ganz außer Augen setze. Wenn dieser vorgeblichen Gewissensschonung ein Fünkchen Redlichkeit und Aufrichtigkeit zu Grunde läge, so möchte ich wissen, warum in aller Welt denn von den Schwierigkeiten, die unsere Gebräuche der Erfüllung irgend einer Pflicht in den Weg legen sollen, immer nur da die Rede ist, wo eine solche Pflicht mit einem Rechte, das uns vorenthalten werden soll, in Verbindung steht, nie aber da, wo es sich gerade um eine reine bloße Verpflichtung handelt? Kein Deutscher Staat hat Skrupel darüber empfunden, den Juden die, Militairpffi^ aufzulegenz keiner hat dazu eine vorläufige Reform'nöchig ecachWz alle haben das bloße einfache Faktum, daß die Juden gegen die Uebernahme jener Pflicht nichts einwendeten, für durchaus genügend gehalten. (Die Fortsetzung folgt.) K u r h e fse n. §)as erfreuliche Resultat der Debatten der Kurhessischen Ständeversammlung über den die Israeliten betreffenden Gesetzentwurf ist unseren Lesern bereits^a.us den Zeitungen bekannt und hat ihre Herzen mit. Freude und Dank erfüllt. Wir haben uns nicht getauscht, wenn wir die'Ueberzeugung hegten, daß man durchgreifende entscheidende auf Grundsätzen gebaute Verbesserungen von einer Gesetzgebung erwarten müsse, die nicht, durck die Fesseln des geschichtlichen Rechts gebunden, bloß da, wo die dringendste Noch sie antreibt, die schreiendsten Lücken mühselig auszufüllen, sondern das ganze Gebiet des Rechts auf die Grund- \- 7*